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988.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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50'000.-. Das Informatikportfolio erlaubt, sich einen Eindruck über die in der Ver- waltung und den Gerichten geplanten Projekte zu verschaffen. Das Instrument hat sich bewährt und kann weitergeführt werden Motionär schlägt zudem eine Lösung auf Gesetzesstufe vor. Wie der Motionär selber festhält, handelt es sich hier um eine operative Tätigkeit im verfassungs- mässigen Aufgabenbereich des Regierungsrates. Der ob die Ablösung des heutigen Betriebssystems WindowsNT zum jetzigen Zeitpunkt notwendig sei, hat er sich von Herrn Peter Schlosser, Firma Softlab, beraten und informieren lassen. Der Regierungsrat war mit
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487.7 - Schlussabrechnung, Bericht und Antrag des Regierungsrates
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eingereicht. Mehrkosten Gegenüber dem Kostenvoranschlag ergeben sich lediglich im Bereich BKP 2 / Gebäude Mehrkosten von Fr. 439'325.--. Diese setzen sich aus vielen Kleinbeträgen zusammen, welche generell unter gebäudes waren im Objektkredit Fr. 720'000.-- enthalten. Im Laufe der Ausführungs- planung zeigte sich aber, dass die Schulverwaltung aus betrieblichen Gründen in der Athene platziert werden muss, und Edwin A. Bernet und Hans- Peter Ammann. Ein Fachgremium unter Einbezug der Denkmalpflege entscheidet sich für den Vorschlag von Hans- Peter Ammann. 13. Januar 1998 Baubewilligung 26. Februar 1998 Der Kantonsrat
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666.5 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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stellte der Regierungsrat ein Gesuch um Fristerstreckung für die Einreichung des Zwischenberichts, da er sich im Detail mit den Arbeitsergebnissen auseinandersetzen will. Durch die tragischen Ereignisse am 27 Einreichung der Motion gemeint war, sind verschieden. Die Durcharbeitung der Protokolle hat ergeben, dass sich die Kom- mission bei Einreichung und Abfassung der Motion zumindest grösstmehrheitlich der 666.5 - Besoldungsrevision solle keine Sparübung werden und zweitens, dass der Antrag Anne Ithen die Summe, die sich aus der TREZ und dem Stufenanstieg (1,5 %) ergibt, für die leistungsabhängige Besoldung nach ents
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2414.1 - Antwort des Regierungsrats
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Erwachsenenschutzrecht in Kraft. Mit der Einführung des neuen Kindes- und Er- wachsenenschutzrechts haben sich die Anforderungen an die Führung gesetzlicher Mandate stark verändert. Dies betrifft nicht nur Mandate Senectute Gespräche geführt und Erwar- tungen an die qualitative Führung der Mandate gestellt. Es stellte sich heraus, dass die Vor- stellungen über die Art der Mandate, die die Pro Senectute übernehmen sollte abzuschlies- sen, konnte nicht erfüllt werden. Seitens der KESB wurde signalisiert, dass je nachdem, wie sich die Zusammenarbeit weiter entwickelt, zu einem späteren Zeitpunkt eine Leistungsverei n- barung in
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2433.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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ersetzen. Unklar ist noch, wie sich die geplante Strommarktöffnung im Jahre 2018 auf den Einsatz und die Regelung von Smart Meters auswirken wird. Mit der Strommarktöffnung können sich ab dem 1. Januar 2018 sämtliche haben in der Folge den Motionstext von neu§ 4a Energiegesetz nochmals überarbeitet. Inhaltlich hat sich keine Änderung gegen- über der Vorgängerversion oder dem Motionstext ergeben. Der vorgeschlagene Text aggregierten bzw. aufsummierten Daten einmal pro Monat abgerufen werden. Diese Formu- lierung, die sich auf den «Monat» bezieht, ist flexibler, als wenn man «30 Tage» vorgibt. In Abs. 4 Satz 2 wird die
