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2991.3a - Beilage Synopse Richtplan
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werden fett (Ergänzungen) oder durchgestrichen (Löschungen) dargestellt. Die Änderungen beziehen sich immer auf die rechtsgültige Version in der Spalte ganz links (grau hinterlegt) und nicht auf die direkt Gemeinden zu koordinieren. Der Kanton zeigt in einer verkehrlichen Gesamtstudie bis 2018 auf, wie sich der Autobahn-Halbanschluss mit einer Verbin- dung nach Baar oder Zug auf die Verkehrs- und Siedlungs- Gemeinden zu koordinieren. Der Kanton zeigt in einer verkehrlichen Gesamtstudie bis 2018 auf, wie sich der Autobahn-Halbanschluss mit einer Verbin- dung nach Baar oder Zug auf die Verkehrs- und Siedlungs-
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3127.1 - Interpellationstext
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grossen Transportbooten als Larve im Ba- lastwasser zu uns. Seither breitet sie sich rasant aus. Unter anderem hat sie sich bereits im Bieler-, Boden-, und Genfersee angesiedelt. Im Vergleich zu der in der das Fernwärmenetz Circu- lago der WWZ, liegen. Sie pflanzt sich bereits ab einer Wassertemperatur von fünf Grad Cel- sius fort und kann sich ganzjährig vermehren. Zudem verzehren sie viele Algen. Dadurch Interpellation sei als dringlich zu erklären! 1. Ist sich die Regierung und das zuständige Amt für Wald und Wild der Problemstellung bewusst? 2. Hat sich die Quaggamuschel in den Zuger Gewässern bereits
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3058.5a - Anhang 1 Interkantonale Vereinbarung
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ngskantone kann universitäre Hochschulen und Institutionen im universitären Hochschulbereich, die sich im Akkredi- tierungsverfahren befinden, als beitragsberechtigt erklären. Sie definiert die dafür ngskantone als beitragsberechtigt anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass der Standortkanton a) sich an der privaten Hochschule finanziell beteiligt, b) für seine Studierenden an der privaten Hochschule beitragsberechtigten Studienangebote sind nach Fachbereichen in ei- ner Datenbank erfasst. 2 Ergibt sich die Zuordnung einzelner Angebote zu einem Fachbereich nicht aus den Merkmalen des Systems oder ist
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3058.6a - Anhang 1 Interkantonale Vereinbarung
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ngskantone kann universitäre Hochschulen und Institutionen im universitären Hochschulbereich, die sich im Akkredi- tierungsverfahren befinden, als beitragsberechtigt erklären. Sie definiert die dafür ngskantone als beitragsberechtigt anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass der Standortkanton a) sich an der privaten Hochschule finanziell beteiligt, b) für seine Studierenden an der privaten Hochschule beitragsberechtigten Studienangebote sind nach Fachbereichen in ei- ner Datenbank erfasst. 2 Ergibt sich die Zuordnung einzelner Angebote zu einem Fachbereich nicht aus den Merkmalen des Systems oder ist
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3093.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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einem Dialog mit der Finanzdirektion und der Direktion des Innern habe sich die Gemeinden auf freiwilliger Basis bereit erklärt, sich mit 20 Prozent an den vom Kanton übernommenen Beitrag zu beteili- gen April 2020 hat der Regierungsrat eine Verlängerung des Zeitraums bis am 10. Mai 2020, während dem er sich an den Betreu- ungskosten der Eltern beteiligt, bewilligt. Entsprechend wird ein erneuter Nachtragskredit edit zum Budget 2020 von maximal 2,8 Millionen Franken beantragt. Bezüglich Zeitdauer orientierte sich die COVID-19-Kinderbetreuungsverordnung an der Geltungsdauer der einschränkenden Mass- nahmen des
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3110.2 - Bericht und Antwort des Regierungsrats
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Regie- rungsrat überwiesen. 1. Ausgangslage Die über die Mobilfunknetze übermittelten Datenmengen haben sich in der Vergangenheit etwa jährlich verdoppelt. Dieser Anstieg spiegelt unser Nutzungsverhalten wieder über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV; SR 814.710) äussert sich nicht über einzelne Seite 2/4 3110.2 - 16662 Technologien, sondern bezieht die Grenzwerte auf die damit technologieneutral. - Adaptive Antennen bieten eine Beamforming-Funktion an und unterscheiden sich unter anderem dadurch von herkömmlichen Antennen. Adaptive Antennen können ab 4G ange- steuert werden
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414.41 - Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug (PH-Gesetz, PHG)
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41 § 3 Grundauftrag 1 Die Pädagogische Hochschule Zug erfüllt einen vierfachen Auftrag und richtet sich nach den Rahmenvorgaben der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren2). 2 Die Synergien. § 5 Leitbild, Strategie und Qualitätsmanagement * 1 Die Pädagogische Hochschule Zug richtet sich nach ihrem Leitbild, ihrer Strategie sowie nach anerkannten Qualitätsstandards aus. * 1.2. Organisation Vorsteher der Direktion für Bildung und Kultur präsidiert den Rat von Amtes wegen. Im Weiteren setzt sich der Hochschulrat aus gewählten Persönlichkeiten aus Bildung, Wissenschaft und Wirtschaft zusammen
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154.215 - Verordnung über die Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie den Bildungsurlaub (Weiterbildungsverordnung; WBVO)
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Rückzahlung richtet sich anteilmässig nach dem Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Verpflichtungsdau- er. Der rückzahlungspflichtige Betrag reduziert sich für jeden nach Beendi- diese Zeit ganz oder überwie- gend dazu nutzt: a) sich Wissen, Fähigkeiten oder Fertigkeiten anzueignen, welche auch für den Kanton von Nutzen sind; b) sich sozial oder im Rahmen von Freiwilligenarbeit zu Die Höhe der Rückzahlung richtet sich anteilmässig nach dem Zeitpunkt des Austritts während der Verpflichtungsdauer. Der rückzahlungspflichtige Betrag reduziert sich für jeden nach Beendigung des Bil
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163.2 - Verordnung über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf und die Beurkundungsprüfung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Anwaltsprüfungsverordnung)
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für die Zulassung zum Prüfungsgespräch richten sich nach Art. 30 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 BGFA7). 2 Wer sich dem Prüfungsgespräch unterziehen will, hat sich spätestens vier Monate vor dem Prüfungstermin mit Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Eignungsprüfung richten sich nach Art. 31 BGFA5). 2 Wer die Eignungsprüfung ablegen will, hat sich spätestens vier Monate vor dem Prüfungstermin mit einem schriftlichen 1. Anwaltsprüfung § 1 Zulassung zur Prüfung 1 Wer die zugerische Anwaltsprüfung ablegen will, hat sich spätestens vier Monate vor dem geplanten Prüfungstermin mit einem schriftlichen Gesuch an die Präsidentin
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111.1 - Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV)
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freier Niederlassung in allen Gemeinden. 5 111.1 2 Die Niederlassung der Schweizer Bürger richtet sich nach den Vorschrif- ten des Bundes und jene der Ausländer nach den bestehenden Staatsverträ- gen. Gemeinde-Angelegenheiten. § 26 1 Das Stimmrecht für eidgenössische Wahlen und Abstimmungen richtet sich nach der eidgenössischen Gesetzgebung; es wird in derjenigen Gemeinde ausgeübt, in welcher der Betreffende niedergelasse- nen Schweizer Bürger und Bürgerinnen, welche das 18. Altersjahr zurück- gelegt haben und sich nicht in einem der unten aufgeführten Ausnahmefälle befinden. * 3 Personen, die wegen dauerhafter