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932.1 - Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz)
welche eine Verweigerung rechtfertigen würden. 3 Die Dauer der Verweigerung oder des Entzugs richtet sich nach dem Zeit- punkt, der Schwere und der Häufigkeit der Widerhandlungen und beträgt höchstens zehn eigenes Abschusskontingent). § 9 Beteiligung Dritter 1 Personen ohne Jagdpatent oder Gastkarte dürfen sich nicht aktiv an der Jagd beteiligen. 3) Delegation an die Direktion des Innern für den Erlass von Der Inhaber des Jagdpatentes hat dieses und die vorgeschriebenen Kontrollunterlagen bei der Jagd auf sich zu tragen und den zuständigen Aufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. 3 Die Pflicht zur Vorweisung
411.3 - Reglement über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (Maturitäts-Anerkennungsreglement MAR)
Maturanden beherrschen eine Landessprache und er- werben sich grundlegende Kenntnisse in anderen nationalen und fremden Sprachen. Sie sind fähig, sich klar, treffend und einfühlsam zu äussern, und lernen, 1993–1998, vom 26. Okt. und 7. Dez. 1990, Art. 2 2 411.3 2 Maturandinnen und Maturanden sind fähig, sich den Zugang zu neuem Wissen zu erschliessen, ihre Neugier, ihre Vorstellungskraft und ihre Kom- mu Besonderheit der mit einer Sprache verbundenen Kul- tur zu erkennen. 4 Maturandinnen und Maturanden finden sich in ihrer natürlichen, techni- schen, gesellschaftlichen und kulturellen Umwelt zurecht, und dies in
411.6 - Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen (Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV)
ngskantone kann universitäre Hochschulen und Institutionen im universitären Hochschulbereich, die sich im Akkredi- tierungsverfahren befinden, als beitragsberechtigt erklären. Sie definiert die dafür ngskantone als beitragsberechtigt anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass der Standortkanton a) sich an der privaten Hochschule finanziell beteiligt, b) für seine Studierenden an der privaten Hochschule beitragsberechtigten Studienangebote sind nach Fachbereichen in ei- ner Datenbank erfasst. 2 Ergibt sich die Zuordnung einzelner Angebote zu einem Fachbereich nicht aus den Merkmalen des Systems oder ist
414.41 - Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug (PH-Gesetz, PHG)
41 § 3 Grundauftrag 1 Die Pädagogische Hochschule Zug erfüllt einen vierfachen Auftrag und richtet sich nach den Rahmenvorgaben der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren2). 2 Die Synergien. § 5 Leitbild, Strategie und Qualitätsmanagement * 1 Die Pädagogische Hochschule Zug richtet sich nach ihrem Leitbild, ihrer Strategie sowie nach anerkannten Qualitätsstandards aus. * 1.2. Organisation Vorsteher der Direktion für Bildung und Kultur präsidiert den Rat von Amtes wegen. Im Weiteren setzt sich der Hochschulrat aus gewählten Persönlichkeiten aus Bildung, Wissenschaft und Wirtschaft zusammen
151.1 - Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Regierungsrats (GO RR)
auf sich vereinigt. § 14 Rückkommensanträge 1 Anträge, einen früheren Beschluss nochmals zu beraten, benötigen an der- selben Sitzung vier, an einer späteren Sitzung fünf Stimmen. 2 Sofern sich die Beratung der Ausübung ihres Amts machen. 3 Der Zugang zu den amtlichen Dokumenten des Regierungsrats richtet sich nach der Gesetzgebung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öf- fentlichkeitsgesetz). § die Behandlung von Ordnungs- und Eventualanträgen sowie die Teilung von Abstimmungsfra- gen richten sich nach der Geschäftsordnung des Kantonsrats.3) § 13 Mehrheit bei Abstimmungen 1 Abstimmungen im Reg
