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2602.2 - Antrag des Regierungsrats
ausreichende Versicherungsdeckung oder eine gleichwertige Sicherheit namentlich eine Bankgarantie oder Bürgschaft zu erbringen. 2 Erweist sich die Deckungssumme zu einem späteren Zeitpunkt als nicht mehr einer Konzession entrichtet die Konzessionärin oder der Konzessionär: a) eine Verwaltungsgebühr, die sich nach dem Verwaltungsgebührentarif 1) richtet; b) eine einmalige Konzessionsgebühr; und c) eine jährlich gsin- haberin oder des nicht berücksichtigten Bewilligungsinhabers gegenüber dem Kanton2), erhöht sich die Konzessionsgebühr um diesen Betrag. § 16 Jährlich wiederkehrende Konzessionsabgabe 1 Die wied
2602.6 - Ablauf der Referendumsfrist: 21. Februar 2017
gleichwertige Si- cherheit, namentlich eine Bankgarantie oder Bürgschaft, zu erbringen. 2 Erweist sich die Deckungssumme zu einem späteren Zeitpunkt als nicht mehr angemessen, hat die Vollzugsbehörde eine einer Konzession entrichtet die Konzessionärin oder der Konzessionär a) eine Verwaltungsgebühr, die sich nach dem Verwaltungsgebührenta- rif 1) richtet; b) eine einmalige Konzessionsgebühr; und c) eine jährlich - inhaberin oder des nicht berücksichtigten Bewilligungsinhabers gegenüber dem Kanton 2) , erhöht sich die Konzessionsgebühr um diesen Betrag. § 16 Jährlich wiederkehrende Konzessionsabgabe 1 Die wied
2381.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
de- cken sich die Abgrenzungen des Bundesperimeters weitgehend mit der Schutzzone A. Der Vergleich widerlegt zudem die Behauptung des Motionärs, die Wasserungsstelle des Ka- nuclubs befinde sich innerhalb mert, in der kantonalen Umsetzung liegt er in der Zone B. In der Planbeilage zur Motion über- lagern sich die Bereiche Naturschutz und Landwirtschaft. Deshalb sind die Zonen A und B dort nicht korrekt dargestellt dass hierbei zwei Themen miteinander verknüpft werden, die nichts mitei- nander zu tun haben, findet sich im Richtplan betreffend L 11.3 Lorzenebene kein entspr e- chender Auftrag. Der Richtplantext L 11
618.8 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
das Vorgehen bei einer sich abzeichnenden Verpflichtungskredit- Überschreitung gesetzlich geregelt ist (Zusatzkredit gemäss § 26 des Finanzhaushaltgesetzes; BGS 611.1), stellt sich hier die Frage, in welchem November 2005 betr. Bauabrechnung Trakt 9. Eine Zusammenfassung des gesamten Bauvorhabens findet sich im Schlussbericht Nr. 106 - 2005 vom 15. November 2005. 2. Zusatzinformationen Die Stawiko hatte bereits jedoch auf Seite 14 darauf hingewiesen worden, dass auch die Physikzimmer saniert werden müssten. Als sich gesamthaft eine Kreditunterschreitung abzeichnete, erschien es der Baudelegation aus wirtschaftlichen
2467.1a - Beilage
A1 A2 B1 B2 C1 C2 Verstehen Hören Ich kann vertraute Wörter und ganz einfache Sätze verstehen, die sich auf mich selbst, meine Familie öder auf konkrete Dinge um mich herum beziehen, vorausgesetzt es wird formulieren, was ich zu sagen versuche, Ich kann einfache Fragen stellen und be- antworten, sofern es sich um unmittelbar notwendige Dinge und um sehr vertraute Themen handelt. Ich kann mich in einfachen, Gesprächen über Themen teilnehmen, die mir vertraut sind, die mich persönlich interessieren oder die sich auf Themen des Alltags wie Familie, Hobbys, Arbeit, Reisen, aktuelle Ereignisse beziehen; Ich kann
977.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
volkswirtschaftlichen Überlegungen drängt es sich auf, dass der Kanton und die Gemeinden gemeinsam für die NFA-Mehrbelastung aufkommen. Kanton und Gemeinden teilen sich etwa je zur Hälfte die Steuereinnahmen deren Auswirkungen bei Inkrafttreten der NFA spürbar sind. Nach dem heutigen Wissensstand zeichnet es sich ab, dass die Forderung der Motionäre, die NFA-Mehrbelastung ohne Steuer- erhöhungen umzusetzen, w Pilotämter sind durch den Regierungsbeschluss vom 18. Juni 2002 bestimmt. Es 977.2 - 11020 5 handelt sich um das Amt für Lebensmittelkontrolle (Gesundheitsdirektion), das Amt für Berufsberatung (Direktion
2416.1 - Antwort des Regierungsrats
einzuverlangen, besteht dabei nicht. Deshalb sind die Verfügbarkeit und die Lieferung der Zahlen an sich abgängig von der Organisation der Gemeinden. Daher konn- ten im zur Verfügung stehenden Zeitraum nicht müssen durch den Schul - psychologischen Dienst oder die Schulsozialarbeit betreut werden? Sollten sich Zahlen nicht eruieren lassen, bitte eine Schätzung oder einen Vergleich mit Sekundarschülern vornehmen HZ im Rahmen der Schulgesetzesrevision 1991 haben die Gemeinden eine Praxis ent - wickelt, welche sich bewährt hat. Die tatsächlichen Klassengrössen sind vielerorts tiefer als die Höchstzahlen. Gleichwohl
2450.2 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
Hochbauten und sollen weiterhin ihre Gültigkeit behalten. Dazu finden sich im Bericht des Regierungsrats jedoch keine Ausführungen. Es handelt sich um folgende Bestimmungen: § 2 1 Die Vorbereitungsphase eines kantonalen Hochbauten vom 14. September 1992 weiterführen wollte. Im Bericht des Regierungsrats fi n- den sich dazu jedoch keine Ausführungen. Die Stawiko hat das Geschäft deshalb an der Si t- zung vom 28. Januar dann im ordentlichen par- lamentarischen Verfahren beraten werden kann. Wir gehen davon aus, dass sich dazu auch die Hochbaukommission äussern will. Im Nachgang zur Sitzung hat uns der Landschreiber darauf
2463.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Sportförde- rung in erster Linie Aufgabe von Privaten, Verbänden, Vereinen und Gemeinden. Handelt es sich bei einem sportlichen Bereich um eine staatliche Aufgabe, sind in erster Linie die Gemei n- den zuständig en des Bundes an Sportanlagen von nationaler Bedeutung bi l- det. Die Beiträge des Bundes bewegen sich im Bereich von 5 bis 25 % an die anrechenbaren Baukosten. In den bisherigen NASAK-Programmen 1, 2 aufgrund wirtschaftlicher Interessen automatisch vermieden. Die Entwicklung von Sportanlagen richtet sich somit schon heute nach dem Bedarf. Ein KASAK ist hierzu nicht nötig. Zweck «Mitfinanzierung» In anderen
2470.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
144,1 Millionen Franken beträgt. Seinen Aktien- besitz darf der Kanton nicht veräussern, weshalb es sich um Verwaltungsvermögen handelt. Aufgrund dieses erheblichen finanziellen Engagements erachtet es die Mitglied des Regierungsrates in den Bankrat zu wählen. Volkswirtschaftsdirektor Matthias Michel befindet sich (nur) für seine eigene Wahl im Ausstand. In Bezug auf die Wahlen der anderen Kandidierenden besteht in § 31 KBG. Die Anforderungen für die Mitglieder des Bankrates und der Rev i- sionsstelle richten sich nach den vom Regierungsrat erlassenen Anforderungsprofilen (BGS 651.31 vom 23. September 2008 bez

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