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1172.6 - Ablauf der Referendumsfrist: 6. Juli 2004
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nach Artikel 762 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220). 2 Ihre Organisation richtet sich nach den folgenden Bestimmungen, nach den Statuten und den aktienrechtlichen Vorschriften. 3 Die den Statuten aufgeführten Firma ins Handelsregister des Sitzkantons eingetragen. Der Sitz befindet sich in einem Vereinbarungskanton. 2. Abschnitt Organisatorische Bestimmungen Artikel 4 Verwaltungsrat Wert abtreten, den die Revisionsstelle festlegt. 4 Die Vereinbarungskantone schliessen hiefür unter sich einen Aktionär- bindungsvertrag ab. Artikel 10 Gründungskosten Sämtliche mit der Gründung der Unternehmung
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1088.2 - Antwort des Regierungsrates
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betreffend des Submissionsgesetzes. Im Gegenteil, etliche KMU in unserem Kanton sind verun- sichert und fühlen sich gar in ihrer Existenz bedroht. Es wäre nun an der Zeit, dieses Gesetz mal im interkantonalen Interpellanten stellen dem Regierungsrat acht Fragen. Der genaue Wortlaut der Interpellation findet sich in der Vorlage Nr. 1088.1 - 11080. Der Kantonsrat hat die Vorlage an der Sitzung vom 27. März 2003 werden, die über den Schwellenwerten des GATT/WTO-Übereinkommens liegen. Diese Statistik be- schränkt sich auf den Gesamtwert und die Gesamtzahl der Vergaben in den einzel- nen Auftragskategorien. Sie gibt
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1114.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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betreffende Schulhaus müsse bereit sein, das integrative Modell einzuführen und sich entsprechend zu engagieren. Dies lässt sich nach Auffassung des Regierungsrates nicht verordnen. In der Kommission war die besonderen Förderung bedürfen. Die PISA- Studie hat u.a. auch gezeigt, dass integrativ geschulte Kinder sich schneller im Bildungsprozess finden und im Beruf bessere Aussichten haben. Dank Schulversuchen in Revision ist auch im Zusammenhang aller Reformprojekte im zugerischen Schulwesen zu sehen, handelt es sich doch hier neben "Beurteilen und Fördern" um ein weiteres Teilprojekt des Kernbereichs 1 "Optimale
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1172.2 - Antrag des Regierungsrates
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nach Artikel 762 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220). 2 Ihre Organisation richtet sich nach den folgenden Bestimmungen, nach den Statuten und den aktienrechtlichen Vorschriften. 3 Die den Statuten aufgeführten Firma ins Handelsregister des Sitzkantons eingetragen. Der Sitz befindet sich in einem Vereinbarungskanton. 2. Abschnitt Organisatorische Bestimmungen Artikel 4 Verwaltungsrat Wert abtreten, den die Revisionsstelle festlegt. 4 Die Vereinbarungskantone schliessen hiefür unter sich einen Aktionär- bindungsvertrag ab. Artikel 10 Gründungskosten Sämtliche mit der Gründung der Unternehmung
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Finanzhaushaltverordnung (FHV)
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da mit diese ihre Aufgaben sicher und mit optimalem Mitteleinsatz während ihrer betriebswirtschaftlichen oder technischen Nutzungsdauer erfüllen kann. 2 Es handelt sich insbesondere um Aufwände für den 11 § 4 Betrachtungszeitraum für das kumulierte Ergebnis der Erfolgsrechnung 1 Im Budget erstreckt sich der Betrachtungszeitraum über die letzten drei abgeschlossenen Rechnungsjahre, das Vorjahresbudget ngsspiegel zeigt auf, welche kurz und langfristigen Rück stellungen gebildet wurden und wie sie sich seit dem letzten Abschluss ver ändert haben. 3 Der Beteiligungsspiegel gibt Auskunft über Beteiligungen
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721.6 - Gesetz über die Nutzung des Untergrunds (GNU)
