-
942.41 - Gesetz über Lotterien und gewerbsmässige Wetten (Lotteriegesetz)
-
§ 2 Regierungsrat 1 Die Entscheide der Sicherheitsdirektion können auf dem Beschwerdeweg an den Regierungsrat weitergezogen werden. * 2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz4) Bedingungen des Bundesgesetzes erfüllt sind. 2 Für Geldlotterien gilt die weitere Einschränkung, dass es sich um eine gemeinnützige oder wohltätige Unternehmung von mindestens kantonaler Bedeutung handelt und innert sechs Monaten nicht möglich, erlischt die ur- sprüngliche Bewilligung, und die Gebühr reduziert sich auf Fr. 20.–. 4 Die Gebühr ist innert zehn Tagen nach der Veranstaltung zu bezahlen. 5 Bei Veranstaltungen
-
414.367 - Prüfungsreglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Prüfungsreglement)
-
der Bewertungsskala im ECTS zu bewerten. 3 Die Bewertung nach der Bewertungsskala im ECTS bemisst sich nach fol- genden Standards: a) A Hervorragend: ausgezeichnete Leistungen, nur wenig unbedeutende Fehler jeder Teilschule setzt eine Prüfungskommission ein, die aus vier bis acht Mitgliedern besteht und sich aus der Rektorin oder dem Rektor der Teilschule, Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Ausbil- Zeitpunkt der Anmeldung vorgeschriebenen Module im Rahmen der Ausbildung erfolgreich absolviert, b) sich fristgerecht angemeldet und c) die festgelegte Prüfungsgebühr bezahlt hat. 6 414.367 Art. 19 Bachelor-
-
215.35 - Gesetz über den Gebührentarif im Grundbuchwesen (Grundbuchgebührentarif)
-
Grundbuch und Geoinformation (AGG) und die Inanspruchnahme des Grundbuches. * 2 Die Gebühren bemessen sich nach dem Aufwand und der Bedeutung des Geschäfts. § 3 Auslagen 1 Auslagen sind Kosten, die dem Amt erstinstanzlich beim Regie- rungsrat Verwaltungsbeschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz4). 2 Die Gebührenrechnung ist zu begründen und mit einer R Urteil gemäss Art. 80 SchKG5) gleich. 3. Gebührenbemessung § 13 Grundsatz 1 Die Gebühren bemessen sich nach dem Zeitaufwand für die Beratung, die Kontrolle und den grundbuchlichen Vollzug des Geschäfts
-
823.2 - Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (Heilmittelverordnung, HMV)
-
Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Verwaltungsgebührenta- rif25). Soweit der Verwaltungsgebührentarif im Bereich Gesundheitswesen keinen besonderen Tarif vorsieht, richten sich die Gebühren nach Ziffer Heilmittels. 2 Rezepte für Arzneimittel und Medizinprodukte sind, wenn nichts anderes verordnet ist oder sich aus den Umständen ergibt, längstens drei Monate, Dauerrezepte längstens ein Jahr gültig. § 8 Ausführung Bereich. 9) SR 812.211 10) SR 812.212.21 11) SR 832.10 3 823.2 2 Bei auffälligen Rezepten überzeugt sich die Abgabestelle, dass das Rezept von einer berechtigten Person ausgestellt wurde. 3 Auffällige oder
-
844.4 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG)
-
Unterstellung § 2 Anwendbare Familienzulagenordnung 1 Die Unterstellung unter dieses Gesetz richtet sich nach Bundesrecht. 2 Die Familienausgleichskasse Zug kann mit anderen Kantonen oder ausser- kantonalen skasse gemäss Art. 64 AHVG an und führt diese Kasse eine Familienausgleichskasse, hat sie bzw. er sich dieser Familienausgleichskas- se anzuschliessen. * 2 Der Familienausgleichskasse Zug werden alle doppelten Umfang3). 3 Die Kaufkraftbereinigung und damit die Höhe der kaufkraftabhängigen Zulagen richten sich nach den Ansätzen in Abs. 1. 4. Zuständigkeiten und Organisation der Familienausgleichskassen § 5
