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Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur
nach Art. 762 des Schwei- zerischen Obligationenrechts (OR; SR 220). 2 Ihre Organisation richtet sich nach den folgenden Bestimmungen, nach den Statuten und den aktienrechtlichen Vorschriften. GS 28, den Statuten aufgeführten Firma ins Handelsregister des Sitzkantons eingetragen. Der Sitz befindet sich in einem Vereinbarungskanton. 2. Organisatorische Bestimmungen Art. 4 Verwaltungsrat 1 Der Verwaltungsrat Wert abtreten, den die Revisionsstelle festlegt. 4 Die Vereinbarungskantone schliessen hiefür unter sich einen Aktionärbin- dungsvertrag ab. Art. 10 Gründungskosten 1 Sämtliche mit der Gründung der Unternehmung
Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel (Viehhandelskonkordat)
Zuständigkeit – Im Allgemeinen 1 Das Viehhandelspatent wird durch den Kanton ausgestellt, in welchem sich der Hauptgeschäftssitz der Viehhandlung befindet (Konkordatspatent und Kantonspatent nach § 6 Abs Gesuches 1 Wer den Viehhandel betreiben will, hat der zuständigen Amtsstelle des Kantons, in welchem sich sein Hauptgeschäft befindet, ein Gesuch auf vor- geschriebenem Formular einzureichen. 2 Dem Gesuch dessen Inhaber eines der in § 8 aufgestellten Erfordernisse nicht mehr erfüllt, insbesondere wenn er sich einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Verletzung tierseuchenpoli- zeilicher Vorschriften oder
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gesichert und die Zuwendung nicht auf einzelne Familien oder bestimmte Personen beschränkt ist, wobei sich die Begriffe «Kirche» und «kirchliche Zwecke» nach der Bestimmung un- ter No. 2 der vom Reichsfin en zu verstehen. Den Religions- gesellschaften sind gleichgestellt inländische Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen und denen die Rechte juristischer oder juristische Person, sei es des privaten oder des öffent- lichen Rechts) gemacht werden, deren sich der Zuwendende bedient, um die Zuwendung dem Zwecke zuzuführen, den er zu begünstigen beabsichtigt
Datenschutzgesetz
Organe Daten bearbeiten. § 2 Begriffe 1 a) Personendaten (im Folgenden «Daten») sind alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche oder juristische Per- son oder auf eine Personenge Merkmale sortiert bekannt gegeben werden. Ge- such und Auskunft erfolgen schriftlich. Dritte haben sich unterschrift- lich zu verpflichten, die Daten ausschliesslich zum angegebenen Zweck zu verwenden und Sperrung wird nach Eintreffen des Gesuches sofort wirksam. Das Ge- such muss schriftlich erfolgen und sich auf bestimmte zu sperrende Daten- sammlungen beziehen. Die Sperrung ist schriftlich zu bestätigen
Kantonsratsbeschluss betreffend Beiträge des Kantons und der Gemeinden an die eidgenössisch konzessionierte Schifffahrt auf den Zuger Seen
unter sich auf. Können sie sich über die Höhe der Auf­ teilung nicht einigen, entscheidet der Regierungsrat. § 5 Beteiligung von ausserkantonalen Gemeinwesen 1 Der Kanton sorgt dafür, dass sich ausserkantonale Tourismusgesetzes vom 27. März 20031), beschliesst: § 1 Grundsatz 1 Kanton und Gemeinden beteiligen sich an den Kosten der eidg. konzessio­ nierten Schifffahrt auf den Zuger Seen. § 2 Abgeltung 1 Die Beteiligung 1 Der Kanton finanziert die Abgeltung zu 2/3 und die Gemeinden zu 1/3. 2 Die Gemeinden beteiligen sich im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl (Basis 31. Dezember des Vorjahres), wobei bei Gemeinden mit mindestens
