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Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat)
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Die Hochschulträger beteiligen sich entsprechend der Zahl der von ihnen vertretenen Studierenden zu höchstens 50 Prozent a) an den Kosten der Rektorenkonferenz, soweit sich diese aus der Erfül- lung der Vereinbarungskantone setzt sich aus den Erziehungsdi- rektoren und Erziehungsdirektorinnen der Kantone zusammen, die der Ver- einbarung beigetreten sind. Sie konstituiert sich selbst. 2 Sie fasst ihre Anhang dargestellt. Art. 8 Finanzierung der gemeinsamen Organe 1 Die Vereinbarungskantone beteiligen sich zu höchstens 50 Prozent an den Kosten der Schweizerischen Hochschulkonferenz gemäss Artikel 9 Absatz
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215.71 - Gesetz über Geoinformation im Kanton Zug (Geoinformationsgesetz, GeoIG-ZG)
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n über Geodaten- und Darstellungsmo- delle, die sich auf anerkannte technische Normen stützen. Er hört die Fach- stellen vorgängig an. 3 Sofern es sich bei den Geodatenmodellen um kantonale Erweiterungen ungen fest. * 4 Kanton und Einwohnergemeinden sowie deren Körperschaften und Anstal- ten gewähren sich gegenseitig einfachen, direkten und unentgeltlichen Zu- gang zu Geodaten, soweit sie die Daten für b) die Geobasisdaten des kantonalen Rechts, c) * die Geobasisdaten des kommunalen Rechts, sofern es sich um Erwei- terungen von Geobasisdaten des Bundesrechts oder des kantonalen Rechts handelt, d) * die
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512.2 - Gesetz über die Organisation der Polizei (Polizei-Organisationsgesetz)
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von Personen, * a) * die mutwillig eine Alarmierung auslösen; b) * aus deren privater Sicherheitseinrichtung sich ein Fehlalarm löst; c) * die für private Anlässe den polizeilichen Ordnungs-, Sicherheits- Wegfahrsperre anbringt und ent- fernt; i) * die erkennbar im Rauschzustand die öffentliche Sicherheit und Ord- nung oder sich selbst ernsthaft und unmittelbar gefährden; für die poli- zeiliche Begleitung und/oder ze. 1) BGS 111.1 GS 29, 33 1 512.2 2. Organisation § 2 Bestand, Zusammensetzung 1 Die Polizei setzt sich zusammen aus der zur Erfüllung ihrer Aufgaben er- forderlichen Zahl von a) Mitarbeitenden mit hoheitlicher
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215.711 - Verordnung über Geoinformation im Kanton Zug (Geoinformationsverordnung, GeoIV-ZG)
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t: 1. Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich 1 Der Geltungsbereich dieser Verordnung richtet sich nach § 2 GeoIG-ZG. * 2 … * § 2 Fachstellen 1 Die Fachstellen a) sind zuständig für das Modellieren sion ein. * 2 Die GIS-Kommission berät alle strategischen Geschäfte im GIS-Bereich. * 3 Sie setzt sich zusammen aus: * a) * der Leiterin bzw. dem Leiter des Amts für Grundbuch und Geoinfor- mation; b) Innern setzt ein GIS-Board, bestehend aus GIS-Info und Projektgruppen ein. * 2 Die GIS-Info setzt sich zusammen aus: * a) * GIS-Fachkräften des Amts für Grundbuch und Geoinformation; b) * GIS-Fachkräften
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332.311 - Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel
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Verordnungen, Beschlüssen und Weisungen zur Anwendung. Die in Klammern angegebe- nen §§ beziehen sich im Teil 1 auf das baselstädtische Personalgesetz, im Teil 2 auf das baselstädtische Lohngesetz. 3 die Paritätische Aufsichtskommission weitergezogen wer- den; diese entscheidet endgültig. 2 Richtet sich eine Beschwerde gegen die Direktorin oder gegen den Direk- tor, so ist diese der Paritätischen Au Voraussetzungen zusätzliche Ferien zu bewilligen. § 9 Dienstfreie Tage 1 Die dienstfreien Tage richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen über die öffentlichen Ruhetage des Kantons Zug. § 10 Urlaub, B
