-
3313.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
-
Begriffe im WAG veraltet und sollen daher an die heutige Situation angepasst werden. Des Weiteren drängen sich in verschiedenen Paragrafen gewisse Präzisierungen auf (z.B. der Einsatz des elektronischen Erfassungs 00 Uhr, 13.00 Uhr oder 17.00 Uhr) für die Mitteilung gewählt werden soll. Die Kom- mission einigte sich auf eine Frist bis 17.00 Uhr, da die Fristen durchgehend jeweils auf 12.00 Uhr oder 17.00 Uhr festgesetzt ausser den Kantonen Basel-Stadt und Zug – der Regierungsrat für die Wahlbestätigung zuständig ist. Da sich die Fristen zur Ansetzung des zweiten Wahlganges nicht gross beeinflussen lassen, könne durch die
-
3324.1 - Antwort des Regierungsrats
-
Kantonsspital Zug AG. Das Gebäude des Zuger Kantonsspitals befindet sich zudem vollumfänglich im Besitz des Kantons Zug. Auch wenn es sich bei diesen Institutionen um privatrechtliche Aktiengesellschaften Einflussnahme der politischen Behörden auf die Arbeitsbedingungen in Gesundheitsinstitutionen, welche sich im kantonalen Besitz befinden Antwort des Regierungsrats vom 23. November 2021 Sehr geehrte Frau Grundlage zu schaffen, um spezielle Fi- nanzmittel bereitzustellen, damit Gesundheitsinstitutionen, welche sich im kantonalen Besitz befinden, besondere Anreize erhalten, die Arbeitsbedingungen anzupassen. Durch
-
3331.1 - Interpellationstext
-
in Betrieb genommen. Wie hat sich dieser Tunnel seit der Eröffnung bewährt (technisch wie auch betrieblich)? Gibt es Vorkommnisse, die nicht sein sollten? 4. a) Wie haben sich die flankierenden Massnahmen Projekt, das mit Kosten von 201 Millionen Franken rechnete, war nicht unumstritten. Unter anderem sprach sich auch die SP gegen dieses Projekt aus. Es wurde jedoch an einer Volks- abstimmung vom 29. November Massnahmen bewährt? b) Gäbe es noch weitere Möglichkeiten für flankierende Massnahmen? c) Und wie stellt sich der Regierungsrat zu diesen weiteren Möglichkeiten für flankie- rende Massnahmen? 1 PRO VELO, Velojournal
-
154.214 - Verordnung über die Arbeitszeit (Arbeitszeitverordnung, AZVO)
-
bei der 41-Stunden-Woche 8 Stunden 12 Minuten (8.2 Stunden). 3 Bei Teilzeitbeschäftigten reduziert sich die Sollarbeitszeit entsprechend dem Beschäftigungsgrad. § 6 Istarbeitszeit 1 Als Istarbeitszeit gilt pro Besuch und Arbeitstag als Arbeitszeit angerech- net werden. Bei Teilzeitbeschäftigten reduziert sich die maximal anrechen- bare Arbeitszeit entsprechend dem Beschäftigungsgrad. 3 In akuten Fällen, in übersteigende Teil des Zeitkontos verfällt ohne Ent- schädigung. 4 Bei Teilzeitbeschäftigten bemisst sich der zulässige positive oder negative Übertrag des Arbeitszeitsaldos im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad
-
215.32 - Verordnung über die Bereinigung der dinglichen Rechte und die Anlage des Grundbuches
-
Allgemeine Bestimmungen § 1 1 Die Bereinigung der dinglichen Rechte erfolgt gemeindeweise; daran schliesst sich die Anlage des eidgenössischen Grundbuches. 2 Mit den Arbeiten wird begonnen, wenn die Grundbuchvermessung er dinglicher Rechte hat an Hand des amtlichen Formulars zu erfolgen. 2 Ein dingliches Recht, das sich auf mehrere in der nämlichen Gemeinde lie- gende Grundstücke bezieht, muss nur einmal angemeldet werden Umschreibung und Inhaltsangabe der Rechte, Name und Wohnort des Berechtigten; b) Angabe der Titel, auf die sich die Rechte stützen; c) Angabe des belasteten Grundstücks; 3 215.32 d) Name und Wohnort des Eigentümers
-
932.11 - Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung)
-
Jagdgesetz 932.1 hinaus in den Jagdbetriebsvorschriften verlängern. § 4 Gesuch um Patenterteilung 1 Wer sich um ein Jagdpatent bewirbt, hat beim Amt für Wald und Wild fol- gende Unterlagen einzureichen: a) Gastkarteninhaber erhält kein eigenes Abschusskontingent. 4 Pro Patentinhaberin oder Patentinhaber darf sich pro Jagdtag höchstens ei- ne Person mittels Gastkarte an der Jagd beteiligen. 3 932.11 § 7 Sonder hat, meldet dies unverzüglich der Wildhut via Einsatzleitzentrale der Zuger Poli- zei. 2 Handelt es sich um einen in der Praxis nachvollziehbaren Ansprechfehler, erfolgt kein Anzeