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1395.4 - Anträge der vorberatenden Kommission
für Personen, die gemäss dem Z.U.G.1) Anspruch auf Hilfe in Notfällen haben, die sich auf der Durch- reise befinden oder sich illegal im Kanton aufhalten. 4 (neu) Die eigenen Mittel und die Leistungsansprüche Tatsachen oder veränderte Verhältnisse verschweigt oder sich in anderer Weise einen Vorteil zu verschaffen versucht, in der Ab- sicht, für sich oder andere Leistungen nach diesem Gesetz unrechtmässig zu wird wie folgt geändert: § 2bis (neu) Subsidiarität Sozialhilfe wird nur gewährt, soweit und solange sich Hilfe Suchende nicht selber helfen können oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht recht- zeitig
1395.6 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
für Personen, die gemäss dem Z.U.G.1) Anspruch auf Hilfe in Notfällen haben, die sich auf der Durch- reise befinden oder sich illegal im Kanton aufhalten. 4 (neu) Die eigenen Mittel und die Leistungsansprüche Tatsachen oder veränderte Verhältnisse verschweigt oder sich in anderer Weise einen Vorteil zu verschaffen versucht, in der Ab- sicht, für sich oder andere Leistungen nach diesem Gesetz unrechtmässig zu wird wie folgt geändert: § 2bis (neu) Subsidiarität Sozialhilfe wird nur gewährt, soweit und solange sich Hilfe Suchende nicht selber helfen können oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht recht- zeitig
1395.9 - Ablauf der Referendumsfrist: 5. Februar 2007
für Personen, die gemäss dem Z.U.G.1) Anspruch auf Hilfe in Notfällen haben, die sich auf der Durch- reise befinden oder sich illegal im Kanton aufhalten. 4 (neu) Die eigenen Mittel und die Leistungsansprüche Tatsachen oder veränderte Verhältnisse verschweigt oder sich in anderer Weise einen Vorteil zu verschaffen versucht, in der Ab- sicht, für sich oder andere Leistungen nach diesem Gesetz unrechtmässig zu wird wie folgt geändert: § 2bis (neu) Subsidiarität Sozialhilfe wird nur gewährt, soweit und solange sich Hilfe Suchende nicht selber helfen können oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht recht- zeitig
1413.04 - Anträge der vorberatenden Kommission
vom Verursacher einer mutwillig ausgelösten Alar- mierung; c) jenen, aus deren privater Sicherheitseinrichtung sich ein Fehlalarm löst; d) jenen, die für private Anlässe den polizeilichen Ordnungs-, Sicherheits- Kosten für Polizei-Einsätze. 2. Abschnitt Organisation § 2 Bestand, Zusammensetzung Die Polizei setzt sich zusammen aus der zur Erfüllung ihrer Aufgaben er- forderlichen Zahl von a) Mitarbeitenden mit hoheitlicher 4 Die Rechtmässigkeit der Massnahme, die mit der Vollzugshilfe durch- gesetzt werden soll, richtet sich nach dem Recht der ersuchenden Behörde, die Durchführung der Massnahme nach Zuger Recht. 3 Abs. 2
1413.06 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
vom Verursacher einer mutwillig ausgelösten Alar- mierung; c) jenen, aus deren privater Sicherheitseinrichtung sich ein Fehlalarm löst; d) jenen, die für private Anlässe den polizeilichen Ordnungs-, Sicherheits- Kosten für Polizei-Einsätze. 2. Abschnitt Organisation § 2 Bestand, Zusammensetzung Die Polizei setzt sich zusammen aus der zur Erfüllung ihrer Aufgaben er- forderlichen Zahl von a) Mitarbeitenden mit hoheitlicher 4 Die Rechtmässigkeit der Massnahme, die mit der Vollzugshilfe durch- gesetzt werden soll, richtet sich nach dem Recht der ersuchenden Behörde, die Durchführung der Massnahme nach Zuger Recht. § 15 Kan