-
311.1 - Polizeistrafgesetz
-
Gegenstände, die zur Gewaltanwendung bestimmt sind, mit sich führt oder behändigt, wird mit Busse bestraft. 4 311.1 § 22a * Vermummungsverbot 1 Wer sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen, Veranstaltungen , die polizeiliche Aufgaben er- füllen, bei der Ausübung ihres Dienstes behindert oder stört, wer sich unbefugt in ihre dienstlichen Verrichtungen einmischt, wer den Anordnungen nicht nachkommt, die sie Busse bestraft. 2 Die Polizei kann Ausnahmen bewilligen, wenn achtenswerte Gründe es rechtfertigen, sich unkenntlich zu machen. Fasnacht und andere traditionelle Veranstaltungen fallen nicht unter das V
-
154.31 - Gesetz über die Zuger Pensionskasse (Pensionskassengesetz, PKG)
-
zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen5) und des BVG. * 2 Vor der Klageerhebung kann sich die betroffene Person bzw. der oder der Vollkapitalisierung ist ein Umlagebei- trag zu leisten. * § 4 Beiträge 1 Der Gesamtbeitrag setzt sich aus Sparbeiträgen, Risikobeiträgen, Beiträ- gen an den Teuerungsfonds sowie dem Umlagebeitrag zusammen 50–54: 22,0 % h) Alter 55–59: 24,0 % i) Alter 60–65: 26,0 % j) Alter 66–70: 14,0 % Das Alter berechnet sich als Differenz zwischen dem Kalender- und dem Geburtsjahr. 3 Die Risikobeiträge decken die Versich
-
412.12 - Regionales Schulabkommen Zentralschweiz (RSZ)
-
Für allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinba- rung ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt. 2 Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern Familienhaushaltes und das Leisten von Militärdienst, g) in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich am Stichdatum der Rechnungsstellung der zivilrechtliche Wohnsitz der Erziehungsbe- rechtigten befindet Vollzug Art. 10 Konferenz der Vereinbarungskantone 1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Vertre- tung der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. 2 Ihr obliegt
-
414.142 - Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und an den anerkannten privaten Gymnasien (COVID-19-Pandemie)
-
Maturitätskommission 1 Die Direktion für Bildung und Kultur wählt die Maturitätskommission. Sie setzt sich zusammen aus der Leiterin oder dem Leiter des Amtes für Mittel- schulen und Pädagogische Hochschule die Prü- fungsexpertinnen und -experten. § 4 Maturitätskonferenz 1 Die Maturitätskonferenz setzt sich zusammen aus: a) dem zuständigen Schulleitungsmitglied; b) den Lehrpersonen, welche die Prüfungen Unregelmässigkeit ergriffene Sanktion ist der Art und Schwere der Unregelmässigkeit anzupassen. 3 Ereignet sich während einer Abschlussprüfung eine Unregelmässigkeit, ist von der Aufsichtsperson sofort ein Protokoll
-
511.75 - Verwaltungsvereinbarung zwischen den Kantonen Schwyz und Zug über die Ausübung der Seepolizeiaufgaben auf dem Zugersee
-
Pflichten der Polizeiorgane des Kantons Schwyz auf. Die Zuständigkeit der Zuger Polizei beschränkt sich auf den Zugersee einschliesslich dessen Uferbereiche. 1) BGS 511.1 bzw. SRSZ 520.250.1 GS 2022/052 Anwendung kommt. 3 Aufgebot und Einsatz des Feuerwehr-, Seerettungs- und Sanitätsdienstes richten sich nach dem Recht und den Zuständigkeiten des Kantons Schwyz. Art. 4 Grundsätze der Aufgabenerfüllung polizeili- cher Gewalt wahrgenommen. 2 Das Dienstverhältnis der eingesetzten Polizeiangehörigen richtet sich nach dem Recht des Kantons Zug. 3 Sie tragen die Uniform, Zeichen und Waffen der Zuger Polizei. 4