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2474.2 - Antwort des Regierungsrats
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text E14.1.1) beschlossen, dass sich Bund, Kanton und Gemeinden für eine gute Versorgung des Kantons mit Infrastrukturen für die Kommunikation einsetzen. Dabei hat sich der Kantonsrat im Rahmen der Beratung längerem keine Reklamationen oder Anliegen von peripheren G e- bieten im Kanton Zug bekannt, welche sich punkto Fernmeldeinfrastruktur negativ geäussert hätten. Auch Swisscom stellt keinen signifikanten Vectoring, Fibre to the Street (FTTS) und Fibre to the Building (FTTB). Bei FTTC, FTTS und FTTB handelt es sich um sog. Glasfaserhybrid Technologien, bei denen die Glasfasern bis in die Quartiere (FTTC), bis vor
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830.8 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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das Vorgehen bei einer sich abzeichnenden Verpflichtungskredit- Überschreitung gesetzlich geregelt ist (Zusatzkredit gemäss § 26 des Finanzhaushaltgesetzes; BGS 611.1), stellt sich hier die Frage, in welchem November 2005 betr. Bauabrechnung Trakt 9. Eine Zusammenfassung des gesamten Bauvorhabens findet sich im Schlussbericht Nr. 106 - 2005 vom 15. November 2005. 2. Zusatzinformationen Die Stawiko hatte bereits jedoch auf Seite 14 darauf hingewiesen worden, dass auch die Physikzimmer saniert werden müssten. Als sich gesamthaft eine Kreditunterschreitung abzeichnete, erschien es der Baudelegation aus wirtschaftlichen
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2424.3b - Synopse (Steuergesetz)
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Doppelbesteuerung abgeschlossen hat. 4 Die Steuer, die anstelle der Vermögenssteuer tritt, bemisst sich nach einem steuerbaren Vermögen, das mindestens dem Zwanzigfachen der Bemessungs- grundlage nach Abs erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt, oder 2. das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ers- ten Abschluss auf der Sekundarstufe II han- delt. § 32 ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung aufrecht erhalten müssen; die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit, die frei verfügbar sind; von der Steuerbefreiung
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2379.1a - Beilage 1
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. Letztere Massnahme erwies sich erst nach einer Echtzeitphase in Betrieb des Funknetzes als notwendig. Im Zuge der Umsetzung der eingeleiteten Massnahmen konnte aus Sicht Benutzer eine erste signifikante verschiedenen Orga- nisationen Vorteile bringt. POLYCOM ist ein digitales Bündelfunksystem und eignet sich sowohl für Sprech- als auch Daten- funk. Die Funkkommunikation erfolgt verschlüsselt. POLYCOM bietet Kommunikationsplattform bereitstellt. Erfahrungen in anderen Kantonen und beim Bund haben gezeigt, dass sich der Standard TETRAPOL grundsätzlich als geeignet und robust erweist. Mit der Inbetriebnahme des POLYCOM
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2424.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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vertreten waren, konnte auf eine eigentliche Eintretensdebatte verzichtet werden. Weiter handelt es sich bei der Vorla- ge mehrheitlich um Gesetzesvorgaben des Bundes, welche im kantonalen Gesetz umzusetzen Besteue- rung nach Aufwand im Gesetz fix auf 420 000 Franken festzulegen. Die Argumente dazu finden sich auf den Seiten 4 und 5 ihres Berichtes. Die Stawiko ist mehrheitlich der Ansicht, dass die steuerliche richt mehrfach bestätigt worden. Sie soll deshalb beibehalten werden. Weitere Argumente fin- den sich auf Seite 7 des Kommissionsberichtes. Die Mehrheit der Stawiko folgt den Argumen- ten der vorberatenden
