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Art. 4 ATSV; Art. 43 Abs. 1 ATSG
2011 Familienzulagen ohne eine Anspruchsgrundlage ausbezahlt worden seien. Die Kinder (...) befänden sich in Mazedonien und hätten gemäss Wegleitung zum Familienzulagengesetz, Rz. 322, keinen Anspruch. Gestützt Aufkommen für seinen Lebensunterhalt in der Schweiz sei er die alleinige finanzielle Quelle für seine vier sich noch in Ausbildung befindenden Kinder, wovon drei Kinder in auswärtigen Universitätsstädten wohnten des Kantons Zürich einzureichen sei. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 18. April 2012 wandte sich A. an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss, der Entscheid vom
Art. 13 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 23 Abs. 3 AVIG
gewährt der Partei indes nicht den Entscheid bzw. die Begründung, die sie sich wünscht. Auch ist der Versicherer nicht verpflichtet, sich bei einer Vielzahl von im Wesentlichen gleichlautenden Argumenten mit betrieb, was sich denn auch in der über die Jahre unveränderten Vergütung niederschlug. Fakt ist alsdann, dass er vor der ersten Anmeldung zum Leistungsbezug einer Vollzeitstelle nachging, dass er sich stets mindestens 12 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Zwar wird verlangt, dass es sich dabei um eine beitragspflichtige Tätigkeit handeln muss, daraus kann aber nicht geschlossen werden
§§ 19 und 28 PG, § 21 Abs. 4 Arbeitszeitverordnung, § 31 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts, § 11 GO RR
könnten. Mit der Antwort vom 27. Dezember 2012 habe sich die Vorsteherin/der Vorsteher der Direktion B in dieser Sache so klar festgelegt, dass sie/er sich an der Entscheidfindung im Regierungsrat nicht mehr die Arbeitssuche aber Vorrang hat. In zeitlicher Hinsicht lassen sich keine allgemeingültigen Aussagen machen. In der Lehre findet sich denn auch die allgemein gehaltene Formulierung, wonach die Abgeltung Ferien noch ausreichend Zeit, nämlich rund viereinhalb Monate, um sich um eine neue Stelle zu bemühen. XY macht sinngemäss geltend, er habe sich beim Abschluss der Vereinbarung bezüglich der Abgeltung seiner
Aktienrecht
Revisionsberichte gewähren. Die Einsicht vollzieht sich am Sitz der Gesellschaft. Eine Aushändigung der Unterlagen kann der Gläubiger nicht verlangen. Weigert sich die Gesellschaft, dem Gesuch nachzukommen, so betreffend Schuldenregelung nicht unterzeichnet ist, spielt dabei keine Rolle. Aus den Akten ergibt sich zudem, dass die Forderung des Gesuchstellers erst am 8. Mai 2012 bestritten worden ist (GS-Beilage Unterlagen im konkreten Fall rechtfertigt. Nicht ausreichend ist zunächst ein allgemeines Interesse, das sich aus dem blossen Umstand der Gläubigereigenschaft ergibt, zumal Art. 697h Abs. 2 aOR mit dem Nachweis
Art. 731b OR
weil sich gewisse Aktionäre über ihren Anteil streiten (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). Ausserdem wäre mit der Auflösung das Problem unklarer Eigentumsverhältnisse nicht gelöst, sondern es würde sich spätestens bedeutet, er entscheidet, wer sich gültig als Aktionär ausweist (vgl. Art. 702 OR; Dubs/Truffer, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 702 OR N 22). Wo ein Aktienbuch vorhanden ist, hat er sich auf dieses zu stützen onsmangel) gestaltet sich die Ausgangslage anders. Dort können gar keine Entscheidungen mehr gefällt werden (sogenannter «Deadlock»). Anders ist die Situation ferner dort, wo sich der Verwaltungsrat weigert
Strassenverkehrsrecht
Art. 74 Abs. 3 VZV findet sich in Art. 25 Abs. 2 lit. d SVG, wonach der Bundesrat Vorschriften über Ausweise und Kontrollschilder erlässt. Als gesetzliche Grundlage lässt sich weiter auch Art. 22 Abs. 1 lediglich den Regelfall darstellt, wonach sich die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens an dessen Sitz ereignet. Dabei lässt Art. 74 Abs. 3 VZV aber ausser Acht, dass sich der Ort der Geschäftstätigkeit durchaus Luzern verlegt habe und sie das genannte Händlerschild weiterhin benötige. Der Firmensitz befinde sich nach wie vor in B. im Kanton Zug. Die K. AG werde ihren Firmensitz auch in Zukunft dort behalten und
EG Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 i.V.m. EG Nr. 988/2009 vom 16. September 2009, Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV (WVP), Stand 1. April 2012, Art. 20 Abs. 3 AHVV
das Ermessen der Verwaltung rechtfertigt sich nach der höchstrichterlichen Auffassung schliesslich nur dann, wenn ein Ermessensmissbrauch gegeben ist, d.h. wenn sich die Verwaltung von unsachlichen und z zeigt im Übrigen, dass sich die obig skizzierte Rechtslage unter der alten Verordnung grundsätzlich nicht anders gestaltet hatte. In Subsumption des konkreten Sachverhaltes ergibt sich in casu, dass der in Hinweise auf eine fehlerhafte Berechnung, so dass sich eine weitergehende Überprüfung der Verfügung in masslicher Hinsicht erübrigt. (...) 8. Damit erweisen sich die Verfügung vom 11. Mai 2016 bzw. der Ei
§ 195 Abs. 2 StG
aus dem Jahr 1976 und auf den 1988 gerade neu erstellten Zonenplan zeigt, dass es sich bei der Zone W 2A, in der sich das GS Nr. 1000 befand, um eine weit in der Gemeinde verteilte Zone an sehr unters gewesen wäre. Als gewöhnlicher Geschäftsverkehr wird der Handel am freien Markt bezeichnet, bei dem sich die Preise nach marktwirtschaftlichen Gegebenheiten auf der Grundlage von Angebot und Nachfrage bilden wird in der Gerichts- und Verwaltungspraxis deutlich favorisiert, und zwar unabhängig davon, ob es sich um überbaute oder unüberbaute Grundstücke handelt (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., § 220 N 139)
Art. 1b IVG, Art. 27 EOG, Art. 2 AVIG, Art. 1a und Art. 5 AHVG, Art. 319 OR
beurteilen. Nicht massgebend ist dabei, ob sich der entsprechende Arbeitnehmer in der Schweiz oder im Ausland aufhält. Massgebend ist einzig und allein, wo sich der Mittelpunkt des wirtschaftlichen Geschehens einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu beurteilen. Dabei massgebend ist einzig und allein, wo sich der Mittelpunkt des wirtschaftlichen Geschehens befindet. Personen mit Wohnsitz im Ausland, welche 388'000.– in die Tätigkeit für die Geschäftsführung und in übrige «normale» Angestelltentätigkeit lasse sich nicht durchführen. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung gelte die Tätigkeit, in welcher
Art. 37 Abs. 4 ATSG
Gesuchstellerin auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist. (…) Vorliegend geht es nicht um eine angedrohte Aufhebung einer zuvor erteilten Leistung, sondern darum, zu klären, ob sich der Gesundheitszustand Folgenden ist zu prüfen, ob es sich um einen komplexen Fall handelt, bei dem besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die Beschwerdeführerin, auf sich alleine gestellt, nicht besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (Erw. 4.2). Führt der Einwand der Rechtsvertreterin zum Vorbescheid

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