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751.14 - Gesetz über Strassen und Wege (GSW)
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vom 8. März 19601). Er kann zu diesem Zwecke Vereinbarungen abschliessen, Trägerschaften bilden oder sich an solchen beteiligen. * 4 Planung und Bau der Verkehrsanlagen sind mit der für den öffentlichen Verkehr die Bau und Unterhaltsarbeiten an Strassen und Wegen privates Grundeigentum be- anspruchen, wenn sich die Arbeiten anders nicht oder nur mit unverhältnis- mässigem Mehraufwand ausführen lassen. Nach Abschluss Auflagen und Bedingungen versehen werden. 3 Die Bewilligung kann entschädigungslos entzogen werden, wenn sich die Verhältnisse geändert haben oder wenn Vorschriften, Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt werden
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611.11 - Finanzhaushaltverordnung (FHV)
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da- mit diese ihre Aufgaben sicher und mit optimalem Mitteleinsatz während ih- rer betriebswirtschaftlichen oder technischen Nutzungsdauer erfüllen kann. 2 Es handelt sich insbesondere um Aufwände für 11 § 4 Betrachtungszeitraum für das kumulierte Ergebnis der Erfolgsrechnung 1 Im Budget erstreckt sich der Betrachtungszeitraum über die letzten drei abgeschlossenen Rechnungsjahre, das Vorjahresbudget ngsspiegel zeigt auf, welche kurz- und langfristigen Rück- stellungen gebildet wurden und wie sie sich seit dem letzten Abschluss ver- ändert haben. 3 Der Beteiligungsspiegel gibt Auskunft über Beteiligungen
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933.21 - Gesetz über die Fischerei
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ausschliessen. 4 933.21 4 Die Dauer der Verweigerung oder des Entzugs nach Abs. 2 Bst. b richtet sich nach dem Zeitpunkt, der Schwere und der Häufigkeit der Widerhand- lungen und beträgt höchstens zwei die Pachtobjekte und legt für jedes Objekt die Pachtbedingungen fest. Der Mindestpachtzins richtet sich nach der Ertragsfähigkeit. Die Pachtdauer beträgt in der Regel acht Jahre. * 3 Den Zuschlag kann erhalten Überhandnehmen unerwünschter Fisch- oder Krebsarten. 2 Der Umfang einer finanziellen Leistung richtet sich nach den Interessen der Fischerei. § 17 Fischbrut- und Aufzuchtanlagen 1 Der Kanton kann eigene Fischbrut-
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932.11 - Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung)
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Jagdgesetz 932.1 hinaus in den Jagdbetriebsvorschriften verlängern. § 4 Gesuch um Patenterteilung 1 Wer sich um ein Jagdpatent bewirbt, hat beim Amt für Wald und Wild fol- gende Unterlagen einzureichen: a) Gastkarteninhaber erhält kein eigenes Abschusskontingent. 4 Pro Patentinhaberin oder Patentinhaber darf sich pro Jagdtag höchstens eine Person mittels Gastkarte an der Jagd beteiligen. § 7 Sonderbewilligungen hat, meldet dies unverzüglich der Wildhut via Einsatzleitzentrale der Zuger Poli- zei. 2 Handelt es sich um einen in der Praxis nachvollziehbaren Ansprechfehler, erfolgt kein Anzeigeverfahren. In Abweichung
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611.11 - Finanzhaushaltverordnung (FHV)
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da- mit diese ihre Aufgaben sicher und mit optimalem Mitteleinsatz während ih- rer betriebswirtschaftlichen oder technischen Nutzungsdauer erfüllen kann. 2 Es handelt sich insbesondere um Aufwände für 11 § 4 Betrachtungszeitraum für das kumulierte Ergebnis der Erfolgsrechnung 1 Im Budget erstreckt sich der Betrachtungszeitraum über die letzten drei abgeschlossenen Rechnungsjahre, das Vorjahresbudget ngsspiegel zeigt auf, welche kurz- und langfristigen Rück- stellungen gebildet wurden und wie sie sich seit dem letzten Abschluss ver- ändert haben. 3 Der Beteiligungsspiegel gibt Auskunft über Beteiligungen
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612.18 - Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Härtefallverordnung)
