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2490.3 - Bericht und Antrag der Kommission für Raumplanung und Umwelt
geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Die Kommission für Raumplanung und Umwelt hat sich an einer halbtägigen Sitzung mit dieser Vorlage befasst. Von der kantonalen Verwaltung nahmen an der hatten anschliessend Gelegenheit für Fragen an die beiden Referenten. Wie zu erwarten war, setzte sich der Präsident des Vereins IFZ mit Nachdruck für den Verbleib des IFZ am Standort Zug ein. Zur Begründung Masterlehrgängen, Seminaren und Kursen zu befürchten sei. Der Rektor der Hoch- schule Luzern sprach sich ebenso engagiert für den neuen Informatik- und Finanzcampus der Hochschule beim Bahnhof Rotkreuz auf
2530.2 - Antwort des Regierungsrats
2011 breit angelegten Programm «Gemeinsam gegen Gewalt» setzten sich drei Mitglieder des Regierungsrats (Bildungsdirektor, Sicherheitsdirektor und Direktorin des Inneren), die damalige Präsidentin des Ob weitergeführt. Ebenso führt die Sicherheitsdirektion den im Rahmen des Programms erstmals verliehenen «Zuger Preis für Zivil- courage» für Bürgerinnen und Bürger, die sich mutig für Mitmenschen in Not eingesetzt Probleme ist. Beim Littering beispielsweise lässt sich beobachten, dass die Hemm- schwelle sinkt, wenn an einer Stelle bereits Abfall herumliegt. Umgekehrt wirkt sich die Reini- gung positiv aus - in einer sauberen
1602.3 - Bericht und Antrag der Kommission für das Gesundheitswesen
(‚sennhütte’) im Kanton Zug vom 30. Mai 1985 kann daher ersatzlos aufgehoben werden. Der Kanton soll sich zudem am erwirtschafteten Verlust 2006 der ‚sennhütte’ zu ¾ beteiligen (voraussichtlich Fr. 84'109 400'000.-- (Konsumenten- preisindex, Stand Dezember 1999) erhöht. Gestützt auf diese Beschlüsse ergibt sich ab 2006 jährlich ein maximaler Defizitbeitrag des Kantons von rund Fr. 260'000.-- (Indexbasis 1982 beantwortet. Die im Vergleich bisher eher tiefen Tagestaxen der ‚sennhütte’ sind damit zu erklären, dass sich einerseits die einzelnen Angebote und andererseits die Finanzierungsregelungen der Kantone stark vonein-
1666.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
Kanton angefragt, ob er sich an der notwendigen Sanierung der 25 Jahre alten Schlachtanlage Walterswil beteilige. Es wird mit Kosten von rund 2.0 Mio. Franken ge- rechnet, woran sich die Landwirtschaft mit grossmehrheitlich durch die Landwirte mit den Erlösen aus Verkehrsscheinen geäufnet worden und beläuft sich aktuell auf 7.4 Mio. Franken (Stand 31. Dezember 2007). Die vorberatende Kommission hat dem Antrag atte und Detailberatung Eintreten in der Stawiko war unbestritten. An den Sanierungskosten sollen sich sowohl die Gemeinden als auch die Landwirtschaft beteiligen. Wir erachten es als sinnvoll, dafür einen
1565.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
ferenz (ZRK) beantragt, dass sich ihre Mitglieder gemeinsam daran beteiligen, wobei der erste Beitrag im Jahr 2008 zu leisten ist. Der Anteil des Kantons Zug beläuft sich auf maximal 159'000 Franken oder oder rund 26'500 Fran- ken pro Jahr. Aus der Zentralschweiz haben sich bereits die Kantone Luzern, Uri, Nidwalden und Schwyz (sowie der Kanton Obwalden in Teilbereichen) für eine Beteiligung ausgespro- chen. Deshalb wird das zentralschweizer Engagement auch dann zustande kommen, wenn sich Zug nicht beteiligen würde. Die vorberatende Kommission ist knapp, mit 7 Ja- zu 7 Nein- Stimmen ohne Enthaltung
