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154.25 - Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Behördenmitglieder (Nebenamtsgesetz)
werden pro Stunde Fr. 75.– vergütet. * 3 Für Referententätigkeit und besondere Aufträge, soweit es sich nicht um amtliche Missionen handelt, werden einschliesslich Aktenstudium pro Stun- de Fr. 135.– vergütet Fr. 235.–. 2 Für die Ausarbeitung von Kommissionsberichten sowie für besondere Aufträge, soweit es sich nicht um amtliche Missionen handelt, werden pro Stunde Fr. 135.– vergütet. * 2.5. Amtliche Missionen Staatspersonal. 3 Der Teuerungsausgleich auf den Entschädigungen der Mitglieder des Stän- derates richtet sich nicht nach dem kantonalen Recht, sondern nach der Ent- schädigungsregelung des Bundes für die Mitglieder
414.184 - Verordnung über das Integrations-Brücken-Angebot
geregelt. § 2 Rechte und Pflichten 1 Die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler richten sich nach dem Gesetz über die kantonalen Schulen und nach der Schulordnung. 2 Schülerinnen und Schüler den Erziehungsberechtigten zusammen. 2 Die Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten richten sich nach dem Gesetz über die kantonalen Schulen. § 7 Beiträge 1 Die Schulleitung ist berechtigt, für folgende Bst. b zu erbringen ist. § 10 Arbeitszeit 1 Die Gesamtarbeitszeit gemäss § 9 Abs. 1 Bst. a–c teilt sich auf in die Un- terrichtszeit, in die von der Schulleitung festgelegte und in die von den Lehrpersonen
2286.2 - Bericht und Antrag der Justizprüfungskommission
Ersatzmitglied des Ka ntonsge- richts im Amtsblatt und online ausgeschrieben. Auf die Stelle haben sich laut OGP ausschlies s- lich gerichtsinterne Personen gemeldet. Mit drei Bewerbern führte das Obergericht 2013, die drei Kandidaten ihrerseits zu einem kurzen Vor- stellungsgespräch einzuladen, damit sie sich im Hinblick auf eine allfällige Wahlempfehlung selbst ein Bild über die Bewerber machen kann. Am 30 verbliebenen Richterinnen und Richtern mit anderen Massnahmen aufgefa n- gen werden könnte. Sie liess sich dabei von der OGP über den Stand der Administrativunte r- suchung und der damit zusammenhängenden
2218.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
bei einer Gutheissung der Majorzinitiative vermehrt mit zweiten Wahlgängen zu rechnen ist, ergibt sich ein Problem mit den Fristen, weshalb in dieser Vorlage noch organisa- torische Änderungen der Bestimmungen ne Modell am besten einer Personenwahl gerecht werde. Durch die Abgabe einer leeren Liste müssten sich die Stimmberechtigten eingehender mit der Wahl befassen. Einige Kommiss i- onsmitglieder machen darauf 1/.2 - 14238/39 einzutreten. Seite 2/6 2218.3 - 14307 2. Detailberatung In der Detailberatung hat sich die Kommission mit sämtlichen Bestimmungen de r Revisionsvor- lage befasst. Nachfolgend wird lediglich
2270.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Regierungsrat bewogen, sich am 7. Mai 2014 anhand eines Aussprachepapiers intensiver mit dem Thema Telearbeit und Homeoffice auseinandersetzen. Er hat dabei festgestellt, dass aus Sicht der Mitarbeitenden Belastung durch unstrukturiertes Arbeiten; - Verringerung der Aufstiegschancen. Aus Sicht des Arbeitgebers stellen sich Fragen zur Gefahr der Unwirtschaftlichkeit (Kosten Telear- beit, Mehraufwand Koordination) allem daran, dass sich viele Funktionen beim Kanton nicht für die ausschliessliche oder überwiegende Teleheimarbeit eignen. Weiter ist zu beachten, dass auch bei Funktionen, die sich grundsätzlich für
