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1013.6 - Bericht und Antrag der Raumplanungskommission zur 2. Lesung
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noch verschiedene Privat- personen an die Behördenmitglieder. 2 1013.6 - 11038 Unsere Kommission hat sich mit der Bestimmung von § 72 Abs. 2 PBG an der Sitzung vom 11. November 2002 befasst. Dabei informierte vom 8. Novem- ber 2002 mit den gemeindlichen Bauchefs gewesen sei. Die gemeindlichen Bauchefs hätten sich mehrheitlich für eine Änderung dieser Bestimmung in dem Sinne ausgesprochen, die Bauten und Anlagen angemessen erneuert, sondern auch angemessen erweitert werden dürfen. Unsere Kommission schliesst sich dieser Auffassung an. Wir unterstützen das Anliegen der Gemeinden, dass die von § 72 Abs. 2 PBG erfassten
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1035.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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seit längerem von einem Pastoralassistenten, also einem Laien, geführt. In St. Martin/Baar teilten sich neu zwei Personen die Pfarreileitung. Der Mangel an Priestern werde in naher Zukunft dazu führen, dass immer weniger Kirchgemeinden über einen Pfarrer verfügen würden. Diesem Trend werde sich auch der Kanton Zug nicht entziehen können. Mit den vorgeschlagenen Änderungen der Paragraphen 134 und 135 termangel in der römisch-katholischen Kirche zwar bereits ein Thema, aber nicht derart akut, wie er sich heute darstellt. Andere Formen der Pfarreileitung standen damals noch nicht zur Diskussion, weshalb
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2316.2 - Antwort des Regierungsrates
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Bewerbungen für die Ämter der richterlichen Gewalt zuhanden des Grossen R a- tes; dabei stützt er sich auf die Ausbildung, die berufliche Erfahrung und die persönlichen Qu a- litäten der Kandidierenden Parteien besteht, spielen parteipolitische Aspekte hier regelmässig mit. Die Parlamente orientieren sich erfahrungsgemäss am Proporz. Einzelne Kantone schreiben eine angemess e- ne Vertretung der Parteien die erstinstanzlichen Gerichtsbehörden dem Kantonsgericht übertragen kann. - Im Kanton Genf setzt sich der Aufsichtsrat ("Conseil supérieur de la magistrature") aus der Generalstaatsanwältin oder dem
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2319.1 - Interpellationstext
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angenommen wird: Wie kann sich der Kan- ton Zug wirkungsvoll dafür einsetzen, dass die Realisierung des Zimmerberg-Basistunnel II vom Bund vorangetrieben wird? 6. Wie stellt sich der Regierungsrat zur Variante wirtschaftlichen Gründen ist die Anbindung an Zürich und Luzern be- sonders wichtig; entsprechend setzt sich der Kanton Zug seit Jahren für verbesserte Verbi n- dungen insbesondere auch auf der Schiene ein ngsfragen - und die Querfinanzierung aus Mitteln der Strasse geht offenbar weiter. Sodann stellen sich für den Fall der Zustimmung des Stimmvolkes zu FABI Fragen zur Umsetzung. Vor diesem Hintergrund stellen
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2368.3 - Bericht und Antrag der Kommission für Tiefbauten
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bereits dargelegt, weshalb sich eine Wiedergabe im vorliegenden Bericht erübrigt. 2. Eintretensdebatte Zu Beginn orientierte Baudirektor Heinz Tännler über die Vorlagen. Damit haben sich die Kom- missionsmitglieder Kommission wünschte sich die Darstellung der finanziellen Auswirkungen der Vorlage in der Finanztabelle. Diese Angaben folgen nun im Kommissionsbericht. Mit der Gesetzes - änderung erhöhen sich die Einnahmen stündigen Sitzung am 22. Mai 2014 beraten. Regierungsrat Heinz Tännler vertrat das Geschäft aus der Sicht der Regierung. Er wurde von Generalsekretär Arnold Brunner unterstützt. Silvia Zengin, iur. Praktikantin
