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111.1 - Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV)
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das Recht freier Niederlassung in allen Gemeinden. 2 Die Niederlassung der Schweizer Bürger richtet sich nach den Vorschrif- ten des Bundes und jene der Ausländer nach den bestehenden Staatsverträ- gen. Gemeinde-Angelegenheiten. § 26 1 Das Stimmrecht für eidgenössische Wahlen und Abstimmungen richtet sich nach der eidgenössischen Gesetzgebung; es wird in derjenigen Gemeinde ausgeübt, in welcher der Betreffende in der Form der allgemeinen Anregung oder des formulierten Entwurfs eingebracht werden. Sie dürfen sich nur auf ein ein- heitliches Sachgebiet beziehen (Einheit der Materie). Die Initiativen müssen eine
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511.2 - Interkantonale Vereinbarung (bzw. Konkordat) über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten vom 2. April 2009 (ViCLAS-Konkordat)
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physische bzw. sexuelle Inte- grität stehen bzw. darauf hindeuten oder sexuell motiviert sind und sich für eine Analyse und Recherche in ViCLAS eignen. Dies beinhaltet insbeson- dere: a) Tötungsdelikte zur Weiterleitung des Gesuchs als Teilgesuch an die zuständige Aussenstelle verpflichtet, wenn a) sich aus den bearbeiteten Daten Anhaltspunkte für einen ViCLAS- Eintrag ergeben oder b) der Gesuchsteller Zusammenhang mit der vorliegenden Vereinbarung stehenden datenschutzrechtlichen Ansprüche richten sich – soweit diese Vereinbarung keine abweichenden Regelungen enthält – nach dem Datenschutzgesetz des
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161.15 - Verordnung betreffend das Übersetzungswesen im behördlichen Verkehr (Übersetzungsverordnung, UebV)
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Dolmetschen in Gebärdensprache richtet sich nach Vereinbarung. § 14b * Vergütung für schriftliche Übersetzungsaufträge 1 Die Entschädigung für Übersetzungen richtet sich nach dem Umfang des Zieltexts und dem dem öffentlichen Recht. Soweit diese Verordnung keine abweichenden Be- stimmungen enthält, richtet sich das Auftragsverhältnis sinngemäss nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über den einfachen Personalamt. § 14a * Vergütung für Dolmetschaufträge 1 Die Grundvergütung für Dolmetschen richtet sich nach dem Zeitaufwand, dem Zeitpunkt und dem Schwierigkeitsgrad. Zeit und Kosten der An- und Rückreise
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414.50 - Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat)
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Die Hochschulträger beteiligen sich entsprechend der Zahl der von ihnen vertretenen Studierenden zu höchstens 50 Prozent a) an den Kosten der Rektorenkonferenz, soweit sich diese aus der Erfül- lung der Vereinbarungskantone setzt sich aus den Erziehungsdi- rektoren und Erziehungsdirektorinnen der Kantone zusammen, die der Ver- einbarung beigetreten sind. Sie konstituiert sich selbst. 2 Sie fasst ihre Anhang dargestellt. Art. 8 Finanzierung der gemeinsamen Organe 1 Die Vereinbarungskantone beteiligen sich zu höchstens 50 Prozent an den Kosten der Schweizerischen Hochschulkonferenz gemäss Artikel 9 Absatz
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861.512 - Verordnung über Leistungen für Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf (LBBV)
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einzureichen. § 9 Aufsicht 1 Die zuständige Direktion trägt durch Austausch und Information dazu bei, dass sich die Qualität und Organisation der Leistungserbringenden gemäss den aktuellen fachlichen Anforderungen oder wirtschaftlich eng miteinander verbunden sind. 3 Das strategische Organ der Trägerschaft muss sich aus mindestens fünf Mitgliedern zusammensetzen, die nicht persönlich oder wirtschaftlich eng miteinander führt die Abklärung unter Einbezug der Per- son mit Behinderung durch. Die Person mit Behinderung kann sich bei der Abklärung von Vertrauenspersonen unterstützen oder in Ausnahmefällen vertreten lassen. 2 Die
