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1863.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Aber auch in materieller Hinsicht wäre ei- ne nochmalige Prüfung durch die Sicherheitsdirektion unzulässig, soweit es sich um Verkehrs- anordnungen handelt, die bereits in Rechtskraft erwachsen sind oder Infrastrukturen synergetisch besser genutzt werden. Wie vorgängig (siehe Ziff. 2.1) erwähnt, äusserte sich der Regierungsrat bereits im Zeitpunkt der Verordnungsanpassung am 18. Dezember 200113 kritisch gegenüber geltenden Rege- lung. Die Zeit ist reif für eine Rechtsänderung. Die Stossrichtung des Postulats deckt sich mit der Auffassung des Regierungsrats. Der Regie- rungsrat will aber noch einen Schritt weiter gehen
1957.6 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
die physische bzw. sexuelle Integrität stehen bzw. darauf hindeuten oder sexuell motiviert sind und sich für eine Analyse und Recherche in ViCLAS eignen. Dies beinhaltet ins- besondere: a) Tötungsdelikte Weiter- leitung des Gesuchs als Teilgesuch an die zuständige Aussenstelle verpflich- tet, wenn a) sich aus den bearbeiteten DatenAnhaltspunkte für einenViCLAS-Eintrag ergeben oder b) der Gesuchsteller Zusammenhang mit der vorliegen- den Vereinbarung stehenden datenschutzrechtlichen Ansprüche richten sich – soweit diese Vereinbarung keine abweichenden Regelungen enthält – nach dem Datenschutzgesetz des
1957.2 - Antrag des Regierungsrates
die physische bzw. sexuelle Integrität stehen bzw. darauf hindeuten oder sexuell motiviert sind und sich für eine Analyse und Recherche in ViCLAS eignen. Dies beinhaltet ins- besondere: a) Tötungsdelikte Weiter- leitung des Gesuchs als Teilgesuch an die zuständige Aussenstelle verpflich- tet, wenn a) sich aus den bearbeiteten DatenAnhaltspunkte für einen ViCLAS-Eintrag ergeben oder b) der Gesuchsteller Zusammenhang mit der vorliegen- den Vereinbarung stehenden datenschutzrechtlichen Ansprüche richten sich – soweit diese Vereinbarung keine abweichenden Regelungen enthält – nach dem Datenschutzgesetz des
1962.4 - Antrag der Raumplanungskommission
§ 8 Kantonaler Richtplan 1 Der kantonale Richtplan gibt in Karte und Text darüber Aufschluss, wie sich das Kantonsgebiet räumlich entwickeln soll. Er legt behördenverbindli- che Ziele fest, insbesondere Bauvorschriften § 15 Gemeindlicher Richtplan Der gemeindliche Richtplan gibt darüber Aufschluss, wie sich das Ge- meindegebiet bezüglich Siedlung, Landschaft, Verkehr, Ver- und Entsorgung räumlich entwickeln Übrigen Zonen mit speziellen Vorschriften dienen Zwecken, welche im Zonenplan eigens vermerkt sind und sich in der Regel anderswo nicht verwirklichen lassen. 3 § 13b (neu) 6. Behindertengerechtes Bauen streichen
1894.3 - Bericht und Antrag der Kommission für Hochbauten
verschaff- te, konnte sich die Kommission an einem Rundgang durch das Zentrum Sonnhalde ein aktuel- les Bild vom baulichen Zustand des Zentrums Sonnhalde machen. Die Kommission konnte sich auf diese Weise vor die Möglichkeit, sich zu den einzelnen Projekten zu äussern und noch offene Fragen an die Vertretungen der Regierung und der Stiftung Maihof zu richten. Die Kommissionsmitglieder sind sich darüber einig, die Kosten für den Unterhalt bei rund Fr. 400'000.--. Für die Zukunft muss man davon ausgehen, dass sich der laufende Unterhalt auf ca. 1% des Gebäudeversicherungswertes belaufen wird. Die Kom- mission weist
1949.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Bund und Kantonen). Haushaltsneutralität bedeutet, dass sich die finanziellen Belastungen und Entlastungen, die durch den Systemwechsel entstanden, sich im Jahr des Inkrafttretens (2008) für den Bund und die der KdK, dass die beschlossene Haushaltsneutralität einzuhalten sei. Die Haushaltsneutralität lasse sich theoretisch dadurch erreichen, dass der Bund pro Jahr 100 Millionen Franken mehr einzahle. Der Betrag jedoch insbesondere bei den Kantonen deutlich zu Gunsten einer Kompensation aus. Der Bundesrat hat sich deshalb im Anschluss an die Vernehmlassung mit den Kantonsregie- rungen darauf geeinigt, die Abweichung
1975.5 - Antrag des Regierungsrates zur 2. Lesung
Sanierungsfrist von fünf Jahren (LRV Art. 10). Die Mass- Seite 2/3 1975.5 - 13737 nahme ZU1 bezieht sich in erster Linie auf Anlagen, welche aufgrund der Verschärfung der Grenzwerte (ab 2007) sanierungspflichtig beantragten generellen Verkürzung der Sanierungsfrist auf fünf Jahre die Unterstützung. Er entschied sich aber nicht bloss für die Streichung dieser Bestimmung. Vielmehr beschloss er die Änderung von § 9 ngebiet innerhalb von zehn Jahren saniert werden müssen. Der Kantonsrat hat dabei übersehen, dass sich die LRV bereits zur Sanierungspflicht äussert. Gemäss der Schlussbestimmung zur Änderung der LRV vom
2028.2 - Antwort des Regierungsrates
besteht ein bis anhin gut funktionierendes Stipendiensystem. Mit dem Beitritt zum Konkordat würde sich der Kanton Zug zwar zur Einhaltung von bestimmten Grundsätzen und Mindeststandards bei der Bemessung würde eine Änderung der §§ 12 und 13 (Grundlagen / Punktesystem) AusbV bedingen. Frage 4: Wo ergeben sich die wichtigsten Differenzen zwischen der heute aktuellen Regelung des Kantons Zug und den Vorgaben des interkantonalen Konkordats? Wie bereits in der Antwort zur Frage 3 ausgeführt wurde, handelt es sich dabei um die Erhö- hung des maximalen Ausbildungsbeitrages für ledige Personen in Ausbildungen auf
2036.7 - Ablauf der Referendumsfrist: 3. April 2012
3 Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren der Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund. § 37 (neu) Gesuch Will eine Partei den Ausstand eines Behördenmitgliedes Person, die mutmasslich an einer psychischen Störung leidet oder schwer verwahrlost ist, anweisen, sich einer ambulanten ärzt- lichen Untersuchung oder therapeutischen Behandlung zu unterziehen. 3 Ambulante Rückgriff im Haftungsfall gemäss Art. 454 ZGB auf die Person, die den Schaden verursacht hat, richtet sich nach dem Verantwortlichkeits- gesetz1). 6. Verfahren (neu) § 56 (neu) Anwendbares Recht Auf das Verfahren
2036.2 - Antrag des Regierungsrates
3 Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren der Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund. § 37 (neu) Gesuch Will eine Partei denAusstand eines Behördenmitgliedes Person, die mutmasslich an einer psychischen Störung leidet oder schwer verwahrlost ist, anweisen, sich einer ambulanten ärzt- lichen Untersuchung oder therapeutischen Behandlung zu unterziehen. 3 Ambulante Rückgriff im Haftungsfall gemäss Art. 454 ZGB auf die Person, die den Schaden verursacht hat, richtet sich nach dem kantonalen Gesetz über die Verantwortlichkeit der Gemeinwesen, Behördemitglieder und Beamten1)

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