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1033.2 - Antwort des Regierungsrates
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punkt die Fragen wie folgt beantwortet werden: II. Beantwortung der Fragen Frage 1: Wie hoch belaufen sich die Kosten für den dürftigen Nutzen des be- schlossenen Stundentaktes? Die Linie 2 der 1. Etappe der und 60 Mio. Franken für einen Halbstundentakt auf dem Abschnitt Zug - Walchwil. Diese Kosten ergeben sich aus dem Bedarf nach ein, allenfalls zwei Kreuzungsstellen (Oberwil, allenfalls Fridbach), einer allfäligen bis Stadtgrenze Zug/Baar. Sollte der Halbstundentakt gar bis Arth-Goldau erweitert werden, würden sich die Kosten auf mehr als 100 Mio. Franken belaufen (Doppelspurausbau Walchwil - Arth-Goldau). Diese
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2210.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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regierungsrätlichen Bericht Nr. 2210.1 - 14218 werden sich die später zu bean- tragenden Investitionsausgaben auf rund 17.6 Mio. Franken belaufen, wobei es sich hierbei noch um eine Grobkostenschätzung mit einer bedauert. Sie sind sich jedoch auch bewusst, dass es die zeitlichen Ressourcen der Stawiko nicht erlauben würden, alle Bauprojekte des Kantons zu besichtigen. Die Stawiko hat sich in erster Linie mit künstlerischen Ausschmückung beizuziehen.» Bei der vorliegenden Instandsetzung und Erweiterung handelt es sich nicht um einen Neubau. Somit besteht keine Pflicht zum Beizug der Kommission zur Förderung des kulturellen
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1086.2 - Antwort des Regierungsrates
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Interpellation (Vorlage Nr. 1086.1 - 11071) mit drei Fragen eingereicht. Der Interpellant erkundigt sich nach Möglichkeiten, um private Überbauungen auch tatsächlich koordiniert zu erschliessen und nicht Stellung: 1. Vorbemerkungen Die Interpellation berührt eine Grundfrage der Raumplanung. Sie erkundigt sich nach der Abstimmung von "raumwirksamen Tätigkeiten", wie es Art. 8 Bst. a des Raum- planungsgesetzes bleibt, wenn zum Beispiel Verkehrserschliessung oder Siedlungserweiterung nicht abgestimmt sind, zeigen sich rasch volkswirtschaftliche Nachteile. Ein stockender Strassenverkehr und verpasste Anschlüsse im
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1118.2 - Antwort des Regierungsrates
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der Kanton Zug im Rahmen des Vernehmlassungs- verfahrens „neuer Lohnausweis“ abgegeben? Es handelte sich nicht um ein eigentliches Vernehmlassungsverfahren, sondern um eine Umfrage der Schweizerischen S einer besseren Erfassung insbesondere der Gehaltsnebenleistun- gen auf das Steuersubstrat lassen sich im Voraus kaum abschätzen. Wenn jedoch angenommen wird, dass damit eine ins Gewicht fallende Anhebung Lohnausweis im Interesse einer gesetzeskonformen Besteuerung bald- möglichst einzuführen. Zu Frage 5 Ist sich der Regierungsrat bewusst, dass die Konsequenzen dieses Projektes im Wi- derspruch zu den Bemühungen
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1125.1 - Motionstext
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wurde oder deren Gesuch abgewiesen wurde und die ihrer Ausreisepflicht nicht nachgekommen sind und sich der Wegweisung entziehen. Damit es nicht zu ungerechtfertigten Besser- stellungen kommt, muss der der finanziel- len und persönlichen Unterstützung gleichzeitig statuiert werden, für Personen, die sich aus anderen Gründen illegal in der Schweiz und im Kanton Zug aufhalten. Begründung: Das Eidgenössische en mehr auszurichten. Diese Massnahme kann Miss- bräuche bekämpfen, greift aber zu kurz, weil sie sich lediglich auf Nichteintretens- entscheide beschränkt. Asylbewerberinnen und -bewerber, deren Gesuch