2304.1a - Beilage 1
emeritierte Wirtschaftsprofessor Gebhard Kirchgässner sagt: «Wie sparsam oder üppig sich ein Kan- ton verhält, zeigt sich am ehesten bei der Verwaltung.» Die mitunter günstigsten Beam- ten arbeiten – entgegen gaben sind ein wichtiger Indikator für die Aus- gabenfreudigkeit eines Kantons.» Und so bestätigt sich ein weitver- breitetes Vorurteil: Romands sind ausgabefreudiger als Deutsch- schweizer. Sie geben In den letzten zwei Jahrzehnten hat Bern insgesamt 14 Sparpakete umgesetzt. Und die Verwaltung hat sich jüngst von 26 Amtsbezir- ken auf 10 Verwaltungskreise ver- kleinert. Einen überraschend teuren Ve
2295.1 - Interpellationstext
dieses Verbrechens entstand bei vielen Bürgern der Ei n- druck, den Strafvollzug, wie der Laie ihn sich vorstellt und wie er dem gesunden Menschenver- stand entspricht, nämlich die Unterbringung in einer Häftlings durch den Staat, gebe es gar nicht mehr. Vielmehr ist der Ei n- druck entstanden, es handle sich bei den Häftlingen um willkommene „Kunden oder Klienten “ des mehr und mehr ausufernden Sozial-, nicht mehr alleine zuständig ist, wird um An t- wort darauf gebeten, ob der Regierungsrat bereit ist, sich im Rahmen der zuständigen Konko r- datsorgane (z. B. der Konkordatskonferenz gemäss Art. 3 des St
1061.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
heutigen Zustand, ohne Trottoir und Radstrei- fen, weist die Sicherheit auf der Teilstrecke Lüthärtigen bis Edlibach Defizite auf. Sie lassen sich mit einem bergseitigen Trottoir und einem talseitigen Radstreifen (Projektbeschrieb, Strassenentwässerung) eingegangen, weshalb sich hier weitere Ausführungen erübrigen. Gesamthaft betrachtet ergibt sich somit eine Verbesserung für den Umweltschutz. 1061.1 - 10995 9 m bei einer Begegnungsgeschwindigkeit von 70 km/h unterschritten wird. Die Ausbaustrecke befindet sich im Übergangs- bereich ausserorts / innerorts, sodass die vorgesehene Gesamtbreite von 6.50 m toleriert
2228.4a - Beilage
die räumliche Festsetzung. Sofern notwen- dig, sichert sich der Bund auf Antrag des Kantons die Trassees mittels Projektierungszonen. Der Kanton setzt sich beim Bund für eine landschafts- und ortsbildv die räumliche Festsetzung. Sofern notwen- dig, sichert der Bund auf Antrag des Kantons die Tras- sees mittels Projektierungszonen. Der Kanton setzt sich beim Bund für eine land- schafts- und ortsbildv Bahnverkehr/ Grobverteiler, Richtplankarte neu Kapitel V 7 Bahn-Güterverkehr V 7.6 Der Kanton Zug setzt sich beim Bund dafür ein, dass der Transitgüterverkehr via Freiamt - Rotkreuz - Gotthard ge- führt wird
2366.2 - Antwort des Regierungsrates
zu- sätzliche Reflektoren im Kreiselauge im Fokus. Sollten sich inskünftig Sicherheitsdefizite erge- Seite 2/4 2366.2 - 14677 ben oder sollten sich die tatsächlichen Verhältnisse ändern, wird der Kanton die Zuständigkeit der Baudirektion. Bau, B e- trieb und Unterhalt von Beleuchtungsanlagen richten sich nach dem Beleuchtungskonzept für Kantonsstrassen der Baudirektion vom 19. Dezember 2008. Dieses kantonale sowie Ener- gieeffizienz Beachtung und setzt einheitliche Beurteilungskriterien fest. Es orientiert sich dabei auch an den Vorgaben des Einführungsgesetzes des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 29

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