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Gesetz über die Fischerei
ausschliessen. 4 933.21 4 Die Dauer der Verweigerung oder des Entzugs nach Abs. 2 Bst. b richtet sich nach dem Zeitpunkt, der Schwere und der Häufigkeit der Widerhand­ lungen und beträgt höchstens zwei die Pachtobjekte und legt für jedes Objekt die Pachtbedingungen fest. Der Mindestpachtzins richtet sich nach der Ertragsfähigkeit. Die Pachtdauer beträgt in der Regel acht Jahre. * 3 Den Zuschlag kann erhalten Überhandnehmen unerwünschter Fisch­ oder Krebsarten. 2 Der Umfang einer finanziellen Leistung richtet sich nach den Interessen der Fischerei. § 17 Fischbrut­ und Aufzuchtanlagen 1 Der Kanton kann eigene Fischbrut­
Gesetz über Spielautomaten und Spiellokale
auf Anordnung der Sicherheitsdirektion geschlossen werden, wenn * a) die Voraussetzungen der Erteilung weggefallen sind; b) die Angaben im Gesuch um Erteilung der Bewilligung sich nachträg- lich als falsch n Personen muss ein verantwortlicher Betriebsleiter bezeichnet werden. 2 Um eine Bewilligung kann sich nur bewerben, wer mündig und gut be- leumdet ist. 3 Wenn der Bewilligungsinhaber die in diesem Gesetz Spiellokal durch einen verantwortlichen Betriebsleiter füh- ren lassen. 2 Um die Bewilligung kann sich nur bewerben, wer mündig und gut beleum- det ist und Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung
Verordnung zum Steuergesetz
nach dem Aufwand 1 Die Festlegung des dem Aufwand entsprechenden steuerbaren Einkom- mens richtet sich sinngemäss nach der Verordnung über die Besteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer (SR 642.123). * a) * … b) * … 2 Die Steuer, die an die Stelle der Einkommenssteuer tritt, bemisst sich min- destens nach einem steuerbaren Einkommen von 500'000 Franken (§ 14 Abs. 3 Bst. a Steuergesetz) abzüglich Schuldzinsen und Unterhalt) ein negatives Ergebnis ergibt. 4 Die Unterhaltspauschale bemisst sich nach dem infolge Unternutzung re- duzierten Eigenmietwert. § 8 Unterhaltsbeiträge als Kapitalleistung
Zweckverband der Zuger Einwohnergemeinden für die Bewirtschaftung von Abfällen (ZEBA) – Verbandsordnung
den Regierungsrat. § 9 Delegiertenversammlung – Zusammensetzung 1 Die Delegiertenversammlung setzt sich aus den Vertretern der Exekutiven der Verbandsgemeinden zusammen. Jede Gemeinde entsendet eine/n Dele- Der/Die Delegierte verfügt zunächst über soviele Stimmen, als die Einwohnerzahl seiner/ihrer Gemeinde sich durch 10000 teilen lässt. Der Rest ergibt eine weitere Stim- me. Ist die Einwohnerzahl kleiner als Abfallreglement erlassen. § 11 Delegiertenversammlung – Versammlungen 1 Die Delegierten versammeln sich mindestens zweimal jährlich zur Entge- gennahme und Genehmigung von Geschäftsbericht und Verbandsrechnung
Reglement über die Abschlussprüfungen an der Wirtschaftsmittelschule der Kantonsschule Zug
Prüfungskommission 1 Die Direktion für Bildung und Kultur wählt die Prüfungskommission. Sie setzt sich zusammen aus der Leiterin bzw. dem Leiter des Amtes für Mittel- schulen (Präsidium), zwei Vertreterinnen Kultur die Expertinnen und Experten. 2 414.151.1 § 4 * Prüfungskonferenz 1 Die Prüfungskonferenz setzt sich zusammen aus der Rektorin bzw. dem Rektor, einem Mitglied der Prüfungskommission sowie aus jenen Lehrper- Mathematik j) Naturwissenschaften § 10 Schriftliche Prüfungen 1 Die schriftlichen Prüfungen erstrecken sich auf die Fächer Deutsch, Fran- zösisch, Englisch, Wirtschaft und Recht, Rechungswesen, IKA (Informati-
Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen
Berufsbildungen. * Art. 5 Lehrpläne 1 Die Ausbildung richtet sich nach einem vom Kanton erlassenen oder ge- nehmigten Lehrplan. 2 Der Lehrplan stützt sich auf den Rahmenlehrplan der EDK für Fachmittel- schulen ären Tertiärbereich verleihen. GS 28, 293 1 414.22 2 Die Studiengänge an Fachmittelschulen können sich insbesondere auf Be- rufsfelder oder Studiengänge in den Bereichen Gesundheit, Soziales, Päda- gogik berufsfeldbezogene Unterrichtsangebot beinhaltet zur Hauptsache zielgerichtete Wahlangebote, für die sich die Schülerinnen und Schüler je nach gewähltem Berufsfeld zu entscheiden haben. Art. 8 Praktikum 1
Interkantonale Universitätsvereinbarung
Artikel 12 entsprechen. 4. Beiträge Art. 12 Beitragshöhe 1 Die Pauschalbeträge pro Studierenden belaufen sich auf: Jahr Fakultätsgruppe I Fakultätsgruppe II Fakultätsgruppe III 1999 Fr. 9 500.– Fr. 17 700.– Fr die Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) und die Finanzdirektorenkonferenz (FDK) bestellt; sie setzt sich aus je vier Re- gierungsvertretern resp. Regierungsvertreterinnen von Universitätskantonen und Ni Sie a) beaufsichtigt die Tätigkeit der Geschäftsstelle; b) trifft die laufenden Sachentscheide, die sich beim Vollzug der Verein- barung stellen; c) stellt in wichtigen Fragen Anträge an die Regierungen
Aufnahmereglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Aufnahmereglement)
Anmeldung zum Studium an der PHZ geben die Studierenden an, an welcher Teilschule sie sich immatrikulieren wollen. 3 Melden sich an einer Teilschule mehr Studierende an, als dort Studienplät- ze zur Verfügung der PHZ. Art. 2 Aufnahmekommission 1 Die Direktionskonferenz setzt eine Aufnahmekommission ein, die sich aus Dozierenden der Teilschulen der PHZ und einer angemessenen Vertretung der Abgeberschulen zusammensetzt von ausländischen Vorbildungen im Hinblick auf die Auf- nahme in einen Studiengang der PHZ richtet sich nach den Empfehlungen der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten. 4 415.11 Art. 13 Sprachnachweis
Verordnung über den Entschädigungsfonds für Tierverluste
Tierkrankheit zurückzuführen sind, besteht ein Anspruch des Tiereigentümers auf Entschädigung. 2 Wenn sich Tierverluste durch organisatorische Massnahmen ganz oder teilweise vermeiden lassen, kann die Ges Neospora, Leptospirose, BVD sind durch Laborbericht ausgeschlos­ sen. Die Entschädigungsansätze richten sich nach Anhang 1. 2 Bei tierärztlich zu behandelnden Sofortreaktionen ist ein Entschädigungs­ anspruch ches Zeugnis für Präventionsmassnahme und So­ fortreaktion vor. Die Entschädigungsansätze richten sich nach Anhang 1. 3 Bei Tierverlusten ist ein Entschädigungsanspruch gegeben, wenn folgende Voraussetzungen
Verwaltungsvereinbarung betreffend gemeinsamer Durchführung der Grund-, Kader- und Spezialistenausbildung im Zivilschutz (Ausbildungsvereinbarung Zivilschutz)
richtet sich nach den Weisungen zur Absol- vierung von Zivilschutz-Kursen der AGI (WZSK-AGI). Art. 7 Leistungen der Vereinbarungskantone 1 Die Standortkantone sind verantwortlich für: a) Sicherstellung einer der jährlichen Ausbildungsplanung zur Verfügung zu stellen. 2 Der Einsatz des Lehrpersonals richtet sich nach den Fähigkeiten der Lehr- personen und den kantonalen Teilnehmerzahlen. Unter Berücksichtigung für das übernächste Jahr. Art. 11 Versicherung und Haftung 1 Die Versicherung und Haftung richten sich nach Art. 25 und Art. 60 f. BZG. 2 Hat ein Standortkanton nach Abwicklung eines Haftungsfalles gemäss

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