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Eltern-Kind-Musizieren im 2. Semester des Schuljahres 2025/2026
die sich mühelos erlernen lässt. Gemeinsam mit Mami oder Papi, Grosi usw. singen, tanzen, lauschen… In einer Umgebung voller musikalischer Anregungen kann Musik zu einer Sprache werden, die sich mühelos mühelos erlernen lässt. Dieses Angebot richtet sich an Kinder von 2-4 Jahren in Begleitung einer erwachsenen Bezugsperson. Der nächste Kurs startet am 23. Februar 2026. Details zur Kursausschreibung und
1642.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates und des Verwaltungsgerichtes
soll sich neu die Frage des Instanzenzugs grundsätzlich nach dem Recht rich- ten, das dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegt. Das heisst, der Instanzenzug richtet sich nach der Frage, ob sich der Entscheid impliziert, dass es sich hier um einen Entscheid im Sinne von § 4 Verwaltungsrechtspflegegesetz handelt. Damit verhält es sich wie folgt: Ein Entscheid im Sinne von § 4 VRG zeichnet sich im Wesentlichen dadurch Entscheidbefugnisse der Sicherheitsdirektion im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs an die Zuger Polizei vom 18. Dezember 2006 (BGS 153.751) 1642.1 - 12630 57 Zwar handelt es sich bei den in § 84 StPO
Hinweis zur Nachzählung bei knappen Ergebnissen
lassen sich bei Proporzwahlen sehr knappe Ergebnisse nicht bereits bei blosser Betrachtung der Listenergebnisse feststellen, sondern es sind mehrere Rechenoperationen vorzunehmen, die je für sich knappe lassen sich bei Proporzwahlen sehr knappe Ergebnisse nicht bereits bei blosser Betrachtung der Listenergebnisse feststellen, sondern es sind mehrere Rechenoperationen vorzunehmen, die je für sich knappe
§§ 10 und 13 des Personalgesetzes
Im Januar 2011 haben sich anlässlich von Klassenbefragungen neun Klassen wenig oder nicht kritisch über den Unterricht des Beschwerdeführers geäussert, zwei Klassen äusserten sich kritisch. Zehn Lernende in nicht vorgeworfen werden, sie habe sich beim Entscheid, den Beschwerdeführer zu entlassen, missbräuchlich verhalten. Es ist vielmehr nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdegegnerin für die Kündigung vorgelegen haben. 7.4. Zusammenfassend lässt sich daher festhalten, dass der Entlassung des Beschwerdeführers sachliche Gründe zugrunde lagen und die Kündigung sich nicht als missbräuchlich erweist. Entsprechend
Personalrecht
Im Januar 2011 haben sich anlässlich von Klassenbefragungen neun Klassen wenig oder nicht kritisch über den Unterricht des Beschwerdeführers geäussert, zwei Klassen äusserten sich kritisch. Zehn Lernende in nicht vorgeworfen werden, sie habe sich beim Entscheid, den Beschwerdeführer zu entlassen, missbräuchlich verhalten. Es ist vielmehr nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdegegnerin für die Kündigung vorgelegen haben. 7.4. Zusammenfassend lässt sich daher festhalten, dass der Entlassung des Beschwerdeführers sachliche Gründe zugrunde lagen und die Kündigung sich nicht als missbräuchlich erweist. Entsprechend
Art. 14 Abs. 1 AVG, Art. 37 lit. a, 39 Abs. 1 und 4 AVV
ng verantwortliche Unternehmer einen Teil dieser Kaution für sich beanspruchen kann. Die Kautionspflicht für Personalverleiher erwies sich in der parlamentarischen Debatte im Übrigen offenbar als mehr r müssen eine Kaution hinterlegen. Die Alleineigentümerin eines Personalverleihunternehmens, die sich selber an Einsatzbetriebe verliehen hat, kann nach dem Konkurs ihrer Gesellschaft eigene Lohnforderungen Aufruf publizierte, allfällige offene Lohnforderungen bis zum 15. Januar 2014 einzureichen, meldeten sich drei von der C. AG verliehene Mitarbeiter, darunter auch A.B. Das AWA stellte am 16. April 2014 fest
Submissionsrecht
sowie der Sicherstellung der Transparenz des Vergabeverfahrens Grenzen gesetzt. Weist ein Angebot klare Fehler auf und würde deren Behebung grössere Abänderungen des ursprünglichen Angebots mit sich bringen wesentliche Grundlage des Vergabeverfahrens nicht beachtet bzw. für sich abgeändert. Auch die Abänderung der Gültigkeitsdauer des Angebots ist an sich ein Ausschlussgrund. 5. Die Beschwerdeführerin wirft den digkeit des Angebots oder Änderung der Ausschreibungsunterlagen. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine nicht abschliessend gehaltene Generalklausel in Kombination mit einem Beispielkatalog von
§ 26 lit. i der Submissionsverordnung vom 20. September 2005 (SubV, BGS 721.53)
sowie der Sicherstellung der Transparenz des Vergabeverfahrens Grenzen gesetzt. Weist ein Angebot klare Fehler auf und würde deren Behebung grössere Abänderungen des ursprünglichen Angebots mit sich bringen wesentliche Grundlage des Vergabeverfahrens nicht beachtet bzw. für sich abgeändert. Auch die Abänderung der Gültigkeitsdauer des Angebots ist an sich ein Ausschlussgrund. 5. Die Beschwerdeführerin wirft den digkeit des Angebots oder Änderung der Ausschreibungsunterlagen. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine nicht abschliessend gehaltene Generalklausel in Kombination mit einem Beispielkatalog von
Grundlagen, Organisation, Gemeinden
Schutzwürdigkeit eines Gebäudes, stellt eine (gesetzlich gewollte) Vorbefassung dar. Durch diese sich auf geltendes Gesetzesrecht abstützende  Vorbefassung wird kein Ausstand sgrund im Sinn von § erbaute Gasthaus «B.» in der Gemeinde C. sowie den westseitigen Anbau. Die beiden Gebäude befinden sich im Inventar der schützenswerten Denkmäler des Kantons Zug. B. Mit Schreiben vom 3. September 2012 Durch ihre Mitwirkung bei der Entscheidfindung der vorerwähnten Beschlüsse der Denkmalkommission habe sich die Vorsteherin festgelegt; das Verfahren könne damit hinsichtlich der Beteiligung der Vorsteherin
Zivilrecht
27 Abs. 2 ZGB kann sich niemand seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken. Diese Bestimmung sichert im rechtsgeschäftlichen Aussendienstmitarbeitenden unterstützt, um ihr den Einstieg zu erleichtern, und habe deshalb sicherstellen wollen, dass sich diese vorgeschossenen Kosten dann wenigstens langfristig lohnen würden. Die Abmachung abhängig zu machen, dass der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Fälligkeit noch im Betrieb arbeitet oder sich in ungekündigter Stellung befindet (Urteil des Bundesgerichts 4C.426/2005 vom 28. Februar 2006 E.

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