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2880.3 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
Behauptung stützt sich auf ein Votum eines namentlich erwähn- ten Mitglieds des Kantonsrats. Eine namentliche Erwähnung entspricht nicht den Gepflogenhei- ten des Zuger Kantonsrats. Es geht aus Sicht der Stawiko chaftskommission (Stawiko) hat die Vorlage Nr. 2880.2 - 15796 am 4. Juli 2018 beraten. Es handelt sich um einen Bericht und Antrag des Büros des Kantonsrats. Wir gliedern unseren Bericht wie folgt: 1. hat. 2. Eintretensdebatte Das Büro des Kantonsrats schreibt auf Seite 4 seines Berichts, dass es sich um eine «erlas s- technisch klein ausfallende Teilrevision» handle und dass deshalb keine vorberatende
2885.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
eines Mu - seums für Industriegeschichte im Theilerhaus zog sich aufgrund der zeitlichen Verzögerung des Gesamtprojekts Hofstrasse zurück und hat sich bereits für eine andere Lösung entschie- den. Einzig das Verwaltungsgericht ausreichen könnte. Die Idee wurde dem Verwal- tungsgerichtspräsidenten vorgestellt, der sich positiv dazu äusserte. Die entsprechenden Ab- klärungen ergaben, dass das Theilerhaus für die Nutzung Liegenschaft Hofstrasse zusätzlich die Aufgabe der Aula FMS übernehmen soll. Mit dieser Lö- sung ergäben sich optimale Synergien. Gemeinsame Bedürfnisse der FMS (Aula) und der B e- völkerung bzw. des Amts für
2894.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Dabei war man sich jedoch einig, dass sich diese hohen Kosten aufgrund der niedrigen Radfahrerfrequenzen, des geringen Sicherheitsrisikos der heutigen Querung und angesichts dessen, dass es sich vorliegend heutige Regime die Sicherheit der Radfahrerinnen und Radfahrer vollumfänglich. Zudem ist der Kreisel Forren kein Unfallschwerpunkt. Gemäss Unfallauswertung der Zuger Polizei ereigneten sich im Zeitraum zwischen Knoten «Forren» – künftige Situation Im Rahmen des Projekts Bypass Blegistrasse am Kreisel Forren hat sich die Baudirektion ver- tieft mit der Veloführung am Knoten auseinander gesetzt. Dabei wurde auch eine
2886.2 - Bericht und Antrag der Justizprüfungskommission
Einwohnergemeinde am Ort der gelegenen Sache und subsidi- är zu Gunsten des Kantons. Diese Regelung habe sich bewährt und sei auch vom Bundesgericht ausdrücklich bestätigt worden. Das lückenhafte Zuger Wohnr weitergeleitet (§ 54 Abs. 3 GO KR) und von diesem direkt erledigt. Der vorliegende Antrag bezieht sich daher lediglich auf das erste Petitionsbegehren an den Kantons- rat. An ihrer Sitzung vom 14. November bezahlbaren Wohn- raum“ - im jetzigen Zeitpunkt keine Notwendigkeit besteht. Die Kommission schliesst sich daher der nachfolgenden Begründung des Regierungsrates vollumfänglich an. 2. Erwägungen Die Frage
2892.1 - Antwort des Regierungsrats
geistigen Wohlbefinden geför- dert werden, damit sie sich zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die Gesellschaft übernehmen und sich sozial, kulturell und politisch integrieren können sie nicht auf die drei Fragen auf. Denn teilweise ergeben sich die Antworten der Fragen 2 und 3 implizit aus der Antwort der Frage 1, weshalb sich eine explizite Antwort derselben erübrigt. Vorbemerkung staatlichen Jugendhilfe. Das Ziel besteht darin, gesellschaftliche Rahmenbedingungen zu schaffen, so dass sich Kinder und Jugendliche in ihrer Persönlichkeit optimal entfalten und an der Entwicklung der Gesellschaft
