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Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte
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beitretenden Kantone schliessen sich zusammen, a) um einheitliche Vorschriften aufzustellen, welche den Betrieb der un- ter das Konkordat fallenden Anlagen möglichst sicher gestalten, ohne die Kosten für Sitz 1 Der Sitz des Konkordates befindet sich am Ort des Sekretariates. Art. 15 Ein- und Austritt 1 Der Eintritt steht jedem Kanton frei, in dessen Gebiet sich wenigstens eine der unter das Konkordat fallenden sind in allen Teilen den Kantonen gleichgestellt. Art. 2 Anwendungsbereich 1 Das Konkordat bezieht sich auf alle Seilbahnen für Personen- oder Waren- transporte, insbesondere Luftseilbahnen, Skilifte und
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Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien
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Genossenschaft können zu den gleichen statutarischen Bedingungen auch andere Kantone beitreten, die sich den Bestimmungen dieser Vereinba- rung unterziehen. Art. 2 1 Die Kantone verpflichten sich, der I öffentlich-rechtlicher Ver- pflichtungen verwendet werden. 2 942.415 Art. 8 1 Diese Vereinbarung bezieht sich nur auf Grosslotterien, d. h. auf Lotterie- veranstaltungen mit einer Plansumme von mehr als Fr. 1 bewilligt wurde, sind jedoch von der Be- willigung auszuschliessen. Art. 10 1 Die Kantone behalten sich vor, in einzelnen Fällen zu Gunsten von Unter- nehmungen von gesamtschweizerischer Bedeutung von den
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Gesetz betreffend Erwerb und Verlust des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz)
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Ausländer, Ehegatte, Bewerber usw. gelten jeweils für die Angehörigen beider Geschlechter, sofern sich aus dem Sinn des Gesetzes und der Vollzugsbestimmungen nicht etwas anderes ergibt. 2. Erwerb und Verlust Recht 1 Erwerb und Verlust des Gemeinde und des Kantonsbürgerrechts von Ge setzes wegen richten sich nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch1), nach der Bundesgesetzgebung über das Schweizerbürgerrecht2) zustimmen. 2 Kinder einer Schweizer Bürgerin, die mit einem Schweizer Bürger verhei ratet ist und sich individuell einbürgern lässt, werden nicht in die Einbürge rung einbezogen. Andere Ausnahmen sind
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Disziplinarordnung für die Fachmittelschule Zug
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Schüler sich entschuldigt und die Massnahme nach Abs. 1 akzeptiert und die Bewährungsfrist einhält, gilt der Fall als erle- digt. 5 Verläuft ein Gespräch mit einer Lehrperson erfolglos oder fühlt sich eine Massnahmen richten sich nach Abs. 1 – 4. § 5 Kollektive Massnahmen 1 Kollektive Massnahmen dürfen nur ergriffen werden, wenn feststeht, dass alle Schülerinnen und Schüler der betreffenden Gruppe sich eines Verstos- eine Schülerin bzw. ein Schüler ungerecht behandelt, kann sie bzw. er sich an die Klassenlehrperson wenden. Führt auch dies zu keinem positiven Resultat, kann sie bzw. er den Fall mit der Schülerberatung
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Gesetz über den Feuerschutz
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Personen, in deren Eigentum oder Besitz sich das Objekt befindet, rechtzeitig anzuzeigen. 2 Diese sind a) berechtigt, bei der Kontrolle anwesend zu sein oder sich vertreten zu lassen; b) verpflichtet, selbst gungspflichtig, ausser es handle sich: * a) bei einer Feuerungsanlage um eine Zentralheizung, welche sich in ei nem Heizungsraum befindet. In solchen Fällen untersteht nur der Hei zungsraum der Bewilli Kann sie nicht ermittelt werden, trägt der Kanton die Kosten für den Feuerwehreinsatz. * 3 Weigert sich die verursachende Person oder deren Versicherung, die Kosten für Einsätze der Öl, Chemie und St
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Geschäftsordnung des Obergerichts
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Beschwerdeabteilung; d) die Justizverwaltungsabteilung. 2 161.112 2 Die Aufgaben der Abteilungen ergeben sich aus den schweizerischen Pro- zessgesetzen und dem Gerichtsorganisationsgesetz sowie dieser Geschäfts- sabteilung 1 Die Justizverwaltungsabteilung besorgt alle Geschäfte der Justizverwal- tung, soweit sich aus der Gesetzgebung oder dieser Geschäftsordnung keine anderen Zuständigkeiten ergeben. 1) SR 272 bereitet alle Informatikgeschäfte in der Zivil- und Strafrechtspflege vor. Die weiteren Aufgaben richten sich nach der Informatikverordnung des Regierungsrats1). 1) BGS 153.53 6 161.112 § 17 Gerichtskasse 1 Die
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Reglement betreffend das Übertrittsverfahren
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erstattet dem Bildungsrat jährlich Bericht über das Verfahren. § 4 * Zuweisung 1 Die Zuweisung richtet sich nach den Leistungen und der mutmasslichen Entwicklung des Schülers. 2 Für den Zuweisungsentscheid festzu- halten. * 4 Für den Eintritt ins Langzeitgymnasium gilt ein Orientierungswert von 5.2, welcher sich aus dem Durchschnitt der Fächer Deutsch, Mathematik so- wie Mensch und Umwelt bildet. * 5 Die Dur Sie orientiert auf der Grundlage der Beobachtungs- und Beurteilungsunterlagen. * 3 412.114 2 Sofern sich die schulische Situation und die Leistungen des Schülers we- sentlich verändern, führt sie im ersten
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Regionales Schulabkommen Zentralschweiz (RSZ)
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Für allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt. 2 Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern Familienhaushaltes und das Leisten von Militärdienst, g) in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich am Stichdatum der Rechnungsstellung der zivilrechtliche Wohnsitz der Erziehungsbe- rechtigten befindet Vollzug Art. 10 Konferenz der Vereinbarungskantone 1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Vertretung der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. 2 Ihr obliegt
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Gesetz über Geoinformation im Kanton Zug (Geoinformationsgesetz, GeoIG-ZG)
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en nach § 4. 2 Er erlässt verbindliche Vorschriften über Geodaten- und Darstellungsmo- delle, die sich auf anerkannte technische Normen stützen. Er hört die Fach- stellen vorgängig an. 3 Die Geodaten- Warnhinweisen. 4 Kanton und Einwohnergemeinden sowie deren Körperschaften und Anstal- ten gewähren sich gegenseitig einfachen, direkten und unentgeltlichen Zu- gang zu Geodaten, soweit sie die Daten für Nomenklaturkommission oder des Gemeinderats kann Einsprache erhoben werden. Der Rechtsschutz richtet sich im Weite- ren nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz1). § 26 Vermessungsaufsicht 1 Die Aufsicht über
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844.4 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG)
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Unterstellung § 2 Anwendbare Familienzulagenordnung 1 Die Unterstellung unter dieses Gesetz richtet sich nach Bundesrecht. 2 Die Familienausgleichskasse Zug kann mit anderen Kantonen oder ausser kantonalen skasse gemäss Art. 64 AHVG an und führt diese Kasse eine Familienausgleichskasse, hat sie bzw. er sich dieser Familienausgleichskas se anzuschliessen. * 2 Der Familienausgleichskasse Zug werden alle doppelten Umfang. 3 Die Kaufkraftbereinigung und damit die Höhe der kaufkraftabhängigen Zulagen richten sich nach den Ansätzen in Abs. 1. 4. Zuständigkeiten und Organisation der Familienausgleichskassen § 5