-
3352.1 - Bericht und Antrag des Obergerichts
-
e als zu weitgehend, sachfremd und dürfte sich hinsichtlich künftiger Anpassungen bzw. notwendiger Änderungen als unflexibel er- weisen. Vielmehr drängt sich eine Regelung auf, in welcher die Grundzüge pflege (Gerichtsorga- nisationsgesetz; GOG1). Aufgrund eines Urteils des Bundesgerichts drängt es sich auf, diesen Antrag zusammen mit dem gemeinsamen Bericht und Antrag des Obergerichts und des Verwa Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG2) zu behandeln. Unsere Ausführungen gliedern sich wie folgt: 1. Ausgangslage 2. Akteneinsichtsgesuch des Vereins A.___ vom 14. Mai 2020 3. Entscheid
-
3379.1 - Bericht und Antrag des Obergerichts
-
Fähigkeitszeugnis auch Personen auszustellen, welche über vergleichbare Prüfungsausweise verfügen oder sich auf andere Weise über ihre fachliche Befähigung ausgewiesen haben. Weiter soll auf Anregung der V ausgestellt wird. Diese Prüfung kann Personen, die über gleichwertige Prüfungsaus- weise verfügen oder sich in anderer Weise über ihre fachliche Befähigung ausgewiesen habe n, ganz oder teilweise erlassen werden kantonalen Prüfung bestand. Wie die geringe Anzahl Prüfungen in den letzten acht Jahren zeigt, hat sich die Situation geändert. Mit der Einführung des eidgenössischen Fachausweises wurde die kantonale Prüfung
-
163.4 - Verordnung über den Anwaltstarif (AnwT)
-
Zivilprozesses im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren vor erster oder einziger Instanz richtet sich das Grundhonorar der Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen nach folgendem Tarif: * Streitwert (in Franken) § 5 entsprechende Anwendung. Für ihre Berechnung ist das unverkürzte Grundhonorar massgebend, das sich unter Berücksichtigung des noch in Betracht kommenden Streitwerts ergibt. * § 9 Grundhonorar bei lte und Rechtsanwältinnen, die nach Beginn des Prozesses in einer Instanz zugezogen werden, haben sich vom vollen Honorar für die Vertretung in dieser Instanz einen Betrag abziehen zu lassen, der ihren
-
411.214 - Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe
-
Reglement festgelegten Mindestanforderungen erfüllen. Art. 2 Geltungsbereich 1 Dieses Reglement bezieht sich auf Lehrdiplome, die a) den Abschluss der Ausbildung an einer Hochschule bezeugen; b) die Befähigung Leis- tungsnachweise während und/oder am Ende der Ausbildung erteilt. Die Be- urteilung erstreckt sich insbesondere auf die folgenden Bereiche: a) Erziehungswissenschaften; b) Stufen- und Fachdidaktik; vom …)». Art. 11 Titel 1 Die Inhaberin oder der Inhaber eines anerkannten Diploms ist berechtigt, a) sich «diplomierte Lehrerin für die Vorschulstufe (EDK)» oder «diplo- mierter Lehrer für die Vorschulstufe
-
414.363 - Verordnung über Forschung, Entwicklung und Dienstleistungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Verordnung Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen)
-
vertieften Ein- blick in die Kenntnisse und Methoden der pädagogischen Forschung und c) orientiert sich an internationalen Qualitätsanforderungen und trägt da- mit wesentlich zur Profilierung der PHZ und en Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen a) Institute für Forschung und Entwicklung führen, b) sich an Instituten beteiligen und c) Organisationseinheiten für Dienstleistungen führen. Art. 7 Organi Koordinationskonferenz 1 Die Koordinationskonferenz Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen setzt sich zusammen aus der oder dem Forschung- und Entwicklungs-Ver- antwortlichen jeder Teilschule, der oder
-
