-
Gesetz über die Fischerei
-
ausschliessen. 4 933.21 4 Die Dauer der Verweigerung oder des Entzugs nach Abs. 2 Bst. b richtet sich nach dem Zeitpunkt, der Schwere und der Häufigkeit der Widerhand lungen und beträgt höchstens zwei die Pachtobjekte und legt für jedes Objekt die Pachtbedingungen fest. Der Mindestpachtzins richtet sich nach der Ertragsfähigkeit. Die Pachtdauer beträgt in der Regel acht Jahre. * 3 Den Zuschlag kann erhalten Überhandnehmen unerwünschter Fisch oder Krebsarten. 2 Der Umfang einer finanziellen Leistung richtet sich nach den Interessen der Fischerei. § 17 Fischbrut und Aufzuchtanlagen 1 Der Kanton kann eigene Fischbrut
-
Gesetz über Spielautomaten und Spiellokale
-
auf Anordnung der Sicherheitsdirektion geschlossen werden, wenn * a) die Voraussetzungen der Erteilung weggefallen sind; b) die Angaben im Gesuch um Erteilung der Bewilligung sich nachträg- lich als falsch n Personen muss ein verantwortlicher Betriebsleiter bezeichnet werden. 2 Um eine Bewilligung kann sich nur bewerben, wer mündig und gut be- leumdet ist. 3 Wenn der Bewilligungsinhaber die in diesem Gesetz Spiellokal durch einen verantwortlichen Betriebsleiter füh- ren lassen. 2 Um die Bewilligung kann sich nur bewerben, wer mündig und gut beleum- det ist und Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung
-
Verordnung zum Steuergesetz
-
nach dem Aufwand 1 Die Festlegung des dem Aufwand entsprechenden steuerbaren Einkom- mens richtet sich sinngemäss nach der Verordnung über die Besteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer (SR 642.123). * a) * … b) * … 2 Die Steuer, die an die Stelle der Einkommenssteuer tritt, bemisst sich min- destens nach einem steuerbaren Einkommen von 500'000 Franken (§ 14 Abs. 3 Bst. a Steuergesetz) abzüglich Schuldzinsen und Unterhalt) ein negatives Ergebnis ergibt. 4 Die Unterhaltspauschale bemisst sich nach dem infolge Unternutzung re- duzierten Eigenmietwert. § 8 Unterhaltsbeiträge als Kapitalleistung
-
Zweckverband der Zuger Einwohnergemeinden für die Bewirtschaftung von Abfällen (ZEBA) – Verbandsordnung
-
den Regierungsrat. § 9 Delegiertenversammlung – Zusammensetzung 1 Die Delegiertenversammlung setzt sich aus den Vertretern der Exekutiven der Verbandsgemeinden zusammen. Jede Gemeinde entsendet eine/n Dele- Der/Die Delegierte verfügt zunächst über soviele Stimmen, als die Einwohnerzahl seiner/ihrer Gemeinde sich durch 10000 teilen lässt. Der Rest ergibt eine weitere Stim- me. Ist die Einwohnerzahl kleiner als Abfallreglement erlassen. § 11 Delegiertenversammlung – Versammlungen 1 Die Delegierten versammeln sich mindestens zweimal jährlich zur Entge- gennahme und Genehmigung von Geschäftsbericht und Verbandsrechnung
-
Reglement über die Abschlussprüfungen an der Wirtschaftsmittelschule der Kantonsschule Zug
-
Prüfungskommission 1 Die Direktion für Bildung und Kultur wählt die Prüfungskommission. Sie setzt sich zusammen aus der Leiterin bzw. dem Leiter des Amtes für Mittel- schulen (Präsidium), zwei Vertreterinnen Kultur die Expertinnen und Experten. 2 414.151.1 § 4 * Prüfungskonferenz 1 Die Prüfungskonferenz setzt sich zusammen aus der Rektorin bzw. dem Rektor, einem Mitglied der Prüfungskommission sowie aus jenen Lehrper- Mathematik j) Naturwissenschaften § 10 Schriftliche Prüfungen 1 Die schriftlichen Prüfungen erstrecken sich auf die Fächer Deutsch, Fran- zösisch, Englisch, Wirtschaft und Recht, Rechungswesen, IKA (Informati-
-
Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen
-
Berufsbildungen. * Art. 5 Lehrpläne 1 Die Ausbildung richtet sich nach einem vom Kanton erlassenen oder ge- nehmigten Lehrplan. 2 Der Lehrplan stützt sich auf den Rahmenlehrplan der EDK für Fachmittel- schulen ären Tertiärbereich verleihen. GS 28, 293 1 414.22 2 Die Studiengänge an Fachmittelschulen können sich insbesondere auf Be- rufsfelder oder Studiengänge in den Bereichen Gesundheit, Soziales, Päda- gogik berufsfeldbezogene Unterrichtsangebot beinhaltet zur Hauptsache zielgerichtete Wahlangebote, für die sich die Schülerinnen und Schüler je nach gewähltem Berufsfeld zu entscheiden haben. Art. 8 Praktikum 1
-
Interkantonale Universitätsvereinbarung
-
Artikel 12 entsprechen. 4. Beiträge Art. 12 Beitragshöhe 1 Die Pauschalbeträge pro Studierenden belaufen sich auf: Jahr Fakultätsgruppe I Fakultätsgruppe II Fakultätsgruppe III 1999 Fr. 9 500.– Fr. 17 700.– Fr die Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) und die Finanzdirektorenkonferenz (FDK) bestellt; sie setzt sich aus je vier Re- gierungsvertretern resp. Regierungsvertreterinnen von Universitätskantonen und Ni Sie a) beaufsichtigt die Tätigkeit der Geschäftsstelle; b) trifft die laufenden Sachentscheide, die sich beim Vollzug der Verein- barung stellen; c) stellt in wichtigen Fragen Anträge an die Regierungen
-
Aufnahmereglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Aufnahmereglement)
-
Anmeldung zum Studium an der PHZ geben die Studierenden an, an welcher Teilschule sie sich immatrikulieren wollen. 3 Melden sich an einer Teilschule mehr Studierende an, als dort Studienplät- ze zur Verfügung der PHZ. Art. 2 Aufnahmekommission 1 Die Direktionskonferenz setzt eine Aufnahmekommission ein, die sich aus Dozierenden der Teilschulen der PHZ und einer angemessenen Vertretung der Abgeberschulen zusammensetzt von ausländischen Vorbildungen im Hinblick auf die Auf- nahme in einen Studiengang der PHZ richtet sich nach den Empfehlungen der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten. 4 415.11 Art. 13 Sprachnachweis
-
Verordnung über den Entschädigungsfonds für Tierverluste
-
Tierkrankheit zurückzuführen sind, besteht ein Anspruch des Tiereigentümers auf Entschädigung. 2 Wenn sich Tierverluste durch organisatorische Massnahmen ganz oder teilweise vermeiden lassen, kann die Ges Neospora, Leptospirose, BVD sind durch Laborbericht ausgeschlos sen. Die Entschädigungsansätze richten sich nach Anhang 1. 2 Bei tierärztlich zu behandelnden Sofortreaktionen ist ein Entschädigungs anspruch ches Zeugnis für Präventionsmassnahme und So fortreaktion vor. Die Entschädigungsansätze richten sich nach Anhang 1. 3 Bei Tierverlusten ist ein Entschädigungsanspruch gegeben, wenn folgende Voraussetzungen
-
Verwaltungsvereinbarung betreffend gemeinsamer Durchführung der Grund-, Kader- und Spezialistenausbildung im Zivilschutz (Ausbildungsvereinbarung Zivilschutz)
-
richtet sich nach den Weisungen zur Absol- vierung von Zivilschutz-Kursen der AGI (WZSK-AGI). Art. 7 Leistungen der Vereinbarungskantone 1 Die Standortkantone sind verantwortlich für: a) Sicherstellung einer der jährlichen Ausbildungsplanung zur Verfügung zu stellen. 2 Der Einsatz des Lehrpersonals richtet sich nach den Fähigkeiten der Lehr- personen und den kantonalen Teilnehmerzahlen. Unter Berücksichtigung für das übernächste Jahr. Art. 11 Versicherung und Haftung 1 Die Versicherung und Haftung richten sich nach Art. 25 und Art. 60 f. BZG. 2 Hat ein Standortkanton nach Abwicklung eines Haftungsfalles gemäss