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2427.1 - Antwort des Regierungsrats
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Regierung allenfalls in Betracht, jetzt diesen zu berücksichtigen? Es handelt sich um die Firma iConsult AG aus Zürich. Diese kann sich im Rahmen des offenen Submissionsverfahrens im Projekt «NERZ» an der Au Informatikproje k- ten mit ("Neues Grundbuch" und "Strategie Objektdaten"). Aus diesen Ausführungen ergibt sich die Feststellung, dass die Funktion des Informatikkoordi- nators keinen Parallelbetrieb zum AIO darstellt Teilprojekte des Gesamtpro- jekts „Volkszählung 2010“ gemäss S. 3 der Antwort der Regierung? Es handelt sich um folgende vier Teilprojekte: - Teilprojekt 1: "Schaffung rechtlicher Grundlagen für ein Einführ
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2426.1 - Antwort des Regierungsrats
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Der Regierungsrat beantwortet die Fragen, nach Rücksprache mit der ZVB-Direktion, wie folgt: 1. Sind sich die Verantwortlichen der Volkswirtschaftsdirektion und der ZVB bewusst, dass viele Busbenutzer (A etc.) nun unter erschwerten Bedingungen i h- re Fahrziele erreichen müssen? Der Regierungsrat ist sich bewusst, dass Angebotsveränderungen oder Anpassungen des Fahrplans immer Folgen auf das individuelle der Linie 7 gewähr- leistet. Weder nach dem BehiG, noch nach anderen gesetzlichen Vorgaben lassen sich darüber hinaus Anforderungen an die Linienführung ableiten. Trotz Einhaltung der massgebenden Vorschriften
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2842.1 - Interpellationstext
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Kanton Zug zudem das steuerbare Einkommen übersteigen. Im Anhang zu dieser Interpellation befindet sich ein Beispiel einer besonders ver- mögenden Person, mit Quervergleich zu anderen Kantonen. Fallen zu Personen bzw. eine Nicht-Ansiedlung von grundsätzlich interessierten Unternehmern im Kanton Zug nach sich ziehen. Der Kanton Bern beispielsweise hat dies erkannt und ist zum Schluss gekommen, dass die St eine Maximalbelastung im Verhältnis des steuerbaren Vermögensertrages beschlossen. Für uns ergeben sich bezüglich der geschilderten Faktenlage folgende Fragen: 1. Wie viele Steuerzahlende im Kanton Zug
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2851.1 - Interpellationstext
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ger Natur, dass sie sich aus terminologischen und gesetzessystematischen Gründen nicht für eine Einfügung ins Planungs- und Baugesetz eignen. Beim Mehrwertausgleich handelt es sich um eine Abgabe. Für kantonalen Mehrwertausgleichsfonds (§§ 14 ff. Entwurf MAG-ZH) ausführlich kommentiert. Wie stellt sich der Regierungsrat des Kantons Zugs zu den betreffenden Vorschlägen? 4. Auf Seiten 26 ff. des Berichts des kommunalen Mehrwertausgleichsfonds (§§ 19 ff. Entwurf MAG-ZH) ausführlich dargelegt. Wie stellt sich der Zuger Regierungsrat zu den betref- fenden Vorschlägen? Was meinen die Gemeinden dazu? 5. Bestehen
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2855.4 - Bericht und Antrag der Kommission für Hochbau
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Vertrag abgeschlossen werden, weil sich die Parteien im vorliegenden Fall nicht übermässig einschränken. Im Gegenteil, geht es doch mit dem Darlehen um die Sicherung des Hauptzwecks der ZVB, nämlich die Verwaltung, Parkierung und Reparatur der Fahrzeuge auch in Zukunft erforderlich ist. Die Fahrzeuge werden sich verändern, d. h. in Zukunft wohl elektrisch betrieben und grösser werden, um mehr Kapazitäten zu ebs. Die lange Vertragsdauer wurde von den Parteien bewusst gewählt. Beim Darlehensvertrag stehen sich mit dem Kanton Zug und der Zugerland Verkehrsbetriebe AG zwei ebenbürtige Vertragspartner gegenüber