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2608.2 - Antwort des Regierungsrats
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noch hängig. Ein Weiterzug ans Bundesgericht kann nicht ausgeschlossen werden. Die Fragen beziehen sich teilweise auf das laufende Rechtsverfahren, in welches der Kanton nicht invo lviert ist. B. Beantwortung der Festsetzung der Doppel- spurinsel Walchwil etwas zu ändern. 1 b. Wenn nein, besteht die Absicht, sich auf diese Eventualität zeitgerecht – d.h. unverzüg- lich – vorzubereiten? Die Eventualität, dass keine das Rechtsverfahren im Zusammen- hang mit der Plangenehmigung dauern könnte? Nein. Die Frage bezieht sich auf das laufende Rechtsverfahren, welches durch die Gerichte entschieden wird. Die Gerichte geben
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2631.1 - Antwort des Regierungsrats
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Diese Informationen sollten sich in Zukunft noch ausbauen lassen. Deren elektronische P ubli- kation hat gegenüber einer Veröffentlichung in gedruckter Form den Vorteil, dass sich die D a- ten häufig elektronisch Spalte zusätzlich in Pro- zenten darzustellen? Die nachgefragten Zahlen inklusive Prozentangaben finden sich in der tabellarischen Darstel- lung in Beilage 1. Für die Ermittlung der Zahlen 2015 wurde die gleiche immerhin eine Vorstellung von den ungefähren Grös- senordnungen. Seite 2/2 2631.1 - 15200 2. Wie stellt sich der Regierungsrat dazu, die nachgefragten Zahlen künftig jährlich zu ermitteln und dem Kantonsrat
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2659.4 - Antrag des Regierungsrats (GO RR)
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die Stimmen von drei Ratsmitglie- dern auf sich vereinigt. 4 Ein Beschluss ist gültig, wenn er wenigstens die Stimmen von dreizwei Ratsmit- gliedern auf sich vereinigt. § 14 Rückkommensanträge 1 Anträge benötigen an dersel- ben Sitzung vier,drei, an einer späteren Sitzung fünfvier Stimmen. 2 Sofern sich die Beratung eines Geschäfts bei derselben Lesung über zwei oder mehr Sitzungen erstreckt, benötigt Stimmen. An einer folgenden Sitzung nach Abschluss dieser Le- sung sind fünf Stimmen nötig. 2 Sofern sich die Beratung eines Geschäfts bei derselben Lesung über zwei oder mehr Sitzungen erstreckt, benötigt
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2670.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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vorliegenden Bericht und Antrages des Regierungsrates des Kantons Zug. Die enthaltenen Ziele würden sich vollumfänglich mit den Bestrebungen des Bundes decken und seien somit anschlussfähig. Zudem seien eine Pflicht zur Förderung ein gewisser Handlungsspielraum belassen werden solle oder nicht. Nachdem sich der Antrag um Streichung der Passage «nach Möglichkeit» mit 7:6 Stimmen gegen den Antrag auf Ersatz Zusatz «sowie als Energieträger», da es auch andere gesetzliche Grundlagen in Bearbeitung gebe, die sich mit der Förderung von Energie befassen würden, wie beispielsweise das Energiegesetz oder das Ener
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2549.1 - Antwort des Regierungsrats
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Frage erübrigt sich (vgl .Antwort auf die Fragen 3 und 4). 6. Was werden die Konsequenzen und Auswirkungen dieser Leistungskürzungen sein? Infolge mangelnder Leistungskürzungen ergeben sich auch keine K Totalbeiträge an die von der vorliegenden Kleinen Anfrage betroffenen privaten Instituti o- nen belaufen sich auf total 26,5 Millionen Franken im 2015 bzw. auf 26,8 Millionen Franken im 2016 (vgl. Zusammenzug den jeweiligen Vereinbarungen sind ebenfalls in der Tabelle aufgeführt (Beilage 1). 3. Was ändert sich am Leistungsauftrag 2016 wegen diesen Kürzungen gegenüber 2015? Mit Beschluss vom 5. Mai 2015 hat
