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2079.2 - Antwort des Regierungsrates
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einer Mitwirkung in einem Konkordat? Ergibt sich ein staatspolitischer, volkswirtschaftlicher oder anderweitiger Vorteil? Als Wirtschaftstandort wird er sich die Frage stellen müssen, ob der Beitritt zu schen Kantonen? Welches sind die Auswirkungen auf die Zuger Bevölkerung und Unterneh- mungen, öffnen sich damit z.B. Weiterbildungschancen? Ist ein Konkordat dem hohen und dichten Bildungsangebot im Kanton 13336 2079.2 - 13998 Seite 5/6 den heutigen Bedürfnissen entsprechen oder gar ein Konkordat als Ganzes sich als unvorteil- haft erweisen. Kommt der Regierungsrat zum Schluss, ein Konkordat in der bestehenden
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1458.2 - Antwort des Regierungsrates
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Hätte die Stadt aus Sicht der Regierung dem Bauherren der späteren Über- bauung Tellenmatt irgendwelche Auflagen machen sollen? Antwort: Nein. Der Schulhausplatz Oberwil befindet sich in der Zone des öf sowie der angrenzen- den Wohnzonen aufmerksam gemacht? Antwort: Ja. Der Stadtrat Zug beschäftigte sich mit derselben Lärmproblematik bereits Mitte der 90er Jahre. Damals beschloss er die Anschaffung von nzwerte für Industrie- und Gewerbelärm ein- zuhalten seien. Auf Beschwerde von Nachbarn hin hatte sich sowohl der Regie- rungsrat als auch das Verwaltungsgericht des Kantons Zug damit zu befassen. Das
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1407.2 - Antwort des Regierungsrates
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Vorlage Nr. 1407.1 - 11946). A. Vorbemerkungen zu den BLN-Gebieten Bei den BLN-Gebieten handelt es sich um ein nationales Inventar gestützt auf Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- BLN-Gebieten überlagert. Damit nimmt der Kanton Zug gesamtschweizerisch einen Spitzenplatz ein. Da es sich um ein nationales Inventar handelt, verfasst der Bund im Rahmen des Natur- und Heimatschutzgesetzes Neudefinition mitzuwirken. Diese Arbeiten laufen zur Zeit. Die Federführung liegt beim Bund, da es sich um ein nationales Inventar handelt. Die Überprüfung der Schutzmassnahmen wird nach den Pilotprojekten
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1411.2 - Antwort des Regierungsrates
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Wie stellt sich der Regierungsrat zur Entwicklung der Personalsituation im Kunsthaus Zug seit 2003? Betrachtet er die hohe Personalfluktuation in diesem Zeitraum als normal? Wie stellt er sich zu den di Mitarbeiter per sofort freizustellen. Die Leitung des Kunsthauses Zug be- zweckt mit diesem Vorgehen, sich eine Mitarbeitercrew des Wohlverhaltens heran- zuzüchten. (…) Ganz abgesehen (da)von (…) wurde hier . 1411.2 - 12038 5 2.3 Keine Aufsichtspflicht des Kantons Aus Staats- und Verwaltungsrecht ergibt sich keine Aufsichtsfunktion oder -pflicht des Kantons gegenüber dem Kunsthaus Zug. Das Kunsthaus Zug ist
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1483.12 - Ablauf der Referendumsfrist: 6. November 2007
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tung zugunsten dieses Kindes gemäss der entsprechenden interkantonalen Vereinbarung. 2 Handelt es sich um eine Zuweisung im Sinne von § 34 dieses Gesetzes an eine Schule, die keiner Vereinbarung untersteht Arbeitgeber festgelegte Arbeitszeit beträgt maximal 150 Stun- den pro Jahr; bei Teilpensen reduziert sie sich anteilsmässig. 3 wie bisher § 7 Abs. 6 4 aufgehoben 1) GS 20, 739 (BGS 412.31) 4 §§ 5, 5bis und 5ter aufgehoben § 5 Regionales Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) 1 Im Kanton Zug wird ein RAV geführt, bei dem sich Versicherte, die Arbeitslosenentschädigung beanspruchen, zu melden haben. 2 unverändert 10. Gesetz