154.215 - Verordnung über die Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie den Bildungsurlaub (Weiterbildungsverordnung; WBVO)
Rückzahlung richtet sich anteilmässig nach dem Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Verpflichtungsdau- er. Der rückzahlungspflichtige Betrag reduziert sich für jeden nach Beendi- diese Zeit ganz oder überwie- gend dazu nutzt: a) sich Wissen, Fähigkeiten oder Fertigkeiten anzueignen, welche auch für den Kanton von Nutzen sind; b) sich sozial oder im Rahmen von Freiwilligenarbeit zu Die Höhe der Rückzahlung richtet sich anteilmässig nach dem Zeitpunkt des Austritts während der Verpflichtungsdauer. Der rückzahlungspflichtige Betrag reduziert sich für jeden nach Beendigung des Bil
163.2 - Verordnung über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf und die Beurkundungsprüfung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Anwaltsprüfungsverordnung)
für die Zulassung zum Prüfungsgespräch richten sich nach Art. 30 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 BGFA7). 2 Wer sich dem Prüfungsgespräch unterziehen will, hat sich spätestens vier Monate vor dem Prüfungstermin mit Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Eignungsprüfung richten sich nach Art. 31 BGFA5). 2 Wer die Eignungsprüfung ablegen will, hat sich spätestens vier Monate vor dem Prüfungstermin mit einem schriftlichen 1. Anwaltsprüfung § 1 Zulassung zur Prüfung 1 Wer die zugerische Anwaltsprüfung ablegen will, hat sich spätestens vier Monate vor dem geplanten Prüfungstermin mit einem schriftlichen Gesuch an die Präsidentin
511.5 - Konkordat vom 25. Juni 2003 über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch
Schulrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwe- send ist. Das Stimmrecht bestimmt sich nach der von den Konkordatsmit- gliedern im Durchschnitt der letzten vier Jahre beanspruchten Ausbildungs- ission. Art. 15 Organisation 1 Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission konstituiert sich selbst und erlässt ein Geschäftsreglement. Sie kann aus ihrer Mitte Aus- schüsse bilden. 2 Die En nung sowie über eine Finanzplanung. 2 Die IPH arbeitet mit einem Vierjahres-Globalbudget, welches sich am Leistungsauftrag orientiert. 3 Die Schuldirektion erstellt für den Schulrat zu Handen der Konkordatsbe-
861.52 - Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE)
die Qualität derselben. GS 28, 909 1 861.52 1.2. Geltungsbereich Art. 2 Bereiche 1 Die IVSE bezieht sich auf Einrichtungen der folgenden Bereiche: 1. * Bereich A: Stationäre Einrichtungen, die gestützt auf der externen Sonderschulung hat derjeni- ge Kanton die Kostenübernahmegarantie zu leisten, in dem sich der Schüler oder die Schülerin aufhält. 2. Organisation 2.1. Konstituierung der IVSE, Vollzug, Organe teil. 6 861.52 2.3. Regionalkonferenzen Art. 12 Zusammenschluss 1 Die Verbindungsstellen schliessen sich zu den vier Regionalkonferenzen Westschweiz/Tessin, Nordwestschweiz, Zentralschweiz und Ostschweiz
442.1-1-1.de.pdf
formeront à l’avenir, quant à leur population catholique, I’Evêché de Bâle. welchem sich die Bistumsangele- genheiten befinden, sich entschlos- sen, insoweit es sie beschlägt, der obenerwähnten Übereinkunft, un- der Systematischen Gesetzessamm- lung des Kantons Basel-Landschaft enthaltenen Edition; diese stützt sich auf eines der Originale sowie auf die – in Interpunktion sowie Gross- und Kleinschreibung modernisierte Dom- kapitels von Basel begriffen, wel- chen das Recht der Residenz zu- steht, und wofern unter ihnen sich ein Würdeträger befände, so soll demselben die Würde eines De- chanten verliehen werden. Das Domstift

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