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gleichwertige Si cherheit, namentlich eine Bankgarantie oder Bürgschaft, zu erbringen. 2 Erweist sich die Deckungssumme zu einem späteren Zeitpunkt als nicht mehr angemessen, hat die Vollzugsbehörde eine einer Konzession entrichtet die Konzessionärin oder der Konzessionär a) eine Verwaltungsgebühr, die sich nach dem Verwaltungsgebührenta rif1) richtet; b) eine einmalige Konzessionsgebühr; und c) eine jährlich gs inhaberin oder des nicht berücksichtigten Bewilligungsinhabers gegenüber dem Kanton2), erhöht sich die Konzessionsgebühr um diesen Betrag. § 16 Jährlich wiederkehrende Konzessionsabgabe 1 Die wied
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Verordnung über die Arbeitszeit (Arbeitszeitverordnung)
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bei der 41-Stunden-Woche 8 Stunden 12 Minuten (8.2 Stunden). 3 Bei Teilzeitbeschäftigten reduziert sich die Sollarbeitszeit entsprechend dem Beschäftigungsgrad. § 6 Istarbeitszeit 1 Als Istarbeitszeit gilt pro Besuch und Arbeitstag als Arbeitszeit angerech- net werden. Bei Teilzeitbeschäftigten reduziert sich die maximal anrechen- bare Arbeitszeit entsprechend dem Beschäftigungsgrad. 3 In akuten Fällen, in übersteigende Teil des Zeitkontos verfällt ohne Ent- schädigung. 4 Bei Teilzeitbeschäftigten bemisst sich der zulässige positive oder negative Übertrag des Arbeitszeitsaldos im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad
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215.32 - Verordnung über die Bereinigung der dinglichen Rechte und die Anlage des Grundbuches
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Allgemeine Bestimmungen § 1 1 Die Bereinigung der dinglichen Rechte erfolgt gemeindeweise; daran schliesst sich die Anlage des eidgenössischen Grundbuches. 2 Mit den Arbeiten wird begonnen, wenn die Grundbuchvermessung er dinglicher Rechte hat an Hand des amtlichen Formulars zu erfolgen. 2 Ein dingliches Recht, das sich auf mehrere in der nämlichen Gemeinde lie gende Grundstücke bezieht, muss nur einmal angemeldet werden Umschreibung und Inhaltsangabe der Rechte, Name und Wohnort des Berechtigten; b) Angabe der Titel, auf die sich die Rechte stützen; c) Angabe des belasteten Grundstücks; 3 215.32 d) Name und Wohnort des Eigentümers
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Verordnung über die Berufsschule für Gesundheits- und Krankenpflege Zug
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413.152 2. Lernende § 4 Aufnahme von Lernenden 1 Die Aufnahme von Lernenden in die Schule richtet sich nach den SRK- Bestimmungen für die Ausbildung in Gesundheits- und Krankenpflege und nach der Aufn durch öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag auf bestimmte Dauer angestellt. * 3 Im Übrigen richten sich die Anstellungsbedingungen nach dem Personal- gesetz1) und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen übernehmen, sofern Ausbildungsauftrag und Schulbetrieb dies erfordern; 1) BGS 154.21 3 413.152 c) sich regelmässig fachlich und methodisch-didaktisch fortzubilden. § 11 Lehrerinnen- und Lehrerteam 1 Die
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
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. * § 5 Regionales Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) 1 Im Kanton Zug wird ein RAV geführt, bei dem sich Versicherte, die Arbeitslosenentschädigung beanspruchen, zu melden haben. * 2 Die Volkswirtschaft tung von weiteren RAV anordnen. 4. Arbeitsmarktmassnahmen § 6 VAM 1 Kanton und Gemeinden beteiligen sich als Mitglieder am VAM. Ihnen ist im Vereinsvorstand eine angemessene Vertretung einzuräumen. 2 Der Arbeitsplätze im Sinne von Vollzeitstellen zur Verfügung. 2 Die Mindestzahl der Stellen berechnet sich für die Gemeinden jeweils nach der Einwohnerzahl per 31. Dezember. Die Volkswirtschaftsdirektion kann