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1648.1 - Interpellationstext
bereit, die Vorschriften auf ein Minimum zu beschrän- ken? c) Wie stellt sich die Direktion des Innern zur Feststellung, dass sich der Leiter des Amtes für Fischerei und Jagd bei Ermittlungen in die pol Amtes für Fischerei und Jagd in ihrer Gesamtheit führte. Für Jäger und Fischer im Kanton Zug stellen sich daher folgende Fragen: 1. Im Amt für Fischerei und Jagd ist in den letzten Jahren eine kontinuierliche dlungen, die die Rechtssprechung 2 1648.1 - 12647 unnötigerweise beanspruchen. Es gibt Jäger, die sich ernsthaft Gedanken machen, die Jagd im Kanton Zug nicht mehr zu lösen. a) Was gedenkt der Regierungsrat
1678.5 - Zusatzbericht und -antrag des Regierungsrates zur 2. Lesung
nen Mitberichtsverfahrens zum Entwurf des Berichtes und Antrags wurde die Fra- ge aufgeworfen, ob sich die neuen Instrumente – insbesondere die Genehmigung der Leis- tungsaufträge durch den Kantonsrat deshalb die verfassungsmässige Kompetenzabgrenzung zwi- schen Kantonsrat und Regierungsrat. Damit sich dieses neue Instrument des Kantonsrates zur Steuerung der Verwaltungstätigkeit genügend auf die K vom Regierungsrat ins Budget aufgenommenen Budgetkredite streichen, kürzen oder än- dern, soweit es sich nicht um budgetmässig gebundene Ausgaben handelt (vgl. Gutachten Kie- ner/Kuhn zu Zuständigkeitsfragen
1697.9 - Ablauf der Referendumsfrist: 7. Juli 2009
Unterstellung § 2 Anwendbare Familienzulagenordnung 1 Die Unterstellung unter dieses Gesetz richtet sich nach Bundesrecht. 2 Die Familienausgleichskasse Zug kann mit anderen Kantonen oder ausserkantonalen doppelten Umfang. 3 Die Kaufkraftbereinigung und damit die Höhe der kaufkraftabhängigen Zulagen richten sich nach den Ansätzen in Abs. 1. 4. Abschnitt Zuständigkeiten und Organisation der Familienausgleichskassen Abschnitt Lastenausgleich § 15 Grundsatz 1 Die im Kanton tätigen Familienausgleichskassen beteiligen sich am Lastenausgleich. 2 Darin einbezogen werden die im Kanton Zug a) abgerechnete beitragspflichtige
1697.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
handelt sich praktisch um eine Totalrevision und das bisherige kantonale Kinderzulagengesetz vom 16. Dezember 1982 (BGS 844.4) wird damit aufgehoben. Die entsprechenden Detailinformationen finden sich im angebracht und/oder Anträge gestellt: Zu § 3 Abs. 1 hält die Stawiko zuhanden der Materialien fest, dass sich die Bestimmung, wel- che Arbeitgeber der Familienausgleichskasse Zug angeschlossen werden sollen, ge wird entweder ganz, zu zwei Dritteln oder zu einem Drittel ausbezahlt. Diese Abstufung bezieht sich auf die in den Kantonen beschlossenen Ansätze. Es wurde dazu kein Antrag gestellt. Zu § 4 Abs. 1 stellt
1697.6 - Antrag des Regierungsrates zur 2. Lesung
Ausland bestehen und es muss sich um ein Kind handeln, zu dem ein Kindsverhältnis nach ZGB besteht (also nicht z.B. Stiefkind, Pflegekind etc.). Bei den Arbeitnehmenden handelt es sich fast ausnahmslos um Sc Höhe der Zulagen Die Kaufkraftbereinigung und damit die Höhe der kaufkraftabhängigen Zulagen richten sich nach den Ansätzen in Abs. 1. Begründung: Das Bundesgesetz über die Familienzulagen (SR 836.2; FamZG) 4 Abs. 2 den Anspruch auf Zulagen für im Ausland wohnhafte Kinder. Die Höhe dieser Zulagen richtet sich nach der Kaufkraft im Wohnsitzstaat. In Art. 8 Abs. 1 der entsprechenden Verordnung (SR 836.21; FamZV)