2736.5 - Ergebnis 1. Lesung
um mehr als 0,3 bzw. der Baumassenzif­ fer um mehr als 1,2 vorliegt. 3 Der Bodenmehrwert bemisst sich nach der Differenz zwischen dem Ver­ kehrswert unmittelbar vor und jenem unmittelbar nach der rec si­ on, worauf diese die Veranlagung einleitet. 3 Das Verfahren und die Kostenauferlegung richten sich nach den Bestim­ mungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes1) sowie nach § 61 ff. PBG. 4 Gegen die bei der Zuweisung von Zonen des öffentlichen Inter­ esses zu anderen Bauzonen 60 % der Abgabe für sich und überweist 40 % der Abgabe dem Kanton; b) behält bei Umzonungen, Aufzonungen und Bebauungsplänen
2560.2 - Antwort des Regierungsrats
diesbezügliche Versorgung sicher (Abs. 2). Der Kanton hat gemäss Gesetz dabei lediglich eine beraten- de Aufgabe (Abs. 4). In der vom Regierungsrat erlassenen Verordnung gibt sich der Re- gierungsrat aber nicht dem Spitalgesetz? Das Bundesrecht beauftragt die Kantone, eine Pflegeheimliste zu erlassen, die sich auf eine bedarfsorientierte Angebotsplanung stützt (Pflegeheimplanung) (Art. 39 Abs. 1 Bst. d und festzulegen. Dabei hat er den Bedarf an Pflegebetten in nach- vollziehbaren Schritten zu ermitteln und sich namentlich auf statistisch ausgewiesene Daten und Vergleiche abzustützen (Art. 58b der Verordnung
2712.2 - Bericht und Antrag der erweiterten Justizprüfungskommission
erweiterte Justizprüfungskommission unterbreitet Ihnen vorliegenden Bericht und Antrag. Dieser gliedert sich wie folgt: 1. Anliegen der Motion 2. Erwägungen 3. Schlussfolgerung 4. Antrag 1. Anliegen der Motion definieren sind, um s i- cherzustellen, dass die Auskunftswünsche im Verlaufe der Zeit nicht ausufern und sich z.B. auch auf (höchst-)persönliche Umstände (z.B. Religionszugehörigkeit, Mitgliedschaften in Sport- Verfassung und dem Gesetz verpflichtet sind. 3. Schlussfolgerung Die Justizprüfungskommission schliesst sich den Stellungnahmen des Obergerichts un d der Staatsanwaltschaft auch in Bezug auf die Ausweitung der
2720.25a - Synopse
fahrsperre anbringt und entfernt; i) (neu) die erkennbar im Rauschzustand die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung oder sich selbst ernsthaft und unmittelbar gefährden; für die poli- zeiliche Begleitung und/oder Folgende Rechtsbegriffe dieses Gesetzes richten sich nach dem kantonalen Steuergesetz[BGS 632.1]: 1 Folgende Rechtsbegriffe dieses Gesetzes richten sich nach dem kantonalen Steuergesetz[BGS 632.1]: a) Pauschale fest. Der Kosten- ersatz für die polizeilichen Leistungen gemäss Ab- satz 3 Bst. f richtet sich nach dem für die Benützung des Rettungsdienstes jeweils geltenden Gebührenta- rif.[BGS 826.192] 4
2720.24a - Synopse
2720.24 (Laufnummer 15442) i) (neu) die erkennbar im Rauschzustand die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung oder sich selbst ernsthaft und unmittelbar gefährden; für die poli- zeiliche Begleitung und/oder Folgende Rechtsbegriffe dieses Gesetzes richten sich nach dem kantonalen Steuergesetz[BGS 632.1]: 1 Folgende Rechtsbegriffe dieses Gesetzes richten sich nach dem kantonalen Steuergesetz[BGS 632.1]: a) Pauschale fest. Der Kosten- ersatz für die polizeilichen Leistungen gemäss Ab- satz 3 Bst. f richtet sich nach dem für die Benützung des Rettungsdienstes jeweils geltenden Gebührenta- rif.[BGS 826.192] 4

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