-
3030.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
-
Arbeitgeber sind als andere Kantonsratsmitglieder. Dies lasse sich mit dem Grundsatz der Gewaltentrennung nicht vereinbaren. Einerseits handelt sich hierbei jedoch lediglich um Befürchtungen bzw. Annahmen und einer Kantonsratssitzung oder bei einer Kommission ihre Interes- senbindungen bekanntgeben, wenn sie sich zu Geschäften äussern, die ihre Interessen oder jene von Dritten, zu denen sie eine wesentliche p Grundrechten durch ein öffentliches Interesse ge- rechtfertigt sein (Art. 36 Abs. 2 BV). Die Motion stützt sich diesbezüglich hauptsächlich auf das Argument der Stärkung der Gewaltentrennung im Kanton Zug. Ein
-
2986.1 - Bericht und Antrag der erweiterten Justizprüfungskommission
-
erstmals auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB). Bereits im Vorfeld zur Visitation konnte sich eine De- legation der erw. JPK, bestehend aus Esther Haas, Thomas Magnusson, Petra Muheim Quick und erwähnenswerten Feststellungen zusammengefasst wiedergegeben. III. Erläuterungen Die Delegation hat sich anlässlich der Visitation davon überzeugen können, dass die Behörde mit einem engagierten und ein künftig damit umgehen wird. Gemäss KESB nimmt die Komplexität der Fälle stetig zu. Insbesondere hatte sich die Behörde im Berichtsjahr mit hochstrittigen Kindesschutzfällen zu befassen. Ebenfalls anspruchsvoller
-
3007.2 - Antwort des Regierungsrats
-
welche aufgegeben werden müssen, weil der planerische Grund- wasserschutz nicht sichergestellt werden kann. Dabei handelt es sich meist um Grundwasser- fassungen im überbauten Gebiet. 8. Gemäss Lebensmittelrecht 0,09 µg/l nachgewiesen. Dieser einmalige Nachweis erscheint aus heutiger Sicht jedoch wenig plausibel. Wahrscheinlich hat es sich dabei um einen fälschli- cherweise positiven Laborbefund gehandelt. Bei n Gewässerschutzverordnung resp. der Lebensmittelgesetzge- bung (TBDV)? b) Welcher Trend zeichnet sich ab in der regionalen Verteilung oder im Stoffgemisch? c) Sind gegebenenfalls Gründe und Verursacherquellen
-
3006.2 - Antwort des Regierungsrats
-
zur Beantwortung überwiesen. 1. Vorbemerkungen Die Interpellanten stellen sich mit «neuen Finanzierungsmodellen» vor, dass sich der Kanton (billig) verschuldet, um damit Investitionen in Aktien und weitere Chance bestehe, aufgrund der aktuell historisch tiefen Zinslage und der guten Bonität des Kantons Zug, sich unter and e- rem Gedanken über neue Finanzierungsmodelle zur Reduktion zum Beispiel der Krankenvers kämen in Frage. Zudem erwarten Anleger bei einer Laufzeit über 40 Jahren immer auch Renditen, welche sich zurzeit bei 0,2 bis 0,3 Prozent bewegen dürften. Das Beispiel des Kanton Genf verdeutlicht den aktuellen
-
2983.1 - Antwort des Regierungsrats
-
einer selbstständigen Erwerbs- tätigkeit für sich nützen zu können. Ob und wie ehemalige Mitarbeitende ihr Potenzial nach dem Altersrücktritt nutzen, entzieht sich jedoch in der Regel der Kenntnis des Kantons keine A l- tersdiskriminierung. Da entsprechendes Zahlenmaterial aus der Privatwirtschaft fehlt, lässt sich nichts dazu sagen, wie der Kanton Zug als Arbeitgeber im Vergleich mit der Privatwirtschaft abschneidet Pensionskassengesetzes 2 eine Flexibili- sierung des Altersrücktritts der Mitarbeitenden. Diese können sich ab dem Beginn des auf die Vollendung des 58. Altersjahres (58. Geburtstag) folgenden Monats vorzeitig
-