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512.2 - Gesetz über die Organisation der Polizei (Polizei-Organisationsgesetz)
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von Personen, * a) * die mutwillig eine Alarmierung auslösen; b) * aus deren privater Sicherheitseinrichtung sich ein Fehlalarm löst; c) * die für private Anlässe den polizeilichen Ordnungs-, Sicherheits- Wegfahrsperre anbringt und ent- fernt; i) * die erkennbar im Rauschzustand die öffentliche Sicherheit und Ord- nung oder sich selbst ernsthaft und unmittelbar gefährden; für die poli- zeiliche Begleitung und/oder ze. 1) BGS 111.1 GS 29, 33 1 512.2 2. Organisation § 2 Bestand, Zusammensetzung 1 Die Polizei setzt sich zusammen aus der zur Erfüllung ihrer Aufgaben er- forderlichen Zahl von a) Mitarbeitenden mit hoheitlicher
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121.3 - Gesetz betreffend Erwerb und Verlust des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz)
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Ausländer, Ehegatte, Bewerber usw. gelten jeweils für die Angehörigen beider Geschlechter, sofern sich aus dem Sinn des Gesetzes und der Vollzugsbestimmungen nicht etwas anderes ergibt. 2. Erwerb und Verlust Recht 1 Erwerb und Verlust des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts von Ge- setzes wegen richten sich nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch2), nach der Bundesgesetzgebung über das Schweizerbürgerrecht3) oder d) über einen Sprachnachweis verfügt, der die Sprachkenntnisse nach Abs. 4 bescheinigt und der sich auf ein Sprachnachweisverfahren ab- stützt, das den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprach-
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740.1 - Energiegesetz (EnG-ZG)
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Energien. * § 2 Energieversorgung 1 Der Kanton sichert im Rahmen seines Richtplans die Trassen für die Zu- fuhr leitungsgebundener Energie. 2 Er kann sich an privaten oder staatlichen Gesellschaften der auf dem Gebäude oder dem dazugehörigen Grundstück erfolgt. Die zu installierende Leistung bemisst sich nach der Energiebezugsfläche. 3 Wird keine Anlage zur Eigenstromerzeugung realisiert, so hat die Bauherr- als möglich aus Eigenstromerzeugung stammt. 3 Die Gemeinden können die Vorgaben von Abs. 1 und 2 für sich verbind- lich erklären. 4 740.1 2.2. Weitere Vorschriften * § 4h * Wärmenutzung bei Elektrizitäts
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861.41 - Verordnung zum Sozialhilfegesetz (Sozialhilfeverordnung)
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SKOS-Richtlinien * 1 Die Ausgestaltung und das Ausmass der Unterstützung (§§ 20 und 29 SHG) richten sich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). 2 861.41 2 Beschäfti- gungs- oder Qualifikationsprogramm teilnehmen oder ein Praktikum absol- vieren oder die sich besonders um ihre soziale Integration bemühen, erhal- ten eine Integrationszulage. * 2 Die Integr dauer weniger als sechs Monate beträgt. 2.3. Weitere Bestimmungen * § 10 Nothilfe 1 Personen, die sich illegal in der Schweiz aufhalten und in Not geraten, ha- ben auf Gesuch hin Anspruch auf Nothilfe
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1668.4 - Bericht und Antrag der erweiterten Staatswirtschaftskommission
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zu überlassen, zusätzliche Projekte nach freiem Ermes- sen zu unterstützen. Der Kanton Zug könne es sich leisten, den Bedürftigen eine grössere So- lidarität entgegenzubringen. Die Mehrheit der Stawiko ist ist der Meinung, dass die Höhe gemäss regierungsrätlichem Antrag angemessen ist. Es handelt sich um sinnvolle Projekte in bedürftigen Gemeinden. Der Antrag auf Erhöhung der freundeidgenössischen Hilfe ausländischen Unternehmen ihren Anteil zum hohen Ertragsüberschuss leisteten, weshalb es folgerichtig sei, sich solidarisch zu verhalten und mit einem namhaften Teil ausländische Hilfsprojekte zu unterstützen.