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Verordnung zum Sozialhilfegesetz (Sozialhilfeverordnung)
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SKOS-Richtlinien * 1 Die Ausgestaltung und das Ausmass der Unterstützung (§§ 20 und 29 SHG) richten sich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). 2 Der Regierungsrat Beschäfti- gungs- oder Qualifikationsprogramm teilnehmen oder ein Praktikum absol- vieren oder die sich besonders um ihre soziale Integration bemühen, erhal- ten eine Integrationszulage. * 2 Die Integr dauer weniger als sechs Monate beträgt. 2.3. Weitere Bestimmungen * § 10 Nothilfe 1 Personen, die sich illegal in der Schweiz aufhalten und in Not geraten, ha- ben auf Gesuch hin Anspruch auf Nothilfe
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fürsorgerische Freiheitsentziehung)
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Person in Zeitabständen von längstens sechs Mo- naten. 3 Befindet sich die betroffene Person in einer ausserkantonalen Anstalt, lässt sich die Vormundschaftsbehörde über die Entlassungsreife in Zeitabständen Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Ver- waltungssachen1). Vorbehalten bleiben die Art. 397d–f ZGB. 2 Ist die betroffene Person mutmasslich nicht fähig, sich gegen einen Ent- geisteskrank, geistesschwach, trunksüchtig, anderweitig suchtkrank oder schwer verwahrlost ist, anweisen, sich einer ambulanten ärztlichen Untersuchung oder therapeutischen Behandlung zu unterziehen. § 8 Verwarnung
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Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht (EG OR)
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gestützt auf das Schweizerische Obligationenrecht und die Ergän zungs und Ausführungserlasse richtet sich nach den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember Rahmenmietverträgen zuständig für deren Allgemeinverbind licherklärung und deren Aufhebung, sofern sich deren Geltungsbe reich auf das Kantonsgebiet oder auf einen Teil dessen beschränkt (Art. 7 und Art Aufhebung der Allgemeinver bindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (Art. 356 ff. OR), so fern sich deren Geltungsbereich auf das Kantonsgebiet oder auf einen Teil dessen beschränkt (Art. 20 BG über
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Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Verordnung zum EG RHG)
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Meldeverfahren bei der Einwohnerkontrolle § 5 Erfüllung der Meldepflicht 1 Meldepflichtige können sich persönlich, schriftlich, durch eine zur Vertre- tung berechtigte Drittperson oder per Internet bei n des Straf- und Massnahmenvollzugs und von Gemeinschaftsunterkünften für Asylsuchende, sofern es sich um Durch- gangszentren handelt, sind in den Einwohnerregistern separat zu führen und besonders zu deren gesetzlichen Vertreterinnen oder Ver- tretern in Rechnung zu stellen. Diese Gebühren richten sich nach dem Kantonsratsbeschluss über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen1). § 10 Minderjährige
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Konkordat über die Schulkoordination
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Konkordatskantone arbeiten im Bereich der Bildungsplanung und -forschung sowie der Schulstatistik unter sich und mit dem Bund zusam- men. 2 Zu diesem Zwecke werden: a) für diese Zusammenarbeit notwendige In Stim- me. Art. 6 Regionalkonferenzen 1 Zur Erleichterung und Förderung der Zusammenarbeit schliessen sich die Kantone zu vier Regionalkonferenzen zusammen (Westschweiz und Tessin, Nordwestschweiz, Innerschweiz nzen beraten die Geschäfte der Plenarkonferenz vor. Art. 7 Rechtsschutz 1 Bei Streitigkeiten, die sich aus dem Konkordat zwischen Kantonen erge- ben, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht. 2 411
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Gesetz über Strassen und Wege (GSW)
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vom 8. März 19601). Er kann zu diesem Zwecke Vereinbarungen abschliessen, Trägerschaften bilden oder sich an solchen beteiligen. * 4 Planung und Bau der Verkehrsanlagen sind mit der für den öffentlichen Verkehr die Bau und Unterhaltsarbeiten an Strassen und Wegen privates Grundeigentum be anspruchen, wenn sich die Arbeiten anders nicht oder nur mit unverhältnis mässigem Mehraufwand ausführen lassen. Nach Abschluss Bedingungen versehen werden. 7 751.14 3 Die Bewilligung kann entschädigungslos entzogen werden, wenn sich die Verhältnisse geändert haben oder wenn Vorschriften, Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt werden
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Normalarbeitsvertrag Privathaushalt
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ihm die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber spätestens am Entlassungstag ein Zeug- nis ausstellt, das sich ausschliesslich über die Art und Dauer des Arbeitsver- hältnisses, auf besonderes Verlangen auch über soweit freie Verpflegung gewährt wird, eine Kostgeldentschädigung zu entrichten. Letztere richtet sich nach der Naturallohnbewertung in der AHV oder nach besonderer schriftlicher Vereinbarung. 3 Für ein 14 Lohnanspruch bei Militärdienst und Zivilschutz 1 Bei überjährigen Dienstverhältnissen, oder wenn sich die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer im ersten Dienstjahr verpflichtet, wenigstens ein Jahr zu
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Verordnung über Entschädigung und Spesenersatz bei Beistandschaften und Vormundschaften (VESBV)
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Entschädigung für die Mandatsführung § 3 Grundsatz 1 Die Entschädigung für die Mandatsführung setzt sich zusammen aus: a) Der persönlichen Betreuung der betroffenen Person und b) der Besorgung ihrer finanziellen 1 Die Entschädigung der Beiständin oder des Beistandes gemäss Art. 314abis und 449a ZGB2) richtet sich nach § 5 und der Spesenersatz nach § 7 dieser Verordnung. 2 Die Entschädigung und der Spesenersatz zulasten des Kantons. 3. Spesenersatz für die Mandatsführung § 7 Grundsatz 1 Der Spesenersatz bestimmt sich für private Mandatsträgerinnen und -trä- ger, Fachstellen sowie für Berufsbeiständinnen und -beistände
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Verordnung zum Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug (PHV)
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Leistungs bereichen wissenschafts und praxisbasiert auf Schule und Bildung aus. 2 Sie orientiert sich insbesondere auch an den kantonalen Entwicklungen und Zielsetzungen im Bildungsbereich und setzt Impulse Verordnung keine anderen Be stimmungen enthält. § 7 Zusammensetzung 1 Das Hochschulpersonal setzt sich zusammen aus: a) den Mitgliedern der Hochschulleitung; 2 414.411 b) den Dozierenden; c) den Lehrb glieder der Hochschulleitung eine Vorbereitungskommission ein. b) Die Vorbereitungskommission setzt sich paritätisch aus Vertreterinnen und Vertretern der Dozierenden und einem Mitglied der Hochschullei
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/ ihm die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber spätestens am Entlassungstag ein Zeugnis ausstellt, das sich ausschliesslich über die Art und Dauer des Ar- beitsverhältnisses, auf besonderes Verlangen auch über soweit freie Verpflegung ge- währt wird, eine Kostgeldentschädigung zu entrichten. Letztere richtet sich nach der Naturallohnbewertung in der AHV oder nach besonderer schriftli- cher Vereinbarung. 3 Für 14 Lohnanspruch bei Militärdienst und Zivilschutz 1 Bei überjährigen Dienstverhältnissen, oder wenn sich die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer im ersten Dienstjahr verpflichtet, wenigstens ein Jahr zu