2182.1 - Antwort des Regierungsrates
Hinblick auf KV § 21 Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 34 Abs. 1 des Gesetzes über die Zuger Kantonalbank stellen sich die nac h- folgenden Fragen.» Frage 1: Inwieweit sieht der Regierungsrat eine Unvereinbarkeit des 101) geschützte aktive und passive Wahlrecht (vgl. dazu BGE 123 I 97). Eine solche Massnahme müsste sich nicht nur auf einer gesetzlichen Grundlage stützen und einem öffentlichen Interesse entsprechen, sondern s genügen. Genügen mildere B e- schränkungen – wie die Beachtung der Ausstandsregeln – , erweisen sich Unvereinbarkeits- vorschriften als unverhältnismässig und sind daher abzulehnen Seite 2/5 2182.1 -
2152.6 - Ablauf der Referendumsfrist: 7. Mai 2013
Zug § 3 Grundauftrag 1 Die Pädagogische Hochschule Zug erfüllt einen vierfachen Auftrag und richtet sich nach den Rahmenvorgaben der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren2). 2 Die entsprechende Synergien. § 5 Leitbild und Qualitätsmanagement 1 Die Pädagogische Hochschule Zug richtet sich nach ihrem Leitbild und nach anerkannten Qualitätsstandards aus. 1.2. Organisation § 6 Kantonsrat Vorsteher der Direktion für Bildung und Kultur präsidiert den Rat von Amtes wegen. Im Weiteren setzt sich der Hochschulrat aus gewählten Persönlichkeiten aus Bildung, Wissenschaft und Wirtschaft zusammen
2198.3a - Beilage 1
Weihnachtsferien re- lativ kurz. Angesichts dessen hat der Erziehungsrat eine Arbeitsgruppe beauftragt, sich mit der Op- timierung der geltenden Schulferienordnung zu befassen und insbesondere bzgl. der Dauer im Herbst 2004 folgende Vorschläge: 2 Schuljahr Die bisherige Festlegung des Schuljahresbeginns hat sich bewährt. Ein früherer Schuljahresbeginn hätte zur Folge, dass der Schulbeginn durch den Feiertag Mariä bisher in der 6. und 7. Kalenderwoche festgelegt werden sollten. Frühlingsferien Bisher richteten sich die Frühlingsferien nach dem Zeitpunkt des Osterfestes. Das hatte zur Folge, dass die Schulzeit zwischen
2196.1 - Interpellationstext
Finanzdirektor Peter Hegglin äusserte sich in den letzten Monaten vorsichtig positiv zur Aufhebung des Bankgeheimnisses im Kampf gegen Steuerhinterziehung.4 Er kann sich ei- ne Untergrenze für Unternehmenssteuern Wegfall der Steuerprivilegien für Holding-, Domizil- und gemischte Gesellschaften)? 4. Wie verhält sich die Zuger Regierung zur kürzlichen Aussage von Bundesrat Johann Schneider-Ammann, wonach hierzulande en: „Wachstum mit Grenzen“ lautet das raumplanerische Massnahmenpaket der Zuger Regierung, zu dem sich die Bevölkerung bis zum 30. Oktober 2012 vernehmen konnte. Schon jetzt ist klar: Ohne Einbezug der
1262.1 - Bericht und Antrag des Obergerichts
April 2004 an. Obwohl es sich bei ihr um eine erfahrene Richterin handelt, erforderte die Einarbeitung ins anspruchsvolle Amt der Obergerichtspräsidentin ebenfalls einige Zeit, was sich in den ersten Monaten Referenten beim Obergericht einen Arbeitsaufwand von mindestens sechs bis neun Monaten (ohne Ferien) mit sich bringt. In der Folge wurde in einem weiteren grossen Wirtschaftsstraffall Berufung ans Obergericht auf die Verfahrens- dauer auswirkte. Zusammen mit den beiden grossen Wirtschaftsstraffällen ergibt sich eine Situation, die das Obergericht in der jetzigen Besetzung nicht mehr bewältigen kann, denn noch

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