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215.35 - Gesetz über den Gebührentarif im Grundbuchwesen (Grundbuchgebührentarif)
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Grundbuch und Geoinformation (AGG) und die Inanspruchnahme des Grundbuches. * 2 Die Gebühren bemessen sich nach dem Aufwand und der Bedeutung des Geschäfts. § 3 Auslagen 1 Auslagen sind Kosten, die dem Amt erstinstanzlich beim Regie rungsrat Verwaltungsbeschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz1). 2 Die Gebührenrechnung ist zu begründen und mit einer R Urteil gemäss Art. 80 SchKG2) gleich. 3. Gebührenbemessung § 13 Grundsatz 1 Die Gebühren bemessen sich nach dem Zeitaufwand für die Beratung, die Kontrolle und den grundbuchlichen Vollzug des Geschäfts
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Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (Heilmittelverordnung, HMV)
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Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Verwaltungsgebührentarif1). Soweit der Verwaltungsgebührentarif im Bereich Gesundheitswesen keinen besonderen Tarif vorsieht, richten sich die Gebühren nach Ziffer Heilmittels. 2 Rezepte für Arzneimittel und Medizinprodukte sind, wenn nichts anderes verordnet ist oder sich aus den Umständen ergibt, längstens drei Monate, Dauerrezepte längstens ein Jahr gültig. § 8 Ausführung Krankenversicherung3) auch im nicht obligatorischen Bereich. 2 Bei auffälligen Rezepten überzeugt sich die Abgabestelle, dass das Rezept von einer berechtigten Person ausgestellt wurde. 1) SR 812.211 2)
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Gesetz über Lotterien und gewerbsmässige Wetten (Lotteriegesetz)
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§ 2 Regierungsrat 1 Die Entscheide der Sicherheitsdirektion können auf dem Beschwerdeweg an den Regierungsrat weitergezogen werden. * 2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz2) Bedingungen des Bundesgesetzes erfüllt sind. 2 Für Geldlotterien gilt die weitere Einschränkung, dass es sich um eine gemeinnützige oder wohltätige Unternehmung von mindestens kantonaler Bedeutung handelt und innert sechs Monaten nicht möglich, erlischt die ur sprüngliche Bewilligung, und die Gebühr reduziert sich auf Fr. 20.–. 4 Die Gebühr ist innert zehn Tagen nach der Veranstaltung zu bezahlen. 5 Bei Veranstaltungen
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG)
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Unterstellung § 2 Anwendbare Familienzulagenordnung 1 Die Unterstellung unter dieses Gesetz richtet sich nach Bundesrecht. 2 Die Familienausgleichskasse Zug kann mit anderen Kantonen oder ausser kantonalen skasse gemäss Art. 64 AHVG an und führt diese Kasse eine Familienausgleichskasse, hat sie bzw. er sich dieser Familienausgleichskas se anzuschliessen. * 2 Der Familienausgleichskasse Zug werden alle doppelten Umfang. 3 Die Kaufkraftbereinigung und damit die Höhe der kaufkraftabhängigen Zulagen richten sich nach den Ansätzen in Abs. 1. 4. Zuständigkeiten und Organisation der Familienausgleichskassen § 5
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Gesetz über die Zuger Pensionskasse (Pensionskassengesetz, PKG)
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nicht erreicht ist, ist dafür ein Umlagebeitrag zu leis- ten. § 4 Beiträge 1 Der Gesamtbeitrag setzt sich aus Sparbeiträgen, Risikobeiträgen, Beiträ- gen an den Teuerungsfonds sowie dem Umlagebeitrag zusammen 50–54: 22,0 % h) Alter 55–59: 24,0 % i) Alter 60–65: 26,0 % j) Alter 66–70: 14,0 % Das Alter berechnet sich als Differenz zwischen dem Kalender- und dem Geburtsjahr. 1) SR 831.40 2 154.31 3 Die Risikobeiträge Die Amtsdauer des Vorstands beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. 3 Der Vorstand konstituiert sich selber. Er bestimmt eine Präsidentin oder einen Präsidenten und eine Vizepräsidentin oder einen V
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Prüfungsreglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Prüfungsreglement)
