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1422.1 - Interpellationstext
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zuständige kantonale Stelle instruiert, sich dieser Sorgen anzunehmen? 3. Mit dem Ausbau bestehender und der Entwicklung neuer Techniken im Mobil- funkbereich zeichnet sich eine Flut von neuen Antennen und eine iber. Diese wollen mit Mobilfunkverbindungen mög- lichst viel Umsatz generieren. Dabei handelt es sich um einen "Angebotsmarkt", der insbesondere auch auf Freizeitangebote fokussiert und die Investitionen hlungen der beste- hende Spielraum zugunsten der betroffenen Bevölkerung ausgeschöpft? Wie stellt sich der Regierungsrat zu den mehrfach erhobenen Vorwürfen aus interessierten und fachlich glaubwürdigen
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1452.2 - Antwort des Regierungsrates
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iegen auf der Volksschulstufe eingereicht (Vorlage Nr. 1452.1 - 12092). Die Interpellanten zeigen sich besorgt, dass die im Zusammenhang mit der Einführung der zweiten Fremdsprache auf der Primarstufe Unterricht sowie durch Sitzungsgelder für eine entsprechende Arbeitsgruppe. Von 2001 bis 2005 beliefen sich die entsprechenden Kosten für den Kanton auf Fr. 165'855.--, die jeweils im Rahmen des Budgets und PHZ auch die Angebote der Kantone Luzern und Schwyz für unsere Lehrpersonen zugänglich. Sie können sich dadurch jene Unterstützung holen, die sie in der täglichen Umsetzung der Lehr- und Lernvorgänge brauchen
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1455.4 - Anträge der vorberatenden Kommission
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anderen Gemeinde und damit die Übernahme des Schul- geldes zu Lasten der Gemeinde bewilligen. Sofern sich …. § 10 Abs. 2 und 3 2 Der Bildungsrat legt für alle öffentlich-rechtlichen Schulen die Schul- ferien werden müssen. § 20 Abs. 3 und 4 (neu) Rechte der Erziehungsberechtigten 3 Elternorganisationen können sich an der Gestaltung des Schullebens be- teiligen und bei der Entwicklung ihrer Schule mitwirken. 4 Die den Besuch von Kursen, entsprechend dem Nutzen für die berufliche Tätigkeit. 2 Der Kanton beteiligt sich zu 50 % an den Kursgeldkosten und kann einen Beitrag an die Spesen gewähren, wenn der Bildungsrat
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1455.6 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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anderen Gemeinde und damit die Übernahme des Schul- geldes zu Lasten der Gemeinde bewilligen. Sofern sich …. § 10 Abs. 2 und 3 2 Der Bildungsrat legt für alle öffentlich-rechtlichen Schulen die Schul- ferien werden müssen. § 20 Abs. 3 und 4 (neu) Rechte der Erziehungsberechtigten 3 Elternorganisationen können sich an der Gestaltung des Schullebens be- teiligen und bei der Entwicklung ihrer Schule mitwirken. 4 Die den Besuch von Kursen, entsprechend dem Nutzen für die berufliche Tätigkeit. 2 Der Kanton beteiligt sich zu 50 % an den Kursgeldkosten und kann einen Beitrag an die Spesen gewähren, wenn der Bildungsrat
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1455.2 - Antrag des Regierungsrates
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anderen Gemeinde und damit die Übernahme des Schul- geldes zu Lasten der Gemeinde bewilligen. Sofern sich …. § 10 Abs. 2 und 3 2 Der Bildungsrat legt für alle öffentlich-rechtlichen Schulen die Schul- ferien werden müssen. § 20 Abs. 3 und 4 (neu) Rechte der Erziehungsberechtigten 3 Elternorganisationen können sich an der Gestaltung des Schullebens be- teiligen und bei der Entwicklung ihrer Schule mitwirken. 4 Die den Besuch von Kursen, entsprechend dem Nutzen für die berufliche Tätigkeit. 2 Der Kanton beteiligt sich zu 50 % an den Kursgeldkosten und kann einen Beitrag an die Spesen gewähren, wenn der Bildungsrat
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1480.2 - Antwort des Regierungsrates
