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1914.1 - Antwort des Regierungsrates
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Aufwendungen vereinbart, welches voraus- sichtlich ausgeschöpft wird. 4. Wie viele Sitzungen hat der Bildungsrat diesem Thema gewidmet? Der Bildungsrat hat sich im Jahre 2008 an 3 Sitzungen und im Jahre und Kultur in einem offenen Ideenaustausch thematisiert. Um sich ein Bild über den konkreten Schulalltag an einer Modellschule machen und sich mit den betroffenen Schulbehörden und Lehrpersonen austauschen grosse Herausforderung unserer Zeit liegt in der zunehmenden Heterogenität der Gesell- schaft, die sich auch auf das Bildungssystem auswirkt. Gleichzeitig wachsen die Ansprüche an Seite 2/4 1914.1 - 13346
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1962.2 - Antrag des Regierungsrates
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§ 8 Kantonaler Richtplan 1 Der kantonale Richtplan gibt in Karte und Text darüber Aufschluss, wie sich das Kantonsgebiet räumlich entwickeln soll. Er legt behördenverbindli- che Ziele fest, insbesondere Bauvorschriften § 15 Gemeindlicher Richtplan Der gemeindliche Richtplan gibt darüber Aufschluss, wie sich das Ge- meindegebiet bezüglich Siedlung, Landschaft, Verkehr, Ver- und Entsorgung räumlich entwickeln Übrigen Zonen mit speziellen Vorschriften dienen Zwecken, welche im Zonenplan eigens vermerkt sind und sich in der Regel anderswo nicht verwirklichen lassen. 3 § 29 Arealbebauungen 1 Auf einer zusammenhängenden
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1899.3 - Bericht und Antrag der Kommission für den öffentlichen Verkehr
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bestand in der Kommission, dass die Zuger Regierung sich für die Erhöhung der Kapazitäten zwischen Zürich-Zug-Luzern einsetzen soll. Die drei Motionäre waren sich nicht einig, ob sie einer vollständigen Abschreibung Dachsanierungen bei einzelnen Haltestellen und das Anbrin- gen von Videokameras genannt. An solchen soll sich der Kanton Zug kurzfristig finanziell mit- beteiligen können. Ein aktuelles Beispiel wäre auch eine vollständig durch die Stadt Zug und die SBB finanziert werden müssen. Bei den Rahmenkrediten handelt es sich nicht um Vorfinanzierungen, da dafür ein separater Kantonsratsbeschluss bereits vom Parlament ver
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1945.3a - Beilage 1
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rechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung insbesondere durch die Polizei, Kräfte des Bevölkerungsschutzes oder der Rettungsdienste behindert, stört oder sich in solche Einsätze einmischt; d) Rettungsdienste behindert, stört oder sich in solche Einsätze einmischt; e) sie die Polizei an der Durchsetzung voll- streckbarer Entscheide hindert, stört oder sich einmischt; f) sie die Erfüllung polizeilicher d) sie die Polizei an der Durchsetzung voll- streckbarer Entscheide hindert, stört oder sich einmischt; e) sie die Erfüllung polizeilicher Aufgaben zu vereiteln versucht. § 16 Wegweisung, Fernhaltung 1
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1984.04a - Beilage 1
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rechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung insbesondere durch die Polizei, Kräfte des Bevölkerungsschutzes oder der Rettungsdienste behindert, stört oder sich in solche Einsätze einmischt; d) Rettungsdienste behindert, stört oder sich in solche Einsätze einmischt; e) sie die Polizei an der Durchsetzung voll- streckbarer Entscheide hindert, stört oder sich einmischt; f) sie die Erfüllung polizeilicher d) sie die Polizei an der Durchsetzung voll- streckbarer Entscheide hindert, stört oder sich einmischt; e) sie die Erfüllung polizeilicher Aufgaben zu vereiteln versucht. § 16 Wegweisung, Fernhaltung 1
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1724.3a - Beilage 1
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rechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung insbesondere durch die Polizei, Kräfte des Bevölkerungsschutzes oder der Rettungsdienste behindert, stört oder sich in solche Einsätze einmischt; d) Rettungsdienste behindert, stört oder sich in solche Einsätze einmischt; e) sie die Polizei an der Durchsetzung voll- streckbarer Entscheide hindert, stört oder sich einmischt; f) sie die Erfüllung polizeilicher d) sie die Polizei an der Durchsetzung voll- streckbarer Entscheide hindert, stört oder sich einmischt; e) sie die Erfüllung polizeilicher Aufgaben zu vereiteln versucht. § 16 Wegweisung, Fernhaltung 1
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1895.3 - Bericht und Antrag der Kommission für Hochbauten
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passt. (Anmerkung: eine Bestätigung da- für zeigt sich im Umstand, dass auf die Ausschreibung hin keine Einsprache erfolgt ist). Baulich handelt es sich um einen einfachen, aus vorfabrizierten Zellen b n Verfahrens von den Empfangsstellen in die ihnen zugewiesenen Kantone weiterreisen. Dabei sollen sich die Kantone über die Verteilung verständigen. Der Entscheid über ein Asylgesuch soll spätestens innert bisher in einem baufälligen Gebäude dort gewohnt. Die Neuinvestition von 1,935 Mio. Franken setzt sich zusammen aus den Bau- kosten von 1,175 Mio. Franken und den Landkosten von rund Fr. 760'000.--, da
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1894.1b1 - Beilage B
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Oelheizung mit Sonnenkollektoren. Aus ökologischer Sicht wäre die Umstellung auf die Variante 2 sinnvoll. Die notwendigen Bohrungen für die Erdsonden lassen sich aber auf dem zur Verfügung stehenden Grundstück erreicht hat und im Bereich des Therapiebades diverse Investitionen in die Technik anstehen, drängte sich eine gesamt- heitliche Betrachtung der Haustechnik auf. Die Stiftung Maihof hat für die genaueren durch die hohe Luftfeuchtigkeit und die Raumtemperatur, sowie durch die notwendigen Chemikalien drängt sich nun eine umfassende Sanierung der Therapiebadtechnik auf. Die Technik soll gemäss dem Sanierungskonzept
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1940.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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Argumente dazu finden sich in Kapitel 2 zur Eintretensde- batte. � Die Stawiko beschliesst mit 3 Ja- zu 2 Nein-Stimmen ohne Enthaltung, folgende Formulie- rung: «Der Kanton beteiligt sich an den Kosten der werden von der Zugerland Verkehrsbetriebe AG (ZVB) geführt und be- trieben. Bei der Schifffahrt handelt sich um ein touristisches Angebot. Sie ist nicht Teil des ab- geltungsberechtigten öffentlichen Verkehrs 122'000 Franken pro Jahr leisten müsse. Die Mehrbelas- tungen für den Kanton seien tragbar und würden sich ab dem Jahr 2012 – gestützt auf die An- gaben auf Seite 15 des regierungsrätlichen Berichtes – auf
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1957.4 - Bericht und Antrag der Konkordatskommission
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Polizei befassen sich zwei Koordinatoren mit ViCLAS, einer ist spezialisiert auf Se- xualdelikte, der andere auf Gewaltdelikte. Ca. 5% ihres Arbeitspensums verwenden sie für die Sichtung und Beurteilung wird die Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit mit ViCLAS geschaffen. Für die Zuger Polizei än- dert sich wenig. Es gibt zwar mehr formelle Punkte zu beachten, gleichzeitig gibt es aber auch mehr Überprü den Fällen nach bestimmten Kriterien, ob sie sich für die ViCLAS- Datenbank eignen. Falls ja, liefern sie die Informationen an die Aussenstelle nach Luzern mit dem vorgegebenen Formular und den Beilagen