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Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG
3. Juli 2019 vor, seine Ehefrau habe sich in Österreich zur Wehr gesetzt. Das erneute Klagerecht könne sie nicht in Anspruch nehmen, da sie ihn in C. pflege und sich nicht in Österreich aufhalte. Seine für die Ehefrau als fiktiver Betrag angenommen wurde, erfüllt diese Voraussetzungen nicht, zumal sich der Entscheid einzig gegen die Ehefrau richtet (Erw. 6.2). Familienrechtliche Unterhaltsbeiträge werden nachweislich erbracht würden. Beim Entscheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 20. Juni 2018 handle es sich um eine fiktive Unterhaltsleistung. Dieser Betrag könne nicht als familienrechtlicher Unterhaltsbeitrag
§ 7, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 2, § 17 Abs. 1 ÖffG, § 22 Abs. 1 VRG
auch die Rechtsmittelinstanz sich ein Bild über die Tragweite des Entscheids machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr bezieht sich auf amtliche Dokumente im Sinne des Öffentlichkeitsgesetzes. Als solches gilt gemäss § 6 Abs. 1 ÖffG jede Information, die auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist, sich im Besitz
Obligationenrecht
ihm erteilten Information zu überprüfen. Dieser sich nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Verkehrsübung richtende Anspruch kann sich namentlich auf Einsicht oder Vorlage von Urkunden p . Qualifikation als  Stufenklage (E. 2). Der  Rechenschaftsanspruch der Auftraggeberin kann sich bei gegebenem Kontrollinteresse auf Einsicht in die gesamte Buchhaltung der Auftragnehmerin erstrecken sei eine «Expertise über die Unterlagen der Beklagten» einzuholen. Damit bietet die Klägerin, wie sich aus dem Kontext ergibt, nicht den Beweis einer ihr bekannten, rechtserheblichen und streitigen Tatsache
§ 62 Abs. 1 lit. a VRG; § 45 Abs. 2 PBG
h verliert die Beschwerdebefugnis, wer sich am Einspracheverfahren nicht beteiligt hat, obwohl er es hätte einrichten können. Aus solcher Abwesenheit lässt sich schliessen, dass schutzwürdige Interessen werden kann. c/ee) Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführer gleichwohl eine nachträgliche Parteistellung im Rechtsmittelverfahren aufgrund des Vertrauensprinzips für sich in Anspruch nehmen könnten gegen die von der Gemeinde erteilte Baubewilligung öffnet das Tor zum Rechtsmittelverfahren. Wer sich am Einspracheverfahren nicht beteiligt hat, verliert die  Beschwerdebefugnis (Erw. 1 c/aa). Die
Zivilstandswesen
aus Sicht des Bundesgerichts angemerkt hat, schliesst er dies aufgrund der im Rahmen der öffentlichen Beratung abgegebenen Voten indes nicht aus. Bundesrichter Schöbi wies darauf hin, dass sich das B rin für die Namensgebung das kolumbianische Recht anwenden wollen und sich hierzu auf Art. 37 Abs. 2 IPRG berufen, müssen sie sich entgegenhalten lassen, dass ihnen der Nachweis i.S.v. Art. 23 Abs. 2 IPRG Kinder bestimmt haben (Abs. 1). Wie sich aus den Unterlagen ergibt, ist die Mutter der Beschwerdeführerin kolumbianische Staatsangehörige. Ihr Nachname setzt sich - kolumbianischem Recht entsprechend
Nichteintreten auf Einsprache gegen Ermessenseinschätzung
bemängelt und auf welche sachbezogene tatsächliche oder rechtliche Überlegungen er sich dabei stützt. Der Einsprecher muss sich mit anderen Worten mit der angefochtenen Verfügung sachbezogen befassen. Dazu eingereicht haben. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass sich ihr Vermögensstand gegenüber der Vorperiode um Fr.  erhöht hat, was sich mangels weiterer Nachweise der Rekurrenten vernünftigerweise nur Insbesondere erschliesst sich bei einer Überprüfung der Zusammenstellung des Rekurrenten mangels einer strukturierten Aufstellung der verschiedenen Aufwandpositionen nicht, inwieweit es sich beim geltend gemachten
Politische Rechte
Verhältnisse müssen sich in einer Weise geändert haben, dass kein öffentliches Interesse mehr an der Beibehaltung der bisherigen Nutzungsordnung besteht (BGE 127 I 103 E. 6b). Selbst wenn sich die Verhältnisse zu Recht – nicht behauptet, dass sich die Verwaltungsgebäude der Stadt Zug nicht mit dem Zonenzweck der Kernzone A, B oder C vertragen würden oder dass die Gebäude sich nicht mit an ihrem Standort zu b führer halten mit dem Argument dagegen, dass sich die Stadt Zug nicht auf die Eigentumsgarantie berufen könne, denn bei ihren Liegenschaften handle es sich um öffentliches Eigentum. Die Stimmbürgerinnen
Heilmittelgesetz
en an und beanstandet, dass sich die Vorinstanz mit dieser Meinung nicht auseinandergesetzt habe (OG GD 1/2 S. 12). Diese Rüge ist unbegründet; denn Prof. J. äusserte sich nicht konkret zur Frage, ob die ng im vorliegenden Fall zu belegen. Die Rheumatologen beteiligten sich hier nämlich an einem Marktforschungsprojekt und bewegten sich deshalb ausserhalb der klassischen Arzttätigkeit, welche vom AHV-p B. AG dazu dienen, die Marktposition des Medikaments zu verbessern. Die Rheumatologen beteiligten sich demnach an einem Marktforschungsprojekt der B. AG. In Übereinstimmung mit der Verteidigung von A.
§ 6 Abs. 1 lit. a SubG i.V.m. Art. 15 IVöB; § 4 und 21a VRG
Gemeinderat X. einen Vertrag mit der W. abgeschlossen. Ferner stützten sich diese Handlungen auf öffentliches Recht bzw. hätten sich auf öffentliches Recht stützen müssen – hier auf das kantonale Vergaberecht a SubG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 IVöB auf den ersten Blick nicht greifen. b) Es stellt sich die Frage, ob sich eine direkte Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts aus analog anwendbarem Submissionsrecht Industrieabwärmeverbunds innerhalb des Versorgungsperimeters des Wärmeverbunds. Die Y. AG beteiligte sich zusammen mit der Genossenschaft Z. im Rahmen der «Arbeitsgemeinschaft Wärmeverbund X.» an der Aus
Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV
die bisherigen Anstellungen als Techniker HF aus medizinischer Sicht nicht als ungeeignet. Gerade bei der letzten Arbeitsstelle habe es sich um eine abwechslungsreiche, höchstens als leicht bis mittelschwer ausdrücklich fest, es habe sich bei dieser Tätigkeit um eine abwechslungsreiche, als leicht bis mittelschwer einzustufende Tätigkeit gehandelt, welche aus medizinischer Sicht geeignet gewesen wäre. Die erweist sich der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin als rechtens, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist. Sollte der Beschwerdeführer glaubhaft machen können, dass sich sein

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