1717.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Weiterverfolgt wurde je- doch eine andere Variante, nämlich die beiden Randfelder aufzufüllen, so dass sich die Brücke auf 15 m verkürzt. Auch bei dieser Lösung wird die Brückenplatte ausserhalb des Verkehrsbe- Vorlage Fr. 960'000.00 Verfügbarer Rest-Rahmenkredit Fr. 9'497'500.00 Seite 4/6 1717.1 - 12827 Da es sich bei diesem Projekt um den Ersatz einer Brückenplatte handelt, entstehen grundsätzlich keine Mehrkosten Kanton Zug sind auf 3,2 Mio. Franken veranschlagt (inkl. MwSt., Preisbasis: Juni 2008) und setzen sich wie folgt zusammen: - Baumeisterarbeiten Brückenbau Fr. 1'226'000.00 - Einkranen Fr. 153'000.00 -
1716.3 - Bericht und Antrag der Raumplanungskommission
Oktober 2008 Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Die Raumplanungskommission hat sich an einer ganztägigen Sitzung am 20. Oktober 2008 mit dieser Richtplananpassung befasst. Bei dieser Stadttunnels sowie um die Ausdehnung des Perimeters der Seeallmend auf die ganze Lorzenebene. Damit sich die Mitglieder der Raumplanungskommission ein Bild von den örtlichen Verhältnissen machen konnten stiess bei einzelnen Kommissionsmitgliedern auf offene Ohren, andere Kommissionsmitglieder sprachen sich gegen eine Etappierung aus. Eine wichti- ge Frage in der Diskussion war auch, ob der Stadtrat Zug
1768.1 - Interpellationstext
Damals waren die flankierenden Massnahmen erst seit einem Jahr in Kraft und dementsprechend befand sich noch vieles in Veränderung. Im Hinblick auf die bevorstehende Abstimmung über die Erweiterung der Leistungsvereinbarung (gültig ab 01.01.2008) abgeschlos- sen? Zu welchem Umfang der Kontrolltätigkeit hat sich der Kanton Zug in dieser neuen Leistungsvereinbarung verpflichtet? Ist geplant, die Kontrolltätigkeiten eine ausreichende Anzahl Inspektoren verfügen. Wie hoch ist die Anzahl Inspektoren im Kanton Zug, die sich mit den flankierenden Massnahmen beschäftigen? Ist der Regierungsrat der Ansicht, dass das vorhandene
1625.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
oder den ein- zelnen Grundeigentümer ergeben sich keine direkten Konsequenzen. Die Fruchtfolgeflächen sind nur behördenverbindlich. 2. Ausgangslage Zur Sicherung der Ernährungsbasis des Landes verlangt der Mindestvorgaben des Bundes unterschritten wurden. Diese nicht mehr anrechenbaren Brutto- flächen setzen sich folgendermassen zusammen: Bestehender Golfplatz Holzhäusern 76 ha Siedlungsgebiete 81 ha Deponie elle Vollzugshilfe des ARE definiert die neuen Kriterien explizit für Neuausscheidungen und spricht sich gegen eine Überprüfung der bestehenden FFF ab. Ausserdem hätte eine gesamte Neubeurteilung der FFF
1719.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
dass sie sich in dem Bereich, in wel- chem sie für den Kanton tätig sind, von Zeit zu Zeit weiterbilden, um ihrer Aufgabe jederzeit gewachsen zu sein. Das ist vor allem dann wichtig, wenn sich die tatsächlichen Tätigkeit zu tun haben. Neben der Teilnahme an Schulungen bzw. Weiterbildungsveranstaltun- gen kann es sich dabei aber auch um die Teilnahme an Fachtagungen handeln. Um eine ein- heitliche Handhabung zu ge Fähigkeiten zu erhalten oder weiterzuentwickeln sowie die Amtsträgerinnen und Amtsträger zu befähigen, sich auf neue Er- kenntnisse oder Methoden auszurichten. Nicht gemeint ist die Grundausbildung, die bei

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