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werden. 2. Welche Velowege, die nicht unmittelbar gebaut werden, befinden sich zusätz- lich in Planung? Wie präsentiert sich der Planungsstand der acht Projekte in der ersten Priorität? Antwort: Die in um die Bahnhöfe ein. Ausgehend von einem Bericht in der Neuen Zuger Zeitung vom 12. Juli 2006 sieht sich die Alternative Frak- tion veranlasst, Auskunft über die aktuelle Velowegsituation im Kanton Zug zu Velowege geplant, die bis Ende 2007 realisiert sein werden? Antwort: Ja. Folgende Radstrecken, die sich zurzeit in Planung befinden, sollen (in Abhängig- keit der Planauflagen sowie der Projekt- und Kr
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1483.06 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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tung zugunsten dieses Kindes gemäss der entsprechenden interkantonalen Vereinbarung. 2 Handelt es sich um eine Zuweisung im Sinne von § 34 dieses Gesetzes an eine Schule, die keiner Vereinbarung untersteht Arbeitgeber festgelegte Arbeitszeit beträgt maximal 150 Stun- den pro Jahr; bei Teilpensen reduziert sie sich anteilsmässig. 3 wie bisher § 7 Abs. 6 4 aufgehoben 1) GS 20, 739 (BGS 412.31) 4 §§ 5, 5bis und 5ter aufgehoben § 5 Regionales Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) 1 Im Kanton Zug wird ein RAV geführt, bei dem sich Versicherte, die Arbeitslosenentschädigung beanspruchen, zu melden haben. 2 unverändert 10. Gesetz
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1377.6 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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erenz Art. 4 Zuständigkeit Die Fachdirektorenkonferenz ist oberstes Vereinbarungsorgan. Sie setzt sich zusammen aus je einem Regierungsvertreter jedes Kantons. Sie nimmt folgende Aufgaben wahr: a) sie betroffenen Kantone. Art. 13 Verfahrensrecht Soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, richtet sich das Ver- fahren für Verfügungen und andere Entscheide der Vereinbarungsorgane nach dem Bundesgesetz Lotterie- und Wettveranstalterinnen auferlegt. Die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen richten sich nach dem Aufwand. Art. 22 Gebühren der Kantone Die Kantone erheben für ihre Tätigkeiten kostendeckende
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1377.7 - Ablauf der Referendumsfrist: 11. Juli 2006
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erenz Art. 4 Zuständigkeit Die Fachdirektorenkonferenz ist oberstes Vereinbarungsorgan. Sie setzt sich zusammen aus je einem Regierungsvertreter jedes Kantons. Sie nimmt folgende Aufgaben wahr: a) sie betroffenen Kantone. Art. 13 Verfahrensrecht Soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, richtet sich das Ver- fahren für Verfügungen und andere Entscheide der Vereinbarungsorgane nach dem Bundesgesetz Lotterie- und Wettveranstalterinnen auferlegt. Die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen richten sich nach dem Aufwand. Art. 22 Gebühren der Kantone Die Kantone erheben für ihre Tätigkeiten kostendeckende
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1377.2 - Antrag des Regierungsrates
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erenz Art. 4 Zuständigkeit Die Fachdirektorenkonferenz ist oberstes Vereinbarungsorgan. Sie setzt sich zusammen aus je einem Regierungsvertreter jedes Kantons. Sie nimmt folgende Aufgaben wahr: a) sie betroffenen Kantone. Art. 13 Verfahrensrecht Soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, richtet sich das Ver- fahren für Verfügungen und andere Entscheide der Vereinbarungsorgane nach dem Bundesgesetz Lotterie- und Wettveranstalterinnen auferlegt. Die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen richten sich nach dem Aufwand. Art. 22 Gebühren der Kantone Die Kantone erheben für ihre Tätigkeiten kostendeckende