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3216.1 - Antwort des Regierungsrats
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den Bund definiert. Setzt sich der Regierungsrat dafür ein, dass an den höheren Schulen bald wieder Formate mit Präsenzunterreicht erlaubt werden? Ja, der Regierungsrat bringt sich via Schweizerische Konferenz Anfrage ein. Der Regierungsrat nimmt zu den darin gestellten Fragen wie folgt Stellung: Frage 1: Wie hat sich die Rate von positiven Corona Tests seit Start des Programms ent- wickelt? Der Anteil ist auf etwa Andererseits weisen die Testergebnisse auf das Funktionieren der Schutzkonzepte hin. Frage 1b: Hat sich durch die Tests für den Regierungsrat die Vermutung von Experten bestätigt, dass die Schulen und die
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1766.4 - Bericht und Antrag der Kommission für den öffentlichen Verkehr
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Aggloprogramm des Kantons Zug beim Bund zur Mitfinanzierung angemeldet. Für den Kanton Zug stellt sich die Frage, ob er positiv darauf hinwirken kann und soll, damit diese Angebotserweiterungen rascher rascher und gegenüber anderen Vorhaben bevorzugt, realisiert werden können. Insbesondere stellt sich diese Frage für den Bau des ZBT II. Entsprechend wurden zwei Motionen eingereicht. Beide verlangen je die ersten Realisierungsprogramms des Bundes im nationalen Bahnverkehr ist, obwohl das Schweizer Volk sich mehrfach für Vorlagen ausgesprochen hat, in denen dieses Projekt enthalten war. In der Debatte wurde
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1815.2 - Antwort des Regierungsrates
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der Schweiz publiziert und hochgerechnete Daten zu Suizidversuchen präsentiert. Die Angaben stützen sich namentlich auf Daten des Bundesamtes für Statistik. Dabei wird unter an- derem Folgendes angeführt: an den Su- izid ein erhebliches Leiden. (…) Es wird angenommen, dass ca. 90 % der Personen, welche sich sui- zidieren, an einer psychiatrischen Störung leiden. (…) Überlebte Suizidversuche werden im Gegen- zuführen ist. Die Suizidrate der Frauen liegt schweizweit an der Spitze. Die Gründe hierfür lassen sich aus den Daten der vorliegenden Untersuchung nicht eindeutig ableiten." Von den 314 Suiziden im Zeitraum
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1796.5 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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e Fachleute auf Kosten des Kantons nochmals geschult werden müssen. Es darf erwartet werden, dass sich Fachpersonen das notwendige Wissen selber aneignen, um die Aufträge der öffentlichen Hand zu erhalten Beratungsindustrie zu subventionieren. Wir sind grossmehrheitlich auch nicht damit einverstanden, dass man sich ausschliesslich durch Fachpersonen beraten lassen muss, wel- che durch den Kanton bestimmt – und bezahlt von Fassade, Fenstern und Dach bereits durch den Bund und die Gemeinden gesprochen würden und dass sich der Kan- ton hier nicht auch noch engagieren müsse. Damit würden mehr kantonale Mittel für die finan-
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1804.4 - Bericht und Antrag der Kommission für den öffentlichen Verkehr
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Aggloprogramm des Kantons Zug beim Bund zur Mitfinanzierung angemeldet. Für den Kanton Zug stellt sich die Frage, ob er positiv darauf hinwirken kann und soll, damit diese Angebotserweiterungen rascher rascher und gegenüber anderen Vorhaben bevorzugt, realisiert werden können. Insbesondere stellt sich diese Frage für den Bau des ZBT II. Entsprechend wurden zwei Motionen eingereicht. Beide verlangen je die ersten Realisierungsprogramms des Bundes im nationalen Bahnverkehr ist, obwohl das Schweizer Volk sich mehrfach für Vorlagen ausgesprochen hat, in denen dieses Projekt enthalten war. In der Debatte wurde