2251.11 - Antrag des Büros des Kantonsrates zur 2. Lesung
an die Anlage lassen sich direkt aus dem Reglement able iten. Die mutmasslichen Kosten können dannzumal auf dieser Basis zuverlässig ermittelt werden. Bei den Ausgaben handelt es sich nicht um gebundene sind. Neu werden für jeweils zwei Jahre zwei stellve r- tretende Stimmenzählende gewählt. Es handelt sich um dieselbe Dauer wie für die Prä- sidien, die Vizepräsidien und für die zwei Stimmenzählende gemäss den Stimmenzählenden für die Vor- und Nachbereitung der Kantonsratssitzungen anfallen. Diese lassen sich zurzeit nicht abschätzen. Das Büro rechnet damit, dass die neue Anlage frühestens per 1. Januar 2016
2342.1 - Motionstext
Richtlinien, Reglemte und Leitbilder zur Verfügung zu stellen, woran es sich orientieren muss. Ausserdem ist die Recht s- sicherheit der Zuger Grundeigentümer in Bezug auf Schutzobjekte umgehend her zustellen muss aus Sicht der Motionäre sofort behoben werden und das Amt muss als Kunden – Dienstleistung geführt werden. Alles andere entspricht nicht den Be- mühungen des Spirit of Zug, für welche sich auch alle Willen des Eigentümers gibt. In diesem Punkt setzt sich die zuständige Dire k- tion über den Gesetzgeber hinweg. Die aktuelle Praxis orientiert sich vielmehr an den Interes- sen der einzelnen Akteuren
2335.13 - Zusatzbericht des Regierungsrats
Abs. 2 des Beschlusses wie folgt zu ergän- zen (Ergänzungen kursiv): «An diesem Baukredit beteiligen sich die Stadt Zug mit 3 Millionen Franken, die übrigen zehn Zuger Gemeinden mit 5,2 Millionen Franken Stadt Zug zeig- ten – ⅔ der Besucherinnen und Besucher von ausserhalb der Stadt Zug kämen, sollten sich die anderen Zuger Gemeinden angemessen an den höheren Baukosten der Dreifachsporthalle mit Zuscha würden, zeigte man den Ge- meinden anhand der nachfolgenden Aufstellung: Selbstverständlich könnten sich noch einige Verschiebungen bei der Belastung der einzelnen Gemeinden aufgrund der ständigen Wohnb
2344.1 - Interpellationstext
tion eingereicht: Gemäss Bericht der Neuen Zuger Zeitung vom 14. Januar 2014, Seite 22, beteiligt sich die Frauenzentrale Zug in einem Komitee gegen die Volksinitiative „Abtreibungsfinanzierung ist Pr unterbreiten wir dem Regierungsrat die folgenden Fragen: 1. Teilt der Regierungsrat die Auffassung, dass sich Institutionen wie die Frauenzentrale Zug, welche nur formell privatrechtlich organisiert sind, wi der Regierungsrat bereit, künftige Beiträge an die Frauenzentrale Zug mit der Auflage zu versehen, sich in Abstimmungskämpfen zu enthalten? Falls nein, warum nicht? 3. Im Vorstand der Frauenzentrale (gemäss
2274.8 - Antrag des Regierungsrats zur 2. Lesung
detaillierten Zahlungsplan vereinbaren. In der Folge orientieren sich die einzelnen städtischen Tranchen an diesem Zahlungsplan. Verzögert sich namentlich der Baufortschritt, fallen auch die städtischen Tranchen sonsten hat er § 3 des Beschlusses wie vorgelegt verabschiedet. Mit Schreiben vom 6. Januar 2015 hat sich nun der Stadtrat Zug dahingehend geäussert, dass er mit den vorgesehenen Finanzierungsmodalitäten angesichts des erhöhten städtischen Be i- trags nicht einverstanden sei. Seiner Meinung nach solle sich die Fälligkeit der Teilbe iträge der Stadt nach den üblichen Finanzierungsformen im Bauwesen, insbesondere

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