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1169.2 - Antwort des Regierungsrates
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nterlagen zu be- antworten. Der genaue Wortlaut der Interpellation und die Begründung dazu finden sich in der Vorlage Nr. 1169.1 - 11283. I. Vorbemerkung Gemäss Intention des Interpellanten sollen mit Investitionen zwischen Fr. 1'300.-- und Fr. 2'100.-- pro Kopf der Bevölkerung. Unser Kantonsspital zeigt sich heute als veraltetes und über weite Teile hinweg wenig funktionales Gebäude mit langen Wegen und un- liegen durchwegs im Bereich der ver- gleichsweise finanzschwächeren Zentralschweizer Kantone. Dass es sich bei einem Spitalvorhaben in dieser Grössenordnung um eine angemessene Lösung handelt, belegt auch
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1093.4 - Anträge der Justizprüfungskommission
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che Obligationenrecht und die Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum Obliga- tionenrecht, richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden vom 3. Oktober 19404) Rahmenmietverträgen zuständig für deren Allgemeinverbindlicher- klärung und deren Aufhebung, sofern sich deren Geltungsbereich auf das Kantonsgebiet oder auf einen Teil dessen beschränkt (Art. 7 und Art Aufhebung der Allgemeinverbindlicher- klärung von Gesamtarbeitsverträgen (Art. 356 ff. OR), sofern sich deren Geltungsbereich auf das Kantonsgebiet oder auf einen Teil dessen be- schränkt (Art. 20 BG über
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1093.2 - Antrag des Regierungsrates
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che Obligationenrecht und die Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum Obliga- tionenrecht, richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden vom 3. Oktober 19404) Rahmenmietverträgen zuständig für deren Allgemeinverbindlicher- klärung und deren Aufhebung, sofern sich deren Geltungsbereich auf das Kantonsgebiet oder auf einen Teil dessen beschränkt (Art. 7 und Art Aufhebung der Allgemeinverbindlicher- klärung von Gesamtarbeitsverträgen (Art. 356 ff. OR), sofern sich deren Geltungsbereich auf das Kantonsgebiet oder auf einen Teil dessen be- schränkt (Art. 20 BG über
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1109.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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anderen Kantonen habe den Vorteil, dass sich die Kosten generell, aber insbesondere für Weiterentwicklungen aufteilen würde. Das Know-how sei grösser, wodurch sich u.a. die Wartung vereinfacht, zumal die In der Schweiz sind lediglich drei verschiedene Syste- me in Betrieb. Das Handelsregisteramt hat sich insbesondere mit dem vom Postu- lanten erwähnten System HRWin/HRWeb auseinandergesetzt. Bei diesen zuständigen kantona- len Stellen mitgeteilt worden. Davon kann der Kanton Zug nun profitieren, da an sich das heute eingesetzte System gut funktioniert und ein Redesign nur wegen des früher vom Betreiber
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1187.2 - Antwort des Regierungsrates
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er- lassen (BGS 154.219). Das Reglement richtet sich einzig an die kantonalen Ange- stellten. Für die kantonalen Behörden gilt es nicht, handle es sich um den Kantons- rat, den Regierungsrat oder die Gerichte überhaupt von Berechtigungen zum Parken gelangten, für die es keinen Grund gab. Die Baudirektion hat sich deshalb entschlossen, den Vollzug des Reglementes im Sinne dessen § 5, der dieser Direk- tion den motorisierten Individualverkehrs zum öffentlichen Verkehr erhofften. Die Pendlerzahlen zeigten, dass sich jede Zugerin und jeder Zuger seit 1990 noch mehr individuell bewege. - Ein widerspruchsfreier Vollzug
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1107.2 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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der Budgetbetrag für das Jahr 2003 um 1.6 Mio. Franken gekürzt. Bei Beginn der Bauarbeiten habe es sich dann gezeigt, dass ein Aufschieben der Sanierung aus Sicherheitsgründen nicht möglich sei, weshalb zusätzliche Kosten von rund 250‘000.- Franken für den Abbruch und die Neuinstallation der Baustelle nach sich ziehen. Nachforschungen zweier Stawiko-Mitglieder haben jedoch ergeben, dass der Bauunternehmer bereits Zug ist gerechtfertigt. Wir haben uns gefragt, ob es tatsächlich Sache des Amtes für Wirtschaft sei, sich am Pilotprojekt der Gemeinnützigen Gesellschaft des Kantons Zug (GGZ) zu beteiligen. Des Weiteren
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1105.3 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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restriktive Unvereinbarkeits- regel die Anzahl der potentiellen Richterkandidaten stark ein, weil es sich diese aus beruflichen Gründen nicht leisten könnten, mit einem Mandat als nebenamtliche Verwaltungsrichter Aufbaus des Zuger Verwaltungsgerichts mit nebenamtlichen, fachlich versierten Richtern in Frage, weil sich qualifizierte Personen nicht zur Ver- fügung stellen könnten. Der Motionär meint, es sollte dem V vor den Verwaltungsbehörden. Deshalb erwähnt § 55 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, dass sich die Unvereinbarkeitsregel nicht nur auf Rechtsmittelverfahren vor dem Verwaltungsge- richt bezieht
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1142.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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ausführlicher darzu- legen, wie sich die einzelnen Kostenpositionen zusammensetzen und welche Überlegungen dahinter stehen. Die Staatswirtschaftskommission ist sich bewusst, dass sich der Gesamtbetrag für das Unsere Rückfrage bei der Bau- direktion hat ergeben, dass es sich im jetzigen Zeitpunkt lediglich um eine grobe Schätzung handeln kann, die sich auf Erfahrungswerte stützt. Normalerweise kann davon ausgegangen
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1173.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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fordert unter Ziff. 3 seiner Begehren Folgendes: „Sofern aus der Sicht des Regierungsrates bei erheblich erklärten Motionen bzw. Postulaten sich die Sachlage zwischenzeitlich stark verändert haben sollte oder nicht erledig- ten Motionen und Postulate (im Folgenden kurz „Vorstösse“ genannt). Der Stand ergibt sich gemäss Ziff. 2 dieses Berichtes und gemäss Umfrageergebnis (vgl. Beilage). 2 1173.2/1191.3 - 11474 veränderten Verhältnissen (Motion Villiger, siehe Ziff. 3.2.). 1.3. Beim letzten Problemkreis setzt sich der Regierungsrat mit Ziff. 4 der Begehren gemäss Motion auseinander, die die Einführung einer Frist
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1172.5 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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nach Artikel 762 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220). 2 Ihre Organisation richtet sich nach den folgenden Bestimmungen, nach den Statuten und den aktienrechtlichen Vorschriften. 3 Die den Statuten aufgeführten Firma ins Handelsregister des Sitzkantons eingetragen. Der Sitz befindet sich in einem Vereinbarungskanton. 2. Abschnitt Organisatorische Bestimmungen Artikel 4 Verwaltungsrat Wert abtreten, den die Revisionsstelle festlegt. 4 Die Vereinbarungskantone schliessen hiefür unter sich einen Aktionär- bindungsvertrag ab. Artikel 10 Gründungskosten Sämtliche mit der Gründung der Unternehmung