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der Bewertungsskala im ECTS zu bewerten. 3 Die Bewertung nach der Bewertungsskala im ECTS bemisst sich nach fol- genden Standards: a) A Hervorragend: ausgezeichnete Leistungen, nur wenig unbedeutende Fehler jeder Teilschule setzt eine Prüfungskommission ein, die aus vier bis acht Mitgliedern besteht und sich aus der Rektorin oder dem Rektor der Teilschule, Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Ausbil- Zeitpunkt der Anmeldung vorgeschriebenen Module im Rahmen der Ausbildung erfolgreich absolviert, b) sich fristgerecht angemeldet und c) die festgelegte Prüfungsgebühr bezahlt hat. 6 414.367 Art. 19 Bachelor-
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Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten
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enz Art. 4 Zuständigkeit 1 Die Fachdirektorenkonferenz ist oberstes Vereinbarungsorgan. Sie setzt sich zusammen aus je einem Regierungsvertreter jedes Kantons. Sie nimmt folgende Aufgaben wahr: a) sie betroffenen Kantone. Art. 13 Verfahrensrecht 1 Soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, richtet sich das Ver- fahren für Verfügungen und andere Entscheide der Vereinbarungsorgane nachdem Bundesgesetz Lotterie- und Wettveranstalterinnen auferlegt. 4 Die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen richten sich nach dem Aufwand. Art. 22 Gebühren der Kantone 1 Die Kantone erheben für ihre Tätigkeiten kostendeckende
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Übereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Krone Württemberg betreffend die Konkursverhältnisse und gleiche Behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen
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dem Richter und nach den Gesetzen desjeni- gen Staates, wo dieser Gegenstand sich befindet, geltend zu machen. 2 Ergibt sich nach Befriedigung des Gläubigers ein Mehrwert, so fliesst der Überschuss in die Allge- meinheit des Konkursgerichtsstandes in dem Wohnorte des Gemeinschuld- ners an. Art. 2 1 In den sich ergebenden Konkursfällen werden, rücksichtlich aller und je- der hypothekarischen und nicht hypot und Genf. Glarus trat dieser Über- einkunft am 18. November 1859 bei. Gegenüber Appenzell A.-Rh. sah sich die Württember- gische Regierung infolge eines Spezialfalles veranlasst, auf dem Wege der Retorsion
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Gesetz über die Organisation der Polizei (Polizei-Organisationsgesetz)
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von Personen, * a) * die mutwillig eine Alarmierung auslösen; b) * aus deren privater Sicherheitseinrichtung sich ein Fehlalarm löst; c) * die für private Anlässe den polizeilichen Ordnungs, Sicherheits Wegfahrsperre anbringt und ent fernt; i) * die erkennbar im Rauschzustand die öffentliche Sicherheit und Ord nung oder sich selbst ernsthaft und unmittelbar gefährden; für die poli zeiliche Begleitung und/oder ze. 1) BGS 111.1 GS 29, 33 1 512.2 2. Organisation § 2 Bestand, Zusammensetzung 1 Die Polizei setzt sich zusammen aus der zur Erfüllung ihrer Aufgaben er forderlichen Zahl von a) Mitarbeitenden mit hoheitlicher
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414.14 - Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und an den anerkannten privaten Gymnasien
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Maturitätskommission 1 Die Direktion für Bildung und Kultur wählt die Maturitätskommission. Sie setzt sich zusammen aus der Leiterin oder dem Leiter des Amtes für Mittel schulen und Pädagogische Hochschule die Prü fungsexpertinnen und experten. * § 4 Maturitätskonferenz 1 Die Maturitätskonferenz setzt sich zusammen aus: * a) * dem zuständigen Schulleitungsmitglied; b) * den Lehrpersonen, welche die Prüfungen igkeit ergriffene Sanktion ist der Art und Schwere der Unregelmässigkeit anzupassen. * 2 Ereignet sich während einer Abschlussprüfung eine Unregelmässigkeit, ist von der Aufsichtsperson sofort ein Protokoll