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1404.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Publikationspraxis lassen sich zudem datenschutzrechtliche Gesichtspunkte anführen (siehe hierzu unten, E. Interne Vernehmlassung). Infolge des geringen Nutzens erweist sich die Beibehal- tung der Pub Eigentumserwer- ben an Grundstücken (sog. Handänderungen) eingeführt. Seit dem 1. Januar 1994 stützte sich die Publikationspraxis auf den (in der Zwischenzeit geänderten) aArt. 970a ZGB. Dieser verpflichtete bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB; SR 211.412.11), d.h. seit dem 1. Januar 1994, stützte sich die Publika- tionspraxis auf den in diesem Zusammenhang geänderten aArt. 970a Abs. 1 ZGB ab. Dieser
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2266.2 - Antwort des Regierungsrates
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zu planen, zu bauen oder zu unterhalten. Trotzdem e r- kundigen sich Transporteure periodisch über die Situation im Kanton Zug. Aus Sicht des Regierungsrats besteht kein Handlungsbedarf. Primär ist es Sache anschliessend den Parkplatz "Hegiwald". Die beiden Abstellflächen in Fahrtrichtung Walterswil befinden sich nicht auf der Kantonsstras- senparzelle GS Nr. 2415, sondern auf Grund und Boden der Korporation Baar-Dorf Kantonsstrassenparzelle GS Nr. 2415. Der Parkplatz "Hegiwald" gehört zum Grundstück GS Nr. 2414, das sich im Eigentum der Korporation Baar-Dorf befindet. Im Einverständnis mit der Korporation Baar-Dorf steht
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2328.4 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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richtet sich nach dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA) vom 25. April 20021). 4 Der Weiterzug von Entscheiden des Obergerichts richtet sich nach s des Schweizerischen Zivilgesetzbuches2), beschliesst: § 1 Abs. 2 (neu) 2 Urkundspersonen dürfen sich als «Notarin» oder «Notar» bezeichnen. § 2 Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert), Abs. 4 (aufgehoben) im Anwaltsregister des Kantons Zug eingetragen ist, sofern sie oder er im Kanton Zug Wohnsitz hat, sich über hinreichende praktische Be- fähigung zur Beurkundung ausweist und der betreffende Kanton Gegenrecht
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2333.2 - Antwort des Regierungsrates
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Fahrzeuge; - zwischen 09.00 - 10.00 Uhr: 460 Fahrzeuge. Daraus ist ersichtlich, dass ab 06.00 Uhr sich die Verkehrsspitze aufbaut und dass über drei Stunden hinweg die Verkehrszahlen auf ähnlich hohem Zug zum entspr e- chenden Arbeitsplatz für diese Personen ebenfalls gratis sein soll. Daraus ergäben sich wohl schwierige Abgrenzungen. Seite 2/4 2333.2 - 14686 b) Relativ geringer individueller Anreiz Im Gratis-öV ein und erläutert seine ablehnende Haltung. Gegenüber den damaligen Verhältnissen haben sich keine neuen Erkenntnisse ergeben. Der Regierungsrat erachtet deshalb ein Gratisangebot im öffentlichen
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1076.04 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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Verfügung. Im Rahmen der Eintretensdebatte liess sich die Kommission von zwei Delegationen der Bürgergemeinde Zug und der Korporationsgemeinde Zug über ihre Sichtweise zur Neuorganisation der Stiftung orientieren Stadt Zug. Die Kommission liess sich darüber orientieren, dass aufgrund einer PR-Aktion des Stadtrates und der Direktion für Bildung und Kultur weitere sechs Gemeinden sich bereit erklärt haben, jährliche finanziert. Heute leisten zusätzlich die Einwohnergemeinden Baar und Steinhausen fixe Jahresbeiträge. Da sich in den letzten 20 Jahren die Aufgaben des Museums er- weitert haben, hat der Stiftungsrat eine Un