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3104.1 - Antwort des Regierungsrats
Kanton, weshalb sie vom Regierungsrat nicht hätten beantwortet werden müssen. Freundlicherweise haben sich jedoch die Gemeinden bereit erklärt, Auskunft über die Entwick- lung in der Schulsozialarbeit zu geben zu berücksichtigen, dass in den vergangenen Jahren die Fallzahlen konstant hoch sind. Verändert hat sich die Komplexität der zu bearbeitenden Fälle. Dies hat direkte Auswirkungen auf den Personalbestand asiums und die 1. Klasse des Kurz- zeitgymnasiums werden mitberücksichtigt. Die Daten beschränken sich auf die öffentlichen Schulen und auf die Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz im Kanton Zug. Datenquelle:
3003.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Kanton haben sich in der Folge auf die Variante mit see- seitig geschwungener Rampe mit übersichtlichen Böschungen und einem separaten Treppen- aufgang geeinigt. Diese Lösung gliedert sich weitaus am besten Leitbilds Lorzenebene. Aufgrund ihrer grossen Bedeutung für eine bessere Zugänglichkeit zum Seeufer findet sich die Aufwertung der Unterführung als prioritäre Massnahme im Leitbild Lorzenebene, welches der Reg Grundeigentümerschaften bereits erste Gespräche geführt. 3003.2 - 16237 Seite 3/3 Das Projekt präsentiert sich wie folgt: Der Querschnitt der Unterführung unter der SBB-Linie Zug–Luzern bleibt vorerst bestehen
3103.1a - Beilage RRB betr. Abfederung negativer finanzieller Auswirkungen (COVID-19) bei Startup-Unternehmen im Kanton Zug
Geldgeber, die im Frühstadium Entwicklungen bis zur Marktreife finanzieren, haben sich zurückgezogen oder beschränken sich auf die Unter- stützung von Startups, in denen sie bereits investiert sind. Da die (Organisationsgesetz, OG) vom 29. Oktober 1998 (BGS 153.1), beschliesst: 1. Der Kanton Zug beteiligt sich am besonderen Bürgschaftsverfahren des Bundes zur Si- cherung von Bankkrediten an qualifizierten Es ist davon auszuge- hen, dass ungefähr 50 bis 100 Startups in die Selektion kommen werden. Die sich anschlies- send qualifizierenden Startups erhalten den Kredit von einer beliebigen Bank (in der Regel
3011.2a - Beilage NOK-Gründungsvertrag
ver pflichteten sich die übrigen Kantone, die auf die ab- lehnenden Kantone entfallenden Aktienteile nach — 6— Massgabe des § 2 zu übernehmen; dies aber nur bis und solange als es sich um weniger als die dasjenige auszuführen, welches im Gebiete des Kantons Aargau liegt. . —5---- §8. Die Kantone verpifichten sich für die .Nordost: schweizerischen Kraftwerke, dem Kanton Aargau die auf stern Gebiete befind]ichen seits und ihren Organen oder einzelnen Aktionären anderseits oder zwischen Geseilschaftsorganen unter sich oder zwischen diesen und einzelnen Aktionären sind, durch das sähweizerischeBüdesgericht im Sinne
3044.1a - Beilage Polizeimeldungen
parkierten Fahrzeug. l Bei den Beschuldigten handelt es sich um drei Männer im Alter von 18 bis 34 Jahren aus Tunesien, Marokko und Serbien. Sie ---- müssen sich vor der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug verantworten und angehalten werden. Nach einer kurzen Nahfahndung wurde auch der dritte Mann festgenommen, der sich unter einem Auto versteckte. Einen Teil des Deliktsgutes trugen sie auf sich. Weitere Gegenstände
3049.1 - Interpellationstext
positiv angenommen werden. Daraus ergibt sich die Frage, welches Vorgehen gewählt werden soll, damit beide Abstimmungen erfolgreich angenommen werden. Aus unserer Sicht gibt es zwei Vorgehensweisen: A. Die Vorlage Nr. 2827, betreffend Immobilienstrategie des Kantons Zug erläutert der Regierungsrat, dass sich beim rund 5 000 m2 grosse Grundstück des Zythusareals eine kommerzielle Nutzung aufdrängen würde. dazu, dass ein grosser Unmut bei einem Teil der betroffenen Bevölkerung ausgelöst wurde. Auch wenn sich die finanzielle Situation des Kantons in den letzten Monaten massiv verbessert hat und deshalb eine
2976.2 - Antwort des Regierungsrats
oben erwähnten Kommentar ergibt sich ausserdem, dass das ARE die von den Kan- tonen festzulegende Frist sowie den Beginn des Fristenlaufs zu eng auslegt. Weder stützt sich die Ansicht des ARE auf das RPG sei, wenn sie wörtlich erfolgen würde, ist nicht nachvollziehbar. Ge- mäss § 52a Abs. 3 PBG bemisst sich der Bodenmehrwert nach der Differenz zwischen dem Verkehrswert unmittelbar vor und jenem unmittelbar Mehrwertabgabe nur anteilsmässig fä l- lig. Diese Bestimmung ist eindeutig bundesrechtskonform. Man muss sich aber bewusst sein, dass diese Bestimmung nur dann zur Anwendung gelangt, wenn die entsprechende Untertei-
3015.5 - Ergebnis 1. Lesung
ent- sprechend den für die Einkommenssteuer geltenden Steuersätzen und Steu- erfüssen. Er erhöht sich um die entsprechenden Ansätze für die direkte Bun- dessteuer. 3 Aufgehoben. § 82 Abs. 1 (geändert) werden auf Antrag hin nach- träglich im ordentlichen Verfahren veranlagt. 2 Der Antrag erstreckt sich auch auf den Eheteil, der mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller in rechtlich und tatsächlich erhobene Steuer wird zinslos angerechnet. 3 Die Voraussetzungen nach Abs. 1 und das Verfahren richten sich nach den Vorgaben des Eidgenössischen Finanzdepartements. 4 Personen, die nach Abs.1 eine nachträgliche
3015.7 - Ablauf der Referendumsfrist: 8. September 2020
ent- sprechend den für die Einkommenssteuer geltenden Steuersätzen und Steu- erfüssen. Er erhöht sich um die entsprechenden Ansätze für die direkte Bun- dessteuer. 3 Aufgehoben. § 82 Abs. 1 (geändert) werden auf Antrag hin nach- träglich im ordentlichen Verfahren veranlagt. 2 Der Antrag erstreckt sich auch auf den Eheteil, der mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller in rechtlich und tatsächlich erhobene Steuer wird zinslos angerechnet. 3 Die Voraussetzungen nach Abs. 1 und das Verfahren richten sich nach den Vorgaben des Eidgenössischen Finanzdepartements. 4 Personen, die nach Abs.1 eine nachträgliche
3097.1 - Postulatstext
verschuldet haben, womit der Mietzins weiterhin geschuldet sei. • Der Bundesrat stellt sich auf den Standpunkt, dass sich die Parteien finden sollen, er nicht entscheiden könne, weil jeder Fall individuell Mietkosten bleiben jedoch un- gedeckt und sind strittig! Wer soll diese bezahlen? • Die Mieter stellen sich auf den Standpunkt – sie müssen sie nicht oder nur zum Teil be- zahlen, denn das Mietobjekt sei mit finanziell auf gesunden oder gar sehr gesunden Beinen. Wie bereits erwähnt, könnten all jene Parteien, die sich gütlich nicht finden, den prozessualen Weg beschreiten. Dies bedeutet für die direkt beteiligten Parteien

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