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2519.01 - Motionstext (2342.1 - 14549)
Richtlinien, Reglemte und Leitbilder zur Verfügung zu stellen, woran es sich orientieren muss. Ausserdem ist die Recht s- sicherheit der Zuger Grundeigentümer in Bezug auf Schutzobjekte umgehend her zustellen muss aus Sicht der Motionäre sofort behoben werden und das Amt muss als Kunden – Dienstleistung geführt werden. Alles andere entspricht nicht den Be- mühungen des Spirit of Zug, für welche sich auch alle Willen des Eigentümers gibt. In diesem Punkt setzt sich die zuständige Dire k- tion über den Gesetzgeber hinweg. Die aktuelle Praxis orientiert sich vielmehr an den Interes- sen der einzelnen Akteuren
2527.1a - Beilage 1 (Leistungsauftrag)
Industrie massgeblich beteiligt ist. Die erste Phase der SCCER läuft von 2014 bis 2016 und die HSLU hat sich für diese Phase zum Ziel gesetzt, die Forschungskapazitäten und -leistungen gemäss Vorgaben auszubauen Studierenden in Aus- und Weiterbildung sowie die Forschenden selbst. Die Hochschule Luzern konzentriert sich inner- halb der Interdisziplinarität auf die bestehenden Themenschwerpunkte "Tourismus und nach- haltige Dritter Zyklus Sofern die Thematik in der Leistungsauftragsperiode 2016-2019 relevant ist, engagiert sich die Hochschule Luzern bei der Ausbildung im Rahmen des Dritten Zyklus (Doktorat) ausschliesslich im
2526.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Stipendien und Studiendarlehen unterhalb des Hochschulbereichs bei den Kantonen. Der Bund engagiert sich stipendienrechtlich für diesen Bereich nicht mehr. Nur noch Ausbildungsbeiträge im tertiären Bild zu berücksichtigen. Die Festsetzung von Mindeststandards bindet einen Kanton nicht zurück, wenn er sich in bestimmten Bereichen grosszügiger zeigen will, als das Konkordat als Mindestgrosse vorschreibt Harmonisierung Aufgrund der Harmonisierungen im formellen Bereich ist es heute nicht mehr möglich, dass sich bei einem Kantonswechsel keine Behörde mehr zuständig fühlt (negativer Kompetenzkon- flikt) oder einer
2554.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Kiesabbau problemlos wiederhergestellt werden. Der Regierungsrat ist sich bewusst, dass die Weiternutzung bestehender Anlagen für sich al- leine keine genügende Grundlage für die Erweiterung bestehender Änderungen bei den Vorhaben (Kapitel E 11.2) vorgenommen worden. Die damalige Richtplananpassung stützte sich auf das Kiesko n- zept 2008, welches unter Federführung der Baudirektion zusammen mit einer breit vom 12. Juni 1988 (Moränenschutzgesetz; BGS 711.7) als «Ausnahmebewilligung». Rechtlich han- delt es sich dabei nicht um eine Verfügung, sondern um einen politischen Beschluss. Die im Abbaugebiet Bethlehem
2645.2 - Antwort des Regierungsrats
Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10). Seit dessen Einführung im Jahr 1996 sieht sich die Politik mit dem Problem des steti- gen Kostenwachstums konfrontiert. Gleichzeitig ist es mit dem 2019» auch bei der Prämienverbilligung eine Überprüfung der Leistungen erfolgen. Der Regierungsrat ist sich jedoch der wichtigen sozialpolitischen Bedeutung der Prämienverbilligung bewusst. 5. Frage: Wenn ja Umstände möglich). Es bestehen keine Einschränkungen bei der Wahl der Versi- cherung. Entscheidet sich die Familie für die teuerste Krankenkasse, beträgt die Jahresprämie ca. 14 000 Franken; der Haushalt
