-
1250.3a - Beilage 1
-
eine Kommission ein, die sich mit der Regelung der Erwachsenenbildungsfragen befasst. 3 wie bisher Abs. 2 4 Die Direktion für Bildung und Kultur setzt eine Kommission ein, die sich mit der Allgemeinen We Institutionen, die sich der Bekämpfung und Verhütung übertragbarer Krankheiten widmen, mit Beiträgen bis zu 50 % der Nettoaufwen- dungen. 2 Der Kanton unterstützt die Institutionen, die sich der Bekämpfung feststellbaren Wohnsitz; d) der zuständigen Stelle die Notfall-Unterstützung für Zuger Kantonsbürger, die sich weniger als 3 Monate im Ausland aufhalten und dort hilfsbedürftig werden; e) dem Ausland den heimatlichen
-
1318.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
-
g des Tabakkonsums Der Regierungsrat ist sich der hohen Priorität um die Problematik des Rauchens, insbesondere bei Minderjährigen bewusst und beschäftigt sich intensiv damit. Die im Juni 2005 beschlossene Tabakwaren an Minderjährige ist eine konkrete, sinnvolle Massnahme zur Verminderung des Rauchens und deckt sich mit der kantonalen Tabakpräventionsstrategie. Sie hat auch eine klare Signalwirkung für die Bevölke- 18-Jährige stehen muss. Vertreter der Tabakindustrie (British American Tabacco, Japan Tabacco Inc.) haben sich im Übrigen verschiedentlich für eine einheitliche, nationale Regelung ausgesprochen und würden 18
-
1319.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
-
anlage betragen rund Fr. 895'000.-- inkl. MwSt. Daran beteiligt sich der Bund mit 40 % bzw. Fr. 358'000.--. Beim Kredit handelt es sich um einen Objektkredit gemäss den §§ 25 und 36 Bst. e des Finanzh bis 20 Minuten. Neue Anlagen benötigen für den Belade- vorgang lediglich 5 Minuten. Daraus ergibt sich ein wesentlich schnellerer und wirt- schaftlicherer Winterdiensteinsatz. Mit der neuen Anlage ist fest zu rechnen. Die Kosten dieser Anlagen betra- gen Fr. 895'000.-- inkl. MwSt. Daran beteiligt sich der Bund mit 40 % bzw. Fr. 358'000.--. Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat hiermit nur die
-
1333.01 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
-
Klassen, die sich für die folgenden drei Jahre zwischen Musik und Bildnerischem Gestalten (promotions- wirksame Grundlagenfächer, die für die Matura zählen) entscheiden müssen, hat sich zusehends in Richtung wechselnden Lehrpersonen, die sich ge- genseitig in aller Eile die Klinke reichen, verursacht Hektik, verunmöglicht kon- zentrierte Lektionen mit pünktlichem Beginn und Ende, wirkt sich negativ auf die Unterr und auf das Wohlbefinden am Arbeitsplatz aus. • Die Raumbelegung im Bildnerischen Gestalten wirkt sich auch auf die Kurs- führung im Fach Musik aus, denn von der 3. bis zur 5. Klasse muss aus stun- de
-
1233.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
-
Zustell- resp. Rück- sendekuverts vorzusehen, die mit einem Sichtfenster ausgestattet sind. In den Zustell- bzw. Rücksendkuverts befindet sich der Stimmrechtsausweis, der mit der Zustell- und Rücksendeadresse kantonalen Bestimmungen zu Urnenwahlen und -abstimmungen sind auch die Anforderungen zu beachten, die sich aus Art. 34 der Bundesverfassung ergeben. Nach dieser Verfassungsbestimmung sind die politi- schen Gallen. Die Motion Stuber/Schmid wurde am 29. November 2001 vom Kantonsrat erheblich erklärt, wobei man sich darauf einigte, dass die verlangte Änderung des WAG in die anstehende Totalrevision dieses Gesetzes
-