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belaufen sich pro Unternehmen auf höchstens 25 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes 2018 und 2019 und höchs- tens auf eine Million Franken. 2 Die nichtrückzahlbaren Beiträge belaufen sich pro Unternehmen erstattet dem Regierungsrat in geeigneter Form Bericht. 3 Die Prüfinstanz gemäss Abs. 2 Bst. e) setzt sich aus ausserkantonalem Fachpersonal zusammen. 4 Der Entscheidungskommission gemäss Abs. 2 Bst. e) gehören mit derjenigen zum Zeitpunkt der Auszahlung der ersten Tranche vergleichbar bezie- hungsweise haben sich zwischenzeitlich nicht wesentlich verbessert. § 8 Einreichung des Gesuchs 1 Härtefallmassnahmen werden
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632.11 - Verordnung zum Steuergesetz
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nach dem Aufwand 1 Die Festlegung des dem Aufwand entsprechenden steuerbaren Einkom- mens richtet sich sinngemäss nach der Verordnung über die Besteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer (SR 642.123). * a) * … b) * … 2 Die Steuer, die an die Stelle der Einkommenssteuer tritt, bemisst sich min- destens nach einem steuerbaren Einkommen von 500'000 Franken (§ 14 Abs. 3 Bst. a Steuergesetz) abzüglich Schuldzinsen und Unterhalt) ein negatives Ergebnis ergibt. 4 Die Unterhaltspauschale bemisst sich nach dem infolge Unternutzung re- duzierten Eigenmietwert. § 8 Unterhaltsbeiträge als Kapitalleistung
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154.214 - Verordnung über die Arbeitszeit (Arbeitszeitverordnung)
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bei der 41-Stunden-Woche 8 Stunden 12 Minuten (8.2 Stunden). 3 Bei Teilzeitbeschäftigten reduziert sich die Sollarbeitszeit entsprechend dem Beschäftigungsgrad. § 6 Istarbeitszeit 1 Als Istarbeitszeit gilt pro Besuch und Arbeitstag als Arbeitszeit angerech- net werden. Bei Teilzeitbeschäftigten reduziert sich die maximal anrechen- bare Arbeitszeit entsprechend dem Beschäftigungsgrad. 3 In akuten Fällen, in übersteigende Teil des Zeitkontos verfällt ohne Ent- schädigung. 4 Bei Teilzeitbeschäftigten bemisst sich der zulässige positive oder negative Übertrag des Arbeitszeitsaldos im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad
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612.18 - Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Härtefallverordnung)
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belaufen sich pro Unternehmen auf höchstens 25 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes 2018 und 2019 und höchs- tens auf eine Million Franken. 2 Die nichtrückzahlbaren Beiträge belaufen sich pro Unternehmen erstattet dem Regierungsrat in geeigneter Form Bericht. 3 Die Prüfinstanz gemäss Abs. 2 Bst. e) setzt sich aus ausserkantonalem Fachpersonal zusammen. 4 Der Entscheidungskommission gemäss Abs. 2 Bst. e) gehören mit derjenigen zum Zeitpunkt der Auszahlung der ersten Tranche vergleichbar bezie- hungsweise haben sich zwischenzeitlich nicht wesentlich verbessert. § 7a * Abweichende Regelungen 1 Die Finanzdirektion
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531.17 - Verwaltungsvereinbarung betreffend gemeinsame Durchführung der Grund-, Zusatz- und Kaderausbildung sowie der Weiterbildung im Zivilschutz (Ausbildungsvereinbarung Zivilschutz)
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und weitergebildet. Art. 6 Zulassung der Teilnehmenden * 1 Die Zulassung der Teilnehmenden richtet sich nach Art. 62 bis 64 und An- hang 2 der Verordnung über den Zivilschutz (ZSV, SR 520.11). * Art. 7 jährlichen Ausbildungsplanung zur Verfügung zu stellen. * 2 Der Einsatz des Lehrpersonals richtet sich nach den Fähigkeiten der Lehr- personen und den kantonalen Teilnehmerzahlen. Unter Berücksichtigung für das übernächste Jahr. Art. 11 Versicherung und Haftung 1 Die Versicherung und Haftung richten sich nach Art. 42 und Art. 78 bis 83 BZG. * 2 Hat ein Standortkanton nach Abwicklung eines Haftungsfalles