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Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (Kostenverordnung Obergericht, KoV OG)
Strafverfahren sowie die ausserprozessualen Gebühren. § 2 Zusammensetzung der Kosten 1 Die Kosten setzen sich zusammen aus der Gebühr und allfälligen Ausla- gen. 2 Gebühren sind die Pauschalen zur Deckung des das Doppelte erhöht werden, wenn keine der Par- teien Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz hat und es sich beim Streitgegen- stand nicht um ein in der Schweiz gelegenes Grundstück handelt. § 5 Herabsetzung summarischen Verfahren beträgt die Entscheidgebühr einen Drittel bis drei Viertel des Betrages, der sich in Anwendung von § 11 ergibt. 4 161.7 2 Für die Entgegennahme einer Schutzschrift beträgt die Gebühr
Reglement über die Organisation und den Betrieb der Bildungszentren (Reglement Bildungszentren)
Schulkommission Berufsbildung – Wahl und Zusammensetzung 1 Die Schulkommission Berufsbildung setzt sich in der Regel aus je einer Vertretung aus folgenden Bereichen bzw. Branchen zusammen: a) Dienstleistung; irektion; c) beurteilt Grundsatzfragen und Entwicklungsprojekte der Berufsfach­ schulen, kann von sich aus Anträge stellen und gibt zuhanden der Volkswirtschaftsdirektion Empfehlungen ab; d) kann die angeordneten Mitarbeitergesprächen, Konferenzen, Sitzun­ gen und Veranstaltungen teil; f) * bilden sich regelmässig und zielorientiert persönlich, fachlich sowie pädagogisch­didaktisch weiter. Sie nehmen
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz)
Richtplans um; b) hält die Voraussetzungen für eine nachhaltige Waldentwicklung fest; c) äussert sich zur Holzproduktion, zu den Naturgefahren, zum Waldna­ turschutz und zur Erholung. § 13bis * Erlass auch selber durchführen. 3 Die Verhütung von Waldschäden, die durch Wild verursacht werden, rich­ tet sich nach dem Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säuge­ tiere und Vögel1). § 17 Erwerb, allfällige dafür zu leistende Entschädigungen und Abgeltungen zu be­ stimmen. 3 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach dem Gesetz über den Natur­ und Landschaftsschutz4). * § 19 Naturschutzgebiete im Wald
Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
(Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG); SR 173.32. 4 411.2 Art. 12 * Kosten und Gebühren * 1 Die Kosten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, werden unter Vor­ behalt von Abs. 2, 3 und 4 von den Vereinbarun der jeweiligen Konferenz legt die einzelnen Gebühren in ei­ nem Gebührenreglement fest. Sie bemisst sich nach dem jeweiligen Zeit­ und Arbeitsaufwand sowie nach dem öffentlichen Interesse an der jeweili­ hin Auskunft über eine all­ fällige Eintragung, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen und sich die Anfrage auf eine bestimmte Person bezieht. 5 411.2 3 Den betroffenen Lehrpersonen wird vom Eintrag
Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Strafanstalt Bostadel
Verordnungen, Beschlüssen und Weisungen zur Anwendung. Die in Klammern angegebe- nen §§ beziehen sich im Teil 1 auf das baselstädtische Personalgesetz, im Teil 2 auf das baselstädtische Lohngesetz. 1) die Paritätische Aufsichtskommission weitergezogen wer- den; diese entscheidet endgültig. 2 Richtet sich eine Beschwerde gegen die Direktorin oder gegen den Direk- tor, so ist diese der Paritätischen Au Voraussetzungen zusätzliche Ferien zu bewilligen. § 9 Dienstfreie Tage 1 Die dienstfreien Tage richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen über die öffentlichen Ruhetage des Kantons Zug. § 10 Urlaub, B
Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe
Reglement festgelegten Mindestanforderungen erfüllen. Art. 2 Geltungsbereich 1 Dieses Reglement bezieht sich auf Lehrdiplome, die a) den Abschluss der Ausbildung an einer Hochschule bezeugen; b) die Befähigung Leis- tungsnachweise während und/oder am Ende der Ausbildung erteilt. Die Be- urteilung erstreckt sich insbesondere auf die folgenden Bereiche: a) Erziehungswissenschaften; b) Stufen- und Fachdidaktik; vom …)». Art. 11 Titel 1 Die Inhaberin oder der Inhaber eines anerkannten Diploms ist berechtigt, a) sich «diplomierte Lehrerin für die Vorschulstufe (EDK)» oder «diplo- mierter Lehrer für die Vorschulstufe
Verordnung über Forschung, Entwicklung und Dienstleistungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Verordnung Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen)
vertieften Ein- blick in die Kenntnisse und Methoden der pädagogischen Forschung und c) orientiert sich an internationalen Qualitätsanforderungen und trägt da- mit wesentlich zur Profilierung der PHZ und en Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen a) Institute für Forschung und Entwicklung führen, b) sich an Instituten beteiligen und c) Organisationseinheiten für Dienstleistungen führen. Art. 7 Organi Koordinationskonferenz 1 Die Koordinationskonferenz Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen setzt sich zusammen aus der oder dem Forschung- und Entwicklungs-Ver- antwortlichen jeder Teilschule, der oder
Geschäftsordnung des Strafgerichts
Auditoren leisten für das Zwangsmassnahmengericht Pikett-Dienst. 3 Das Sekretariatspersonal vertritt sich bei kurzfristiger Abwesenheit oder anderweitiger Verhinderung gegenseitig. § 7 Kanzleivorsteherin Zustellung der Entscheide; 2 Sie leisten für das Zwangsmassnahmengericht Pikett-Dienst. 3 Sie vertreten sich bei kurzfristiger Abwesenheit oder anderweitiger Verhin- derung gegenseitig. § 9 Zuweisung der Fälle und Ein- zelrichter als Verfahrensleitung beim Kollegialgericht sowie als Ein- zelgericht bestimmt sich nach Beachtung allfälliger Ausstands- oder Ablehnungsgründe in chronologischer Reihenfolge, wobei
Interkantonale Vereinbarung (bzw. Konkordat) über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten vom 2. April 2009 (ViCLAS-Konkordat)
die physische bzw. sexuelle Integrität stehen bzw. darauf hindeuten oder sexuell motiviert sind und sich für eine Analyse und Recherche in ViCLAS eignen. Dies beinhaltet insbesondere: a) Tötungsdelikte (inkl zur Weiterleitung des Gesuchs als Teilgesuch an die zuständige Aussenstelle verpflichtet, wenn a) sich aus den bearbeiteten Daten Anhaltspunkte für einen ViCLAS-Ein- trag ergeben oder b) der Gesuchsteller Zusammenhang mit der vorliegenden Vereinbarung stehenden datenschutzrechtlichen Ansprüche richten sich – soweit diese Vereinbarung keine abweichenden Regelungen enthält – nach dem Datenschutzgesetz des
Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug
. § 3 Grundauftrag 1 Die Pädagogische Hochschule Zug erfüllt einen vierfachen Auftrag und richtet sich nach den Rahmenvorgaben der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren2). 2 Die entsprechende Synergien. § 5 Leitbild und Qualitätsmanagement 1 Die Pädagogische Hochschule Zug richtet sich nach ihrem Leitbild und nach anerkannten Qualitätsstandards aus. 1.2. Organisation § 6 Kantonsrat Vorsteher der Direktion für Bildung und Kultur präsidiert den Rat von Amtes wegen. Im Weiteren setzt sich der Hochschulrat aus gewählten Persönlichkeiten aus Bildung, Wissenschaft und Wirtschaft zusammen

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