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2735.2 - Antwort des Regierungsrats
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statt und/oder drängen sich Sofortmassnahmen auf? Welche allenfalls? Es drängen sich keine Sofortmassnahmen auf. Die SBB setzt Sicherheitsmassnahmen risiko- orientiert und aus Sicht des Gesamtnetzes um. Verkettung von Ele- menten, die für sich alleine nicht zu einer Entgleisung führen würden, ausgegangen. Aufgrund der Erkenntnisse der Schweizerischen Sicherheitsuntersuchungsstelle SUST und der SBB- internen sog. Schleif- und Stopfmengen an ihren Fahrbahnen vervierfacht. Die Anzahl Schienenfehler reduzierte sich seit 2014 um 40 Prozent. Mit der Leistungsvereinbarung 2017–2020 führt die SBB die notwendigen Un
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2736.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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Antrag der vorberatenden Kommission einstimmig zu, da es sich um die logische Anpassung zu den Änderungen in § 52a handelt. Zu § 52b Abs. 1 Bst. a hat sich die Stawiko die Frage gestellt, wieso der Kanton auch der Abgabe ist lediglich in jenen Fällen bundesrechtlich vorgeschrieben, bei denen Land, wel- ches sich bis zu diesem Zeitpunkt ausserhalb der Bauzone befunden hat te, neu und dauerhaft einer Bauzone zugewiesen Seite 27 weist der Regierungsrat auf die finanziellen Auswirkungen hin: Bei Neueinzonun- gen wird sich in den nächsten 15 Jahren im ganzen Kanton im Rahmen der nächsten Ortspla- nungsrevisionen eine M
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2736.4a - Synopse
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von mehr als 0,3 bzw. der Baumassenziffer von mehr als 1,2 vor- liegt. 3 Der Bodenmehrwert bemisst sich nach der Diffe- renz zwischen dem Verkehrswert unmittelbar vor und jenem unmittelbar nach der rec sion, worauf diese die Veranla- gung einleitet. 3 Das Verfahren und die Kostenauferlegung richten sich nach den Bestimmungen des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes[BGS 162.1] sowie nach § 61 ff. PBG . 4 bei der Zuwei- sung von Zonen des öffentlichen Interesses zu anderen Bauzonen 60 % der Abgabe für sich und überweist 40 % der Abgabe dem Kanton; b) bei Umzonungen, Aufzonungen und Bebauungs- plänen – sofern
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2737.7 - Ablauf der Referendumsfrist: 1. Mai 2018
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Schutzzonen, welche innerhalb wie ausserhalb der Bauzo nen andere Zonen überlagern können oder für sich bestehen. 3 In Bauzonen ist eine Mischnutzung nach Massgabe der gemeindlichen Bauvorschriften zulässig gemeindlichen Erschliessungs, Bauli nien und Strassenplänen sowie von einfachen Bebauungsplänen richtet sich grundsätzlich nach der Bestimmung von § 38 dieses Gesetzes. 2 Erschliessungs, Baulinien und Str Sinne der Vorschriften der Spezialgesetzgebung. Die Prüfung durch die Ge nehmigungsbehörde erstreckt sich auf Übereinstimmung der gemeindlichen Bauvorschriften und Pläne mit dem eidgenössischen und kantonalen
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2737.4 - Ergebnis 1. Lesung
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Schutzzonen, welche innerhalb wie ausserhalb der Bauzo nen andere Zonen überlagern können oder für sich bestehen. 3 In Bauzonen ist eine Mischnutzung nach Massgabe der gemeindlichen Bauvorschriften zulässig gemeindlichen Erschliessungs, Bauli nien und Strassenplänen sowie von einfachen Bebauungsplänen richtet sich grundsätzlich nach der Bestimmung von § 38 dieses Gesetzes. 2 Erschliessungs, Baulinien und Str Sinne der Vorschriften der Spezialgesetzgebung. Die Prüfung durch die Ge nehmigungsbehörde erstreckt sich auf Übereinstimmung der gemeindlichen Bauvorschriften und Pläne mit dem eidgenössischen und kantonalen