Reglement über die Brückenangebote
Verantwortung für ihr Lernen wahr, sind be­ strebt, ihre individuellen Ziele zu erreichen und setzen sich mit sich und der unmittelbaren Zukunft (Berufswahlprozess) auseinander. 3 Sie haben Anspruch auf eine oder in allgemeinbildende Schulen ein Übergangscoaching an. § 5 Lehrplan 1 Die Lerninhalte richten sich nach dem Rahmenlehrplan Brückenangebote Zentralschweiz. 2 Der Lehrplan ist so ausgestaltet, dass er K­B­A I­B­A Schulmotivation • • Motivation zur Arbeit in Betrieben und in der Schule • Bereitschaft sich zu integrieren (Beruf, Schule, Gesell­ schaft) • • • 3. Lernende § 12 Rechte und Pflichten 1 Die Rechte
Disziplinarordnung für die Kantonsschule Menzingen
Massnahmen richten sich nach Abs. 1 – 4. § 5 Kollektive Massnahmen 1 Kollektive Massnahmen dürfen nur ergriffen werden, wenn feststeht, dass alle Schülerinnen und Schüler der betreffenden Gruppe sich eines Verstos- und trifft eine schriftliche Vereinbarung mit Bewährungsfrist. 5 Wenn die Schülerin bzw. der Schüler sich entschuldigt und die Massnahme nach Abs. 1 akzeptiert und die Bewährungsfrist nach Abs. 3 einhält einhält, gilt der Fall als erledigt. 6 Verläuft ein Gespräch mit einer Lehrperson erfolglos oder fühlt sich eine Schülerin bzw. ein Schüler ungerecht behandelt, kann sie bzw. er eine Aus- sprache mit der betreffenden
Gesetz über Ausbildungsbeiträge
Partner sich nicht in Ausbildung befindet und keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, wird ein theoretisch erzielbares Ein- kommen berechnet, sofern nicht wichtige Gründe dies ausschliessen. * 4 Wenn sich beide § 7 * Stipendienrechtlicher Wohnsitz 1 Der stipendienrechtliche Wohnsitz eines Bewerbers befindet sich am zivil- rechtlichen Wohnsitz der Eltern oder am Sitz der zuletzt zuständigen Vor- mundschaftsbehörde der Ausbildungsbeiträge 1 Zugesprochene Beiträge können jederzeit gekürzt oder entzogen werden, wenn sich die massgebenden finanziellen Verhältnisse verbessern oder wenn die Leistungen des Bezügers ungenügend
Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz (Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV)
Unterzeichnung des Protokolls anzubringen. § 39 Sicherung des Stimmmaterials 1 Die Stimm- und Wahlzettel – gültige und ungültige sowie leere je für sich – und die Stimmrechtsausweise sind zu versiegeln und Wochenaufenthalter, c) Verheiratete und in eingetragener Partnerschaft lebende Personen, die sich im Einverständnis der Partnerin oder des Partners, auf richterliche Anordnung oder aufgrund unmittelbarer 2) SR 161.5 GS 29, 707 1 131.2 1.2. Stimmregister § 2 Grundlage und Form 1 Das Stimmregister stützt sich auf das Einwohnerkontrollregister. Es ist mittels elektronischer Datenverarbeitung (EDV) zu führen
Gesetz über die Steuern im Strassenverkehr
Bun­ desrechts ihren Standort im Kanton Zug haben. 2 Die Besteuerung ausländischer Fahrzeuge richtet sich nach Bundesrecht. § 3 Steuersubjekt 1 Steuerpflichtig ist der Fahrzeughalter. § 4 Steuerbefreiung r die­ nen; f) landwirtschaftliche Arbeitsanhänger (Ausnahmefahrzeuge). 2 Die Befreiung erstreckt sich nicht auf die Gebühren. § 5 Steuererlass für Invalide 1 Invaliden, die wegen ihres Gebrechens auf Steuer erlas­ sen. 2 Über solche Gesuche entscheidet die Sicherheitsdirektion. * 3 Der Erlass erstreckt sich nicht auf die Gebühren. § 6 Beginn und Ende der Steuerpflicht 1 Die Steuerpflicht beginnt mit dem

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