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412.114 - Reglement betreffend das Übertrittsverfahren
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erstattet dem Bildungsrat jährlich Bericht über das Verfahren. § 4 * Zuweisung 1 Die Zuweisung richtet sich nach den Leistungen und der mutmasslichen Entwicklung des Schülers. 2 Für den Zuweisungsentscheid festzu- halten. * 4 Für den Eintritt ins Langzeitgymnasium gilt ein Orientierungswert von 5.2, welcher sich aus dem Durchschnitt der Fächer bzw. Fachberei- che Deutsch, Mathematik sowie «Natur, Mensch, Ges tenzen. Sie orientiert auf der Grundlage der Beobachtungs- und Beurteilungsunterlagen. * 2 Sofern sich die schulische Situation und die Leistungen des Schülers we- sentlich verändern, führt sie im ersten
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844.4 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG)
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Unterstellung § 2 Anwendbare Familienzulagenordnung 1 Die Unterstellung unter dieses Gesetz richtet sich nach Bundesrecht. 2 Die Familienausgleichskasse Zug kann mit anderen Kantonen oder ausser- kantonalen skasse gemäss Art. 64 AHVG an und führt diese Kasse eine Familienausgleichskasse, hat sie bzw. er sich dieser Familienausgleichskas- se anzuschliessen. * 2 Der Familienausgleichskasse Zug werden alle doppelten Umfang. 3 Die Kaufkraftbereinigung und damit die Höhe der kaufkraftabhängigen Zulagen richten sich nach den Ansätzen in Abs. 1. 4. Zuständigkeiten und Organisation der Familienausgleichskassen § 5
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722.21 - Gesetz über den Feuerschutz
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Personen, in deren Eigentum oder Besitz sich das Objekt befindet, rechtzeitig anzuzeigen. 2 Diese sind a) berechtigt, bei der Kontrolle anwesend zu sein oder sich vertreten zu lassen; b) verpflichtet, selbst gungspflichtig, ausser es handle sich: * a) bei einer Feuerungsanlage um eine Zentralheizung, welche sich in ei- nem Heizungsraum befindet. In solchen Fällen untersteht nur der Hei- zungsraum der Bewilli Kann sie nicht ermittelt werden, trägt der Kanton die Kosten für den Feuerwehreinsatz. * 3 Weigert sich die verursachende Person oder deren Versicherung, die Kosten für Einsätze der Öl-, Chemie- und St
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414.142 - Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und an den anerkannten privaten Gymnasien (COVID-19-Pandemie)
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Maturitätskommission 1 Die Direktion für Bildung und Kultur wählt die Maturitätskommission. Sie setzt sich zusammen aus der Leiterin oder dem Leiter des Amtes für Mittel- schulen und Pädagogische Hochschule die Prü- fungsexpertinnen und -experten. § 4 Maturitätskonferenz 1 Die Maturitätskonferenz setzt sich zusammen aus: a) dem zuständigen Schulleitungsmitglied; b) den Lehrpersonen, welche die Prüfungen Unregelmässigkeit ergriffene Sanktion ist der Art und Schwere der Unregelmässigkeit anzupassen. 3 Ereignet sich während einer Abschlussprüfung eine Unregelmässigkeit, ist von der Aufsichtsperson sofort ein Protokoll
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414.14 - Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und an den anerkannten privaten Gymnasien
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Maturitätskommission 1 Die Direktion für Bildung und Kultur wählt die Maturitätskommission. Sie setzt sich zusammen aus der Leiterin oder dem Leiter des Amtes für Mittel- schulen und Pädagogische Hochschule die Prü- fungsexpertinnen und -experten. * § 4 Maturitätskonferenz 1 Die Maturitätskonferenz setzt sich zusammen aus: * a) * dem zuständigen Schulleitungsmitglied; b) * den Lehrpersonen, welche die Prüfungen igkeit ergriffene Sanktion ist der Art und Schwere der Unregelmässigkeit anzupassen. * 2 Ereignet sich während einer Abschlussprüfung eine Unregelmässigkeit, ist von der Aufsichtsperson sofort ein Protokoll