413.12 - Reglement über die Organisation und den Betrieb der Bildungszentren (Reglement Bildungszentren)
-
Schulkommission Berufsbildung – Wahl und Zusammensetzung 1 Die Schulkommission Berufsbildung setzt sich in der Regel aus je einer Vertretung aus folgenden Bereichen bzw. Branchen zusammen: a) Dienstleistung; irektion; c) beurteilt Grundsatzfragen und Entwicklungsprojekte der Berufsfach- schulen, kann von sich aus Anträge stellen und gibt zuhanden der Volkswirtschaftsdirektion Empfehlungen ab; d) kann die angeordneten Mitarbeitergesprächen, Konferenzen, Sitzun- gen und Veranstaltungen teil; f) * bilden sich regelmässig und zielorientiert persönlich, fachlich sowie pädagogisch-didaktisch weiter. Sie nehmen
-
411.2 - Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
-
(Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG); SR 173.32. 4 411.2 Art. 12 * Kosten und Gebühren * 1 Die Kosten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, werden unter Vor- behalt von Abs. 2, 3 und 4 von den Vereinbarun der jeweiligen Konferenz legt die einzelnen Gebühren in ei- nem Gebührenreglement fest. Sie bemisst sich nach dem jeweiligen Zeit- und Arbeitsaufwand sowie nach dem öffentlichen Interesse an der jeweili- hin Auskunft über eine all- fällige Eintragung, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen und sich die Anfrage auf eine bestimmte Person bezieht. 5 411.2 3 Den betroffenen Lehrpersonen wird vom Eintrag
-
332.311 - Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel
-
Verordnun- gen, Beschlüssen und Weisungen zur Anwendung. Die in Klammern ange- gebenen §§ beziehen sich im Teil 1 auf das baselstädtische Personalgesetz, im Teil 2 auf das baselstädtische Lohngesetz. 3 die Paritätische Aufsichtskommission weitergezogen wer- den; diese entscheidet endgültig. 2 Richtet sich eine Beschwerde gegen die Direktorin oder gegen den Direk- tor, so ist diese der Paritätischen Au Voraussetzungen zusätzliche Ferien zu bewilligen. § 9 Dienstfreie Tage 1 Die dienstfreien Tage richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen über die öffentlichen Ruhetage des Kantons Zug. § 10 Urlaub, B
-
215.71 - Gesetz über Geoinformation im Kanton Zug (Geoinformationsgesetz, GeoIG-ZG)
-
n über Geodaten- und Darstellungsmo- delle, die sich auf anerkannte technische Normen stützen. Er hört die Fach- stellen vorgängig an. 3 Sofern es sich bei den Geodatenmodellen um kantonale Erweiterungen ungen fest. * 4 Kanton und Einwohnergemeinden sowie deren Körperschaften und An- stalten gewähren sich gegenseitig einfachen, direkten und unentgeltlichen Zugang zu Geodaten, soweit sie die Daten für die b) die Geobasisdaten des kantonalen Rechts, c) * die Geobasisdaten des kommunalen Rechts, sofern es sich um Erwei- terungen von Geobasisdaten des Bundesrechts oder des kantonalen Rechts handelt, d) * die
-
215.711 - Verordnung über Geoinformation im Kanton Zug (Geoinformationsverordnung, GeoIV-ZG)
-
t: 1. Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich 1 Der Geltungsbereich dieser Verordnung richtet sich nach § 2 GeoIG-ZG. * 2 … * § 2 Fachstellen 1 Die Fachstellen a) sind zuständig für das Modellieren sion ein. * 2 Die GIS-Kommission berät alle strategischen Geschäfte im GIS-Bereich. * 3 Sie setzt sich zusammen aus: * a) * der Leiterin bzw. dem Leiter des Amts für Grundbuch und Geoinfor- mation; b) Innern setzt ein GIS-Board, bestehend aus GIS-Info und Projektgruppen ein. * 2 Die GIS-Info setzt sich zusammen aus: * a) * GIS-Fachkräften des Amts für Grundbuch und Geoinformation; b) * GIS-Fachkräften