-
2118.1 - Bericht und Antrag des Verwaltungsgerichts
-
Geschäftsordnung zur Genehmigung. Ad § 3 Abs. 1 Ziff. 7 und Abs. 3 Bei diesen Änderungen handelt es sich um Anpassungen, welche seinerzeit im Rahmen der Änderungen des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis ebenfalls Sinn, mit diesen Aufgaben einen Einzel- richter/eine Einzelrichterin zu betrauen, da es sich ausnahmslos um Verfahren handelt, die in der Regel nicht sehr aufwendig sind, jedoch rasch erledigt und Erwachsenenschutzbe- hörde mutmasslich zu erwartenden Mehraufwand aufzufangen. Die Kammer wird sich zu einem wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit mit den Entscheiden der Kindes- und Erwachsenenschutzbe-
-
2105.1 - Postulatstext
-
Bildungsdirektion zu überführen. Begründung: Im Kanton Zug haben wir die unbefriedigende Situation, dass sich zwei Direktionen mit dem Thema Bildung auseinandersetzen. In praktisch allen Kantonen der Schweiz (Lehre) mit einem eidgenössisch anerkannten Ab- schluss. Mit diesen anerkannten Abschlüssen eröffnen sich den Jugendlichen weitere Bil- dungswege und zwar auf der Ebene der höheren Berufsbildung sowie der über eine Berufslehre bekommt heutzuta- ge nicht mehr den Wert, den er eigentlich verdiente – öffnen sich doch auch so für Jugendliche Wege, die bis zur Universität führen können. Andererseits sollen auch
-
2116.2 - Antrag des Regierungsrates
-
geben. Insbesondere a) müssen sich die Uniformen und Fahrzeuge der Sicherheitsunternehmen deutlich von jenen der Polizei unterscheiden. b) dürfen sich die Sicherheitsunternehmen und ihre Angestellten nicht Verlängerung einer Bewilli- gung der Konkordatskommission mit. 5 Bei den Bewilligungsverfahren können sich die Bewilligungsbehörden administrativ durch die von der Konkordatskommission bezeichneten Bran- amtlicher Legitimationsausweis ausgehändigt. Beim Herstellungsprozess des Legitimationsausweises können sich die Bewilligungsbehörden administrativ durch die von der Konkordatskommission bezeichneten Branch
-
2168.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
-
ng nicht rechtssetzenden Charakter hatte, wurde die Konkordatskommission nicht einbezogen. Als es sich zeigte, dass aufgrund der weiterführenden Arbeiten eine rechtssetzende Vereinbarung geschaffen wurde ging man d a- von aus, dass das Ratifizierungsverfahren im Winter 2011/12 beginnen würde. Dieses hat sich nun um einige Monate verzögert. 3. Inhalt der Vereinbarung Die Vereinbarung über Beiträge an die HFSV einen ausführlichen Kommentar verfasst (Beilage). Um diesen Kommentar nicht zu wiederholen kann sich der vorliegende regierungsrätliche Bericht auf eine Zusammenfa s- sung der wesentlichen Bestimmungen
-
2165.10 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
-
(geändert) 2 Geht eine Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung unmittelbar von einem Tier oder Gegenstand aus, richtet sich das poli- zeiliche Handeln gegen das Tier oder den Gegenstand dienen. § 11 Abs. 1 1 Die Polizei kann eine Person kontrollieren, um c) (geändert) Gegenstände, die sich in deren Gewahrsam befinden, kurz zu kontrollieren. 1) SR 780.1 2) SR 312.0 2 [Geschäftsnummer] § Person ausser in den gesetzlich vorgesehenen Fällen erkennungsdienstlich erfassen, c) (geändert) die sich in Auslieferungs- oder in ausländerrechtlicher Administrativhaft befindet oder gegen die ein Einr
-
2189.1 - Bericht und Antrag des Obergerichts
-
die wenigen Betreibungen muss sich immer wieder ein Mitarbeiter bzw. eine Mitarbeiterin in diese Materie einarbeiten. ‒ Bei Betreibungen gegen Gemeinwesen handelt es sich meistens um solche gegen den Kanton Zug das Betreibungsamt Baar zuständig sind. Das Betrei- bungsverfahren gegen den Kanton Zug soll sich nach dem Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere K den standardkonformen Empfang und Versand von eSchKG-Meldungen stellvertretend zu vollziehen, sofern sich dieses damit einverstanden e r- klärte. Seite 2/4 2189.1 - 14171 Im Kanton Zug gibt es nur sehr wenige
-
2194.3c - Beilage 3
-
andere Vorteile, die im Zusammen- hang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, für sich oder andere zu fordern, anzunehmen oder sich verspre- chen zu lassen. 2 Von diesem Verbot ausgenommen ist die die An- nahme Regelungen. 2 Auf eine Anzeige kann mit Zustimmung der vorge- setzten Stelle verzichtet werden, wenn es sich um eine Übertretung handelt und im Falle einer Verurtei- lung von Strafe abzusehen wäre. § 28quater dem Wechsel vom zivilrechtlichen ins öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis gemäss § 2 berechnen sich ab Datum des Inkraftsetzens dieser Gesetzesänderung. Eine Rückwirkung ist ausge- schlossen. 2 Die
-
2050.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
-
2012 zum zweiten Mal beraten. Beide Beratungen wurden von Kantonsrätin Gabriela Ingold ge- leitet, da sich der Stawiko-Präsident als Verwaltungsratspräsident der Zugerland Verkehrsbe- triebe AG (ZVB) im Ausstand ngskredit. Die Vorlage des Regierungsrates und der Bericht der Kommission für Hochbauten befassen sich aber verständlicherweise aus- führlich mit dem eigentlichen Bauprojekt. Dieses Geschäft war bereits Franken, weil für die Bauten der ZVB kein Projektwett- bewerb durchgeführt werden soll. Daraus ergibt sich ein Projektierungskredit von 33.5 Mio. Franken. � Die Stawiko beschliesst einstimmig, dem Antrag der
-
2058.1 - Interpellationstext
-
2000-Watt-Gesellschaft beschlossen. Seite 2/2 2058.1 - 13807 Dass bei uns die Sicherheit höher gewichtet werde als in Japan, hat sich als falsche Behaup- tung herausgestellt. Die häufig vorkommenden Risse im Fraktion und die SP-Fraktion haben am 31. Mai 2011 folgende Interpella- tion eingereicht: „...dass sich zumindest bei Block 1 eine vollständige Kernschmelze binnen 16 Stunden oder weniger nach dem Erdbeben Atomenergie be- schlossen. Die Schweizer Atomlobby ist noch nicht soweit. Die Zuger Regierung muss sich deshalb im Verwaltungsrat der Axpo für den Atomausstieg und das sofortige Abschalten von Beznau einsetzen
-
2065.3 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
-
Bund als auch in allen Kantonen im Einsatz. Der Kanton Zug schliesst sich somit als letzter Kanton dem nationa- len Sicherheitsfunknetz an. Während das alte System von der Zuger Polizei und dem Ret- tungsdienst stellen fest, dass seinerzeit mit Gesamtkosten von 23.5 Mio. Franken gerechnet worden ist, während sich der jetzige Kreditantrag auf 19.2 Mio. Franken beläuft. Vom Bund wird ein Beitrag von ca. 4.3 Mio Eintretensdebatte und Detailberatung Die Stawiko ist einstimmig auf das Geschäft eingetreten. Es handelt sich um eine Ersatzinvesti- tion, da die Betriebsdauer des bisher eingesetzten Funksystems bald ausläuft