3045.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
-
zu erfüllen, organisier- ten sich die Gemeinden in der «Konferenz Langzeitpflege», die von der «Kommission Langzeit- pflege» unterstützt wird. Diese Organisation hat sich bewährt und erlaubt den Gemeinden Kantons. 2.3. Taxberechnung Die Berechnung der Taxen hat im ganzen Kanton einheitlich zu erfolgen und sich an den Kos- ten zu orientieren (§ 7a Abs. 1 Spitalgesetz). Bei der Kostenermittlung sind die bund fünf Jahren allerdings kaum eine kosten- dämpfende Wirkung feststellen; offensichtlich orientieren sich die Pflegebedürftigen bei der Wahl des Pflegeheims nicht primär an der Höhe der Taxen, sondern gewichten
-
3099.1 - Antwort des Regierungsrats
-
Ver- ordnung dauerte bis zum 3. Februar 2020. Aufgrund einiger eingereichter Stellungnahmen ergaben sich diverse Fragen zur Umsetzung, weshalb die Direktion des Innern nach weiteren Seite 2/4 3099.1 - 16353 erneut eine interne oder direkt die externe Vernehmlassung veranlasst werden kann. 1. Weshalb haben sich die kantonalen Aufsichtsbehörden gemäss den obigen Mecha- nismen noch nicht registrieren lassen? Eine elektronisch beglaubi- gen möchte, benötigt dazu eine qualifizierte elektronische Signatur. Zudem muss sie sich in das Schweizerische Register der Urkundspersonen (UPReg) eintragen und von der zuständi- gen Au
-
416.21 - Gesetz über Ausbildungsbeiträge
-
fest. § 5 Beitragsberechtigte Personen 1 Die Beitragsberechtigung für Stipendien und Darlehen richtet sich nach der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbei- trägen4). Der Regierungsrat § 7 Massgebender Wohnsitz 1 Der stipendienrechtliche Wohnsitz für Stipendien und Darlehen bestimmt sich nach der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Aus- bildungsbeiträgen5). 2 Für die 8 Dauer der Beitragsleistung 1 Die Dauer der Beitragsleistung für Stipendien und Darlehen richtet sich nach der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbil- dungsbeiträgen6). Der Regierungsrat
-
412.114 - Reglement betreffend das Übertrittsverfahren
-
erstattet dem Bildungsrat jährlich Bericht über das Verfahren. § 4 * Zuweisung 1 Die Zuweisung richtet sich nach den Leistungen und der mutmasslichen Entwicklung des Schülers. 2 Für den Zuweisungsentscheid festzu- halten. * 4 Für den Eintritt ins Langzeitgymnasium gilt ein Orientierungswert von 5.2, welcher sich aus dem Durchschnitt der Fächer bzw. Fachberei- che Deutsch, Mathematik sowie «Natur, Mensch, Ges der Beobachtungs- und Beurteilungsunterlagen sowie weiterer Leistungsbele- ge. * 3 412.114 2 Sofern sich die schulische Situation und die Leistungen des Schülers we- sentlich verändern, führt sie im ersten
-
511.75 - Verwaltungsvereinbarung zwischen den Kantonen Schwyz und Zug über die Ausübung der Seepolizeiaufgaben auf dem Zugersee
-
Pflichten der Polizeiorgane des Kantons Schwyz auf. Die Zuständigkeit der Zuger Polizei beschränkt sich auf den Zugersee einschliesslich dessen Uferbereiche. 1) BGS 511.1 bzw. SRSZ 520.250.1 GS 2022/052 Anwendung kommt. 3 Aufgebot und Einsatz des Feuerwehr-, Seerettungs- und Sanitätsdienstes richten sich nach dem Recht und den Zuständigkeiten des Kantons Schwyz. Art. 4 Grundsätze der Aufgabenerfüllung polizeili- cher Gewalt wahrgenommen. 2 Das Dienstverhältnis der eingesetzten Polizeiangehörigen richtet sich nach dem Recht des Kantons Zug. 3 Sie tragen die Uniform, Zeichen und Waffen der Zuger Polizei. 4