1259.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
-
Verkehr auch Ausführungen zu den Nationalstrassen im Kanton Zug. Der Ausbau der A4 im Knonaueramt werde sich auf die Autobahnen im Kanton Zug erheblich auswirken. Die Verkehrsbelastung zwischen Blegi und Rütihof diesem Strassenabschnitt, be- zogen auf das Jahr 2020. Der Richtplantext V 2.2 sieht daher vor, dass sich der Kan- ton beim Bund für die planungs- und baurechtlichen Voraussetzungen im Hinblick auf den Ausbau mit dem ge- nannten Nationalstrassenprojekt bestimmte Massnahmen zu ergreifen. Die Begründung ergibt sich aus der Vorlage Nr. 1259.1 - 11547. Zusammenfassend heisst es, die Einwohnergemeinde Cham habe zum
-
1276.2 - Antwort des Regierungsrates
-
möglich zu Hause gepflegt werden. So lässt sich der Bedarf an zusätzlichen Pflegebetten trotz zunehmender Alterung der Bevölkerung stabilisie- ren. So lässt sich auch der Anstieg der Gesundheitskosten bremsen en Platzierungen regeln, mindestens jedoch während drei Jahren. Auch im Sonderschulbereich ergibt sich der Vorgehens- und Zeitplan aufgrund der neuen Übergangsbestimmung in Art. 197 Ziffer 2 der Bunde der Kanton und die Gemeinden die Kosten je zur Hälfte. Fallen die Bundessubventionen weg, so erhöhen sich die Beiträge von Kanton und Gemeinden entsprechend. Dabei ist beabsichtigt, die Kosten im Sonders
-
1300.10 - Bericht und Antrag der Kommissionsminderheit
-
sein könnten, dass eine Beschwerde beim Bundesgericht keine Chance hätte. Auch die Regierung stellte sich auf diesen Standpunkt. Die Gemeinden bilden gemäss Kan- tonsverfassung die Wahlkreise. Das Bundesgericht mit dem Wahlentscheid einen Einfluss auf das Ergebnis haben. Nur so ist nämlich sichergestellt, dass sich der Wählerwille unverfälscht in der parlamentarischen Zusammensetzung widerspiegelt. „Erfolglose“ Grundsatz der Erfolgswertgleichheit. 5. Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtes Das Bundesgericht hat sich in jüngster Zeit in drei Fällen mit der Problematik der Wahlkreise und dem Gleichheitsgrundsatz gemäss
-
1303.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
-
und Gemeindegrösse führt somit letztlich zur politischen Grundsatzfrage, wie man sich im Zielkonflikt zwischen Sicherstellung von Qualität und Effizienz der Aufgabenerfüllung und begrenzten finanziellen Hinblick auf das 2. Paket und auf die Totalrevi- sion des innerkantonalen Finanzausgleichs - stelle sich die Frage, ob die geplanten Massnahmen wirklich zu den beiden von der ZFA-Steuerungsgruppe formulierten werden. In anderen Kantonen seien bereits Strukturreformen im Gange. Auch im Kanton Zug verstärkte sich in den letzten Jahren die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden (z.B. bei den Zivilstandsämtern).
-
1316.04 - Antrag der vorberatenden Kommission
-
3 Bei allen übrigen Geschäften berechnet sich die Gebühr gemäss § 14. § 16 Beurkundungsgebühren Die Gebühren für Beurkundungen und Beglaubigungen bemessen sich nach dem Kantonsratsbeschluss über die Gebühren Dienstleistungen des Grund- buchamtes und die Inanspruchnahme des Grundbuches. 2 Die Gebühren bemessen sich nach dem Aufwand und der Bedeutung des Geschäfts. § 3 Auslagen 1 Auslagen sind Kosten, die dem Gr Enteignung; f) Handänderungen infolge Güterzusammenlegung, Quartierplanung und Grenzbereinigung. 2 Lässt sich das von den Parteien angestrebte Ziel auf rechtlich verschie- denen Wegen erreichen, werden für die