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Vollstreckungsrecht
materiell beschwert sein (für viele: Reetz, a.a.O., Vorbem. zu den Art. 308-318 ZPO N 3 ff.). Es muss sich um ein im rechtlichen Sinne geschütztes Interesse handeln; ein bloss tatsächliches Interesse an der Die Beschwerdeführerin ist nicht Partei des Konkursverfahrens und daran nicht beteiligt. Sie konnte sich daran auch nicht beteiligen, da ihr, wie gezeigt, keine Mitwirkungsrechte zustehen. Sie hätte einzig N 24). Letztere bestätigen aber am zitierten Ort ein Beschwerderecht nur derjenigen Gläubiger, die sich mit einem abgewiesen Gesuch um Konkursaufschub am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt haben, was
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
materiell beschwert sein (für viele: Reetz, a.a.O., Vorbem. zu den Art. 308-318 ZPO N 3 ff.). Es muss sich um ein im rechtlichen Sinne geschütztes Interesse handeln; ein bloss tatsächliches Interesse an der Die Beschwerdeführerin ist nicht Partei des Konkursverfahrens und daran nicht beteiligt. Sie konnte sich daran auch nicht beteiligen, da ihr, wie gezeigt, keine Mitwirkungsrechte zustehen. Sie hätte einzig N 24). Letztere bestätigen aber am zitierten Ort ein Beschwerderecht nur derjenigen Gläubiger, die sich mit einem abgewiesen Gesuch um Konkursaufschub am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt haben, was
Art. 5 Abs. 3 BV i.V.m. Art. 9 BV, § 190 Abs. 1 lit. a StG
15 von der Rekurrentin. Dagegen wehrte sich A.B. mit einer Einsprache, welche am 24. März 2017 vollumfänglich abgewiesen wurde. Gegen diesen Entscheid wehrte sich A.B. am 11. April 2017 beim Verwaltungsgericht Ia 225 E. 1b/bb; BGE 126 II 97 E. 4b). c) Die Rekurrentin stützt sich auf die Bestätigung der Rekursgegnerin. Dabei handelt es sich um ein Schreiben von J.K. der Abteilung Grundstückgewinnsteuer der Bestätigung nicht ohne weiteres zu erkennen. Das ergibt sich nur schon daraus, dass die Zusicherung von einer Fachperson stammte und die Parteien sich auch heute noch nicht einig sind, ob die Auskunft richtig
Gesellschaftsrecht
weil sich gewisse Aktionäre über ihren Anteil streiten (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). Ausserdem wäre mit der Auflösung das Problem unklarer Eigentumsverhältnisse nicht gelöst, sondern es würde sich spätestens bedeutet, er entscheidet, wer sich gültig als Aktionär ausweist (vgl. Art. 702 OR; Dubs/Truffer, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 702 OR N 22). Wo ein Aktienbuch vorhanden ist, hat er sich auf dieses zu stützen onsmangel) gestaltet sich die Ausgangslage anders. Dort können gar keine Entscheidungen mehr gefällt werden (sogenannter «Deadlock»). Anders ist die Situation ferner dort, wo sich der Verwaltungsrat weigert
Art. 8 AVIG i.V.m. Art. 15 AVIG
1988, HR-Fachfrau mit eidg. Fachausweis, meldete sich am 18. Dezember 2017 zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von  Arbeitslosenentschädigung an. Da sich die Versicherte vor Antritt ihrer neuen Stelle Zeitraum von einem Arbeitgeber eine Anstellung angeboten zu erhalten, stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie hätte sich erst nach dem Unterzeichnen des neuen Arbeitsvertrages dazu entschieden Zeitpunkt der Anmeldung doch davon aus, dass sie sich für eine «unbeschränkte» Zeit der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen würde. Die Beschwerde erweist sich somit insofern als begründet und ist gutzuheissen
Art. 74 Abs. 3 VZV
Art. 74 Abs. 3 VZV findet sich in Art. 25 Abs. 2 lit. d SVG, wonach der Bundesrat Vorschriften über Ausweise und Kontrollschilder erlässt. Als gesetzliche Grundlage lässt sich weiter auch Art. 22 Abs. 1 lediglich den Regelfall darstellt, wonach sich die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens an dessen Sitz ereignet. Dabei lässt Art. 74 Abs. 3 VZV aber ausser Acht, dass sich der Ort der Geschäftstätigkeit durchaus Luzern verlegt habe und sie das genannte Händlerschild weiterhin benötige. Der Firmensitz befinde sich nach wie vor in B. im Kanton Zug. Die K. AG werde ihren Firmensitz auch in Zukunft dort behalten und
Finanzen
Regeste: § 7 FHG – Das Verwaltungsvermögen zeichnet sich gegenüber dem Finanzvermögen dadurch aus, dass es unmittelbar durch seinen Gebrauchswert der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient. Das Finanzvermögen gemachten Zuordnungen zum Finanz- bzw. zum Verwaltungsvermögen sind regelmässig zu überprüfen, da sich die Umstände ändern können. Falls ein Grundstück zum Teil dem Verwaltungs- und zum Teil dem Finanzvermögen aus, die Stadtverwaltung würde das GS F. zu Unrecht ganz im Verwaltungsvermögen aufführen, obwohl es sich teilweise in der Bauzone befinde und verkauft werden sollte, weshalb es Finanzvermögen darstelle.
Finanzrecht
Regeste: § 7 FHG – Das Verwaltungsvermögen zeichnet sich gegenüber dem Finanzvermögen dadurch aus, dass es unmittelbar durch seinen Gebrauchswert der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient. Das Finanzvermögen gemachten Zuordnungen zum Finanz- bzw. zum Verwaltungsvermögen sind regelmässig zu überprüfen, da sich die Umstände ändern können. Falls ein Grundstück zum Teil dem Verwaltungs- und zum Teil dem Finanzvermögen aus, die Stadtverwaltung würde das GS F. zu Unrecht ganz im Verwaltungsvermögen aufführen, obwohl es sich teilweise in der Bauzone befinde und verkauft werden sollte, weshalb es Finanzvermögen darstelle.
§ 7 FHG
Regeste: – Das Verwaltungsvermögen zeichnet sich gegenüber dem Finanzvermögen dadurch aus, dass es unmittelbar durch seinen Gebrauchswert der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient. Das Finanzvermögen gemachten Zuordnungen zum Finanz- bzw. zum Verwaltungsvermögen sind regelmässig zu überprüfen, da sich die Umstände ändern können. Falls ein Grundstück zum Teil dem Verwaltungs- und zum Teil dem Finanzvermögen aus, die Stadtverwaltung würde das GS F. zu Unrecht ganz im Verwaltungsvermögen aufführen, obwohl es sich teilweise in der Bauzone befinde und verkauft werden sollte, weshalb es Finanzvermögen darstelle.
Art. 49 Abs. 1 StGB
en Strafzumessungsfaktoren erweist sich dem Verschulden des Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von elf Jahren als angemessen. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 343 Tagen sowie der vorzeitige verschuldensmindernd wirkt sich aus, dass der Beschuldigte in Bezug auf die 30 kg Heroingemisch lediglich mit Eventualvorsatz handelte; denn sein direkter Vorsatz bezog sich nur, aber immerhin auf eine objektiver Hinsicht zunächst die mehrfache Tatbegehung zu berücksichtigen. Sodann wirkt sich belastend aus, dass es sich bei 12.2 kg um eine relativ grosse Menge handelt. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten

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