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2466.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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zusätzlich, was. u. U. mit einem 'progymnasialen' Kla s- senzug aufgefangen werden müsste. Es stellt sich – mit Blick auf die Zuger Bevölkerung – auch die Frage, inwieweit eine starre Zugangsquote Akzeptanz Akzeptanz finden würde. Im Kontext der Vernehmlassungen zum Entlastungsprogramm 2015–2018 äusserte sich bspw. die überwie- gende Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden sehr kritisch zu stärkeren Steuerungs- eingeführt werden müsste. Dies wäre insofern skeptisch zu beurteil en, als Seite 4/5 2466.2 - 15065 sich die aktuellen Verfahren – in ihrer ganzheitlichen Ausrichtung auf Leistungen, Kompeten- zen, Entwicklung
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2784.2 - Antwort des Regierungsrats
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«Strassenbau Spezialfinanzierung» meinen. Dabei handelt es sich nicht um einen Fonds ge- mäss § 9 FHG. Die Strassenbau Spezialfinanzierung stützt sich auf die §§ 35, 36 und 37 des Gesetzes über Strassen und Der Regierungsrat nimmt zu den Fragen wie folgt Stellung: 1. Allgemeine Hinweise Die Anfrage bezieht sich auf Separatfonds, die in § 9 Abs. 1 des Finanzhaushaltgesetzes vom 31. August 2006 (FHG; BGS 611.1) der Volkswir t- schaftsdirektion gehört, neu über den Lotteriefonds finanziert. Frage 2: Wie haben sich die in oben genannten vier Fonds in den letzten zehn Jahren entw i- ckelt? (Fondbestand pro Jahr)
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2837.2 - Antwort des Regierungsrats
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Rassismusbe- kämpfung (FRB) 2 zur Verfügung. Rechtliche Grundlagen gegen rassistisches Verhalten finden sich auf Bundesebene im Verfas- sungs- und Verwaltungsrecht, im Strafrecht und im Zivilrecht : 1 Siehe Angehörige resp. Angehöriger einer bestimmten Ethnie, Rasse oder Relig i- onsgemeinschaft. Sie beschränkt sich allerdings auf besonders schwere rassistische Dis- kriminierungen im öffentlichen Raum. Bei rassistischer einer bestehenden Verletzung oder auf Feststellung der Widerrechtlichkeit einer Ve r- letzung, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt, sowie auf Schadenersatz und Genug- tuung). Auf kantonaler bzw.
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2795.3 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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Abbau von 45 Personaleinheiten im Rahmen von «Finanzen 2019» (siehe Seite 6 des RR-Berichts) Wie lässt sich die tatsächliche Umsetzung dieses Abbaus für die Stawiko nachvollziehen? Die Finanzdirektion führt wurden bzw. ob es Abweichungen gab (Details). Die Details zu der Anzahl Stellen pro Amtsstelle finden sich in der jeweiligen i n- ternen Stellenübersicht, die der Stawiko mit dem Budgetantrag ausgehändigt Personalamt bisher für seine Aufgaben nicht im Personalinformationssystem benötigte. Dabei handelt es sich um die Codierung von beispielsweise dem höchsten Ausbildungsabschluss oder dem Kompetenzniveau. Bedingt
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2817.3 - Antrag des Regierungsrats
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richts oder des Strafgerichts vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes entheben, wenn er, sie oder es: a) sich durch vorsätzliche oder grobfahrlässige schwere Verletzung der Amts- pflicht als amtsunwürdig erweist; der Untersuchung und die Instruktion des Endentscheids. 3 Im Falle einer Anzeige (Abs. 1) richten sich die Rechte der anzeigenden Person nach § 52 Abs. 2–4 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwal Rechtsmittelbelehrung versehen zu eröffnen. 3 Die Kostenauferlegung im Einstellungsbeschluss richtet sich nach § 30 Abs. 3. - 4 - Geltendes Recht [M09] Antrag des Regierungsrates vom 16. Januar 2018; Vorlage