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823.2 - Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (Heilmittelverordnung, HMV)
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Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Verwaltungsgebührentarif1). Soweit der Verwaltungsgebührentarif im Bereich Gesundheitswesen keinen besonderen Tarif vorsieht, richten sich die Gebühren nach Ziffer Heilmittels. 2 Rezepte für Arzneimittel und Medizinprodukte sind, wenn nichts anderes verordnet ist oder sich aus den Umständen ergibt, längstens drei Monate, Dauerrezepte längstens ein Jahr gültig. § 8 Ausführung Bereich. 1) SR 812.211 2) SR 812.212.21 3) SR 832.10 3 823.2 2 Bei auffälligen Rezepten überzeugt sich die Abgabestelle, dass das Rezept von einer berechtigten Person ausgestellt wurde. 3 Auffällige oder
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1725.3a - Beilage 1
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rechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung insbesondere durch die Polizei, Kräfte des Bevölkerungsschutzes oder der Rettungsdienste behindert, stört oder sich in solche Einsätze einmischt; d) Rettungsdienste behindert, stört oder sich in solche Einsätze einmischt; e) sie die Polizei an der Durchsetzung voll- streckbarer Entscheide hindert, stört oder sich einmischt; f) sie die Erfüllung polizeilicher d) sie die Polizei an der Durchsetzung voll- streckbarer Entscheide hindert, stört oder sich einmischt; e) sie die Erfüllung polizeilicher Aufgaben zu vereiteln versucht. § 16 Wegweisung, Fernhaltung 1
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1857.1 - Interpellationstext
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wie könnte er sich für diese Stärkung des Hochschulstandortes Zug einsetzen? 6. Wird die anstehende Revision des FHZ-Konkordats durch dieses Raumproblem beein- flusst? 7. Wie stellt sich der Regierungsrat Wirtschaft als eine der fünf Teilschulen massive Raumprobleme hat: Die räum- liche Entwicklung mag dem an sich erfreulichen Wachstum der Schule nicht mehr zu folgen. So hat der Luzerner Regierungsrat die dringend t, diese bis heute aber nicht bereit gestellt und schliesst mit dem Fazit: "Luzern kann oder will sich die Hochschule finanziell nicht leisten"; unter diesen Umständen (es drohe gar der Numerus clau- sus)
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1859.3a - Beilage 1
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rechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung insbesondere durch die Polizei, Kräfte des Bevölkerungsschutzes oder der Rettungsdienste behindert, stört oder sich in solche Einsätze einmischt; d) Rettungsdienste behindert, stört oder sich in solche Einsätze einmischt; e) sie die Polizei an der Durchsetzung voll- streckbarer Entscheide hindert, stört oder sich einmischt; f) sie die Erfüllung polizeilicher d) sie die Polizei an der Durchsetzung voll- streckbarer Entscheide hindert, stört oder sich einmischt; e) sie die Erfüllung polizeilicher Aufgaben zu vereiteln versucht. § 16 Wegweisung, Fernhaltung 1
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1830.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Verkehrssicherheit namentlich für den Langsamverkehr erhöht werden. Die Sanierungskosten belaufen sich auf 4,3 Mio. Franken. Projektbeschrieb Die Ebertswilerstrasse stellt mit einer Länge von ca. 1.4 km Steigung ist der massgebende Begegnungsfall Lastwagen / Personenwagen / Radstreifen. Somit ergibt sich ein Normalprofil mit einem Fahrstreifen Richtung Sihlbrugg von 3.25 m Breite und einem Fahrstreifen speziellen Massnahmen getroffen. Seite 6/11 1830.1 - 13110 Strassenoberbau Zusammengefasst befindet sich die Strasse in einem schlechten und schadhaften Zustand. Vorherrschend sind Spurrinnen bis 40 mm Tiefe