2652.5 - Ergebnis 1. Lesung
(geändert), Abs. 2 (geändert) 1 Die Aktiven setzen sich zusammen aus dem Finanz­ und dem Verwal­ tungsvermögen. (Aufzählung unverändert) 2 Die Passiven setzen sich zusammen aus dem Fremdkapital und dem Eigenkapital Finanzkontrolle erstreckt sich über das Finanz­ und Rechnungswesen der kantonalen Verwaltung und der Rechtspflege. 2 Vorbehältlich abweichender Regelungen in Spezialgesetzen erstreckt sich der Kontrollbereich Budget zu berücksichtigen. § 3 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (aufgehoben) 1 Die Rechnungslegung richtet sich nach folgenden Grundsätzen: a) (neu) Ordnungsmässigkeit; b) (neu) Bruttodarstellung; c) (neu) Per
2609.3 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Beschränkung auf lokale Reparaturen bis zur Inbetriebnahme des ZBT II 2035 erübrigen sich Sanierungstunnels.» Aus Sicht der Zuger Regierung macht es aufgrund der geschilderten Situation keinen Sinn, den erwähnte Stossrichtung. Die SBB beschränkt sich bis zur Inbetrieb- nahme des ZBT II auf lokale Reparaturen der Einspurtunnel Albis und Zimmerberg. Somit erüb- rigen sich Sanierungstunnels. 4. Antrag Gestützt erfül- len, da kein künftiges Angebot diese Infrastruktur dauerhaft verlange. Der Regierungsrat setze sich jedoch weiterhin für den Angebotsausbau auf der Strecke Zürich–Zug–Luzern im Hinblick auf den nächsten
2610.2 - Bericht und Antrag des Büros des Kantonsrats
Worten der Motionärin und des Motionärs – die «Verwaltung von Ballast zu befreien» ist. So lassen sich gerade Fragen rasch und kompetent beantworten, für die eine Selbstrecherche im Internet oder ein Telefona Statistiken, Studien und Berichte zu arbeiten. Dieses Vor- gehen ist insbesondere dann angebracht, wenn sich die Fragen auf Themen beziehen, die nicht oder kaum in einem direkten oder indirekten Bezug zum Kanton eit des Kantonsrats fielen (§ 48 Abs. 1 der Kantonsverfassung, BGS 111.1); die Exekutive erlaubte sich den Hinweis, dass die Bearbeitung parlamentarischer Vorstösse zunehmend die Ressour- cen von Regierung
2621.1 - Antwort des Regierungsrats
gesetzlichen Grundlagen stützt sich der Regierungsrat bei seinen Merkblät- tern und Weisungen? Bei Merkblättern, Richtlinien, Kreisschreiben oder Weisungen handelt es sich um sogenannte Verwaltungsverordnungen Migrationsämtern einen relativ grossen Ermessens- spielraum. Entsprechend unterschiedlich präsentieren sich die Prüfkriterien, welche in den je- weiligen Merkblättern als Voraussetzungen verlangt werden (vgl rdnungen. Diese präsentieren sich entweder als generelle Anweisung einer vorgesetzten Behörde an ihre unterstellten Behörden (i.d.R. Weisungen, Kreisschreiben) oder als eine von einer Behörde selber v
2667.2 - Antwort des Regierungsrats
(die Gender-Ideologie ist mit Sicherheit nicht vereinbar mit dem christlich-jüdischen Menschenbild von Mann und Frau als gleichberechtigten, aber verschiedenartigen, sich ergänzenden menschlichen Personen) ist nicht, dass Frauen und Männer gleich werden, sondern dass ihre Möglichkeiten und Lebenschancen sich angleichen und gleich bleiben.» (Definition der Organisation für wirtschaftliche Zusammenar- beit t des eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, 2003). «Genderfit» beschäftigt sich mit Gleichstellungsfragen im Sinne der erwähnten Definition. Es geht nicht darum, Gender ideologisch

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