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826.154-A1 - Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen (Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV)
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beschlossen haben, sich verstärkt in der Weiterbildung zu en- gagieren; – demgemäss auch die Spitäler mit anerkannten Weiterbildungsstätten von den Kantonen finanziell zu unterstützen und sich hieraus ergebende -direktoren (GDK): Art. 1 Gegenstand und Zweck 1 Die Vereinbarung legt den Mindestbeitrag fest, mit dem sich die Standort- kantone an den Kosten der Spitäler für die erteilte strukturierte Weiterbil- dung von Ärztinnen und Ärzte (Vollzeitäquivalente), für die den Spitälern Beiträge gewährt werden, richtet sich nach der Erhebung des Bun- desamtes für Statistik (BFS). Vorbehalten bleiben Korrekturen gemäss Art
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414.411 - Verordnung zum Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug (PHV)
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Leistungs- bereichen wissenschafts- und praxisbasiert auf Schule und Bildung aus. 2 Sie orientiert sich insbesondere auch an den kantonalen Entwicklungen und Zielsetzungen im Bildungsbereich und setzt Impulse Verordnung keine anderen Be- stimmungen enthält. § 7 Zusammensetzung 1 Das Hochschulpersonal setzt sich zusammen aus: a) den Mitgliedern der Hochschulleitung; b) den Dozierenden; 2 414.411 c) den Lehrb glieder der Hochschulleitung eine Vorbereitungskommission ein. b) Die Vorbereitungskommission setzt sich paritätisch aus Vertreterinnen und Vertretern der Dozierenden und einem Mitglied der Hochschullei-
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154.214 - Verordnung über die Arbeitszeit (Arbeitszeitverordnung, AZVO)
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bei der 41-Stunden-Woche 8 Stunden 12 Minuten (8.2 Stunden). 3 Bei Teilzeitbeschäftigten reduziert sich die Sollarbeitszeit entsprechend dem Beschäftigungsgrad. § 6 Istarbeitszeit 1 Als Istarbeitszeit gilt pro Besuch und Arbeitstag als Arbeitszeit angerech- net werden. Bei Teilzeitbeschäftigten reduziert sich die maximal anrechen- bare Arbeitszeit entsprechend dem Beschäftigungsgrad. 3 In akuten Fällen, in übersteigende Teil des Zeitkontos verfällt ohne Ent- schädigung. 4 Bei Teilzeitbeschäftigten bemisst sich der zulässige positive oder negative Übertrag des Arbeitszeitsaldos im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad
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154.214 - Verordnung über die Arbeitszeit (Arbeitszeitverordnung, AZVO)
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bei der 41-Stunden-Woche 8 Stunden 12 Minuten (8.2 Stunden). 3 Bei Teilzeitbeschäftigten reduziert sich die Sollarbeitszeit entsprechend dem Beschäftigungsgrad. § 6 Istarbeitszeit 1 Als Istarbeitszeit gilt pro Besuch und Arbeitstag als Arbeitszeit angerech- net werden. Bei Teilzeitbeschäftigten reduziert sich die maximal anrechen- bare Arbeitszeit entsprechend dem Beschäftigungsgrad. 3 In akuten Fällen, in übersteigende Teil des Zeitkontos verfällt ohne Ent- schädigung. 4 Bei Teilzeitbeschäftigten bemisst sich der zulässige positive oder negative Übertrag des Arbeitszeitsaldos im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad
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932.11 - Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung)
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Jagdgesetz 932.1 hinaus in den Jagdbetriebsvorschriften verlängern. § 4 Gesuch um Patenterteilung 1 Wer sich um ein Jagdpatent bewirbt, hat beim Amt für Wald und Wild fol- gende Unterlagen einzureichen: a) Gastkarteninhaber erhält kein eigenes Abschusskontingent. 4 Pro Patentinhaberin oder Patentinhaber darf sich pro Jagdtag höchstens ei- ne Person mittels Gastkarte an der Jagd beteiligen. 3 932.11 § 7 Sonder hat, meldet dies unverzüglich der Wildhut via Einsatzleitzentrale der Zuger Poli- zei. 2 Handelt es sich um einen in der Praxis nachvollziehbaren Ansprechfehler, erfolgt kein Anzeigeverfahren. In Abweichung
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3134.2 - Antwort des Regierungsrats
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Zusammenarbeit mit den Gemeinden Unter- und Oberägeri. Aufgrund der topografi- schen Eigenheiten hat sich schon früh gezeigt, dass nur unterirdische Trassees für Umfahrun- gen der Ortszentren in Frage kommen der Gemeinden. Im Rahmen der nun anstehenden Ortsplanungsrevisionen sind die Gemeinden angehalten, sich auch über die Gestaltung der Ortszentren Gedanken zu machen. Diese Kon- zepte und Zielbilder fliessen ebaut? Die Strecke vom Schmittli bis Morgarten ist sehr unterschiedlich geprägt und somit ergeben sich auch verschiedene Ausbaumöglichkeiten. Die Festlegung der einzelnen Ausbauetappen erfolgt unter Beachtung
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3135.1 - Antwort des Regierungsrats
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Griechen- land gestellt. Der Regierungsrat beantwortet diese wie folgt: 1. Ist der Regierungsrat bereit, sich beim Bundesrat für die humanitäre Direktauf- nahme von Geflüchteten aus Griechenland einzusetzen? Massnahmen in Moria zu bewilligen? Im Flüchtlingslager Moria auf der griechischen Insel Lesbos hielten sich schätzungsweise 12'000 Männer, Frauen und Kinder auf, als das verheerende Feuer in der Nacht auf Mittwoch 2020, ausbrach. Die Flammen zerstörten das Lager. Die bereits vorher prekäre Situation vor Ort hat sich für die betroffenen Menschen nun noch verschlimmert. Eine Intervention des Zuger Regierungsrats beim
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75.4 - Bericht und Antrag der Kommission
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gemessen werden. Ebenso wichtig ist, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer Selbst vertrauen tanken und sich ihren persönlichen Schwierigkeiten (z.B. Suchtprobleme) offen stellen. 4 7 5 . 4 — 8 0 9 8 D i e K interes sierten Kreisen auch die Gemeinden mitwirken können. Mit der breiten Abstützung des VAM lässt sich nicht nur das vorhande ne “know .how“ besser ausschöpfen, sondern auch die Koordina tion und die soziale Kommission als sinn— voll, diese Reserve jetzt einzusetzen. Mit dem Bestand von 8 Mio. Franken lassen sich die Verpflichtungen für beide Be schäftigungsprogramm-Vorlagen bis auf einen Rest von 0,5 Mio. Franken
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95.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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werden solle. Der Regierungsrat verspricht sich von der Ertei— lung von Studienauftrgen bessere Ergebnisse und die vorbera tende Kommission schliesst sich dieser Auffassung an. Auch wir können uns damit 1.2 Eigentum Generalpian Im Zusammenhang mit dem Planungsverfahren für die Bahnhof-Neu bauten hat sich unseres Wissens eine Auseinandersetzung betref fend Eigentum an den Planungsergebnissen ergeben. Wir Gesetz über den öffent lichen Verkehr durch den Kanton erstellt. Wenn der ZVB-Stütz- punkt steht, wird sich die F-age stellen, ob dieser an die ZVB abgetreten werden oder ob er im Eigentum des Kantons verbleiben
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3136.3 - Zusatzbericht und -antrag der erweiterten Staatswirtschaftskommission
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Rahmenbedingungen für eine gute und nachhaltige Ent- wicklung des Kantons Zug zu investieren. Sie stört sich jedoch an der Art und Weise, wie das Programm umgesetzt werden soll. Insbe- sondere ist sie irritiert dem Programm Zug+ genehmigt werden sollte. Seite 2/3 3136.3 - 16457 Die Stawiko stellt fest, dass sich im Verlaufe der Zeit bedeutende Änderungen in der Kompe- tenzwahrnehmung ergeben haben. Die Stawiko dem Programm Zug+, wie schon erwähnt, positiv eingestellt. Wir erachten es aber als zentral, dass sich das Programm Zug+ in einer transparenten Struktur entwickelt, in der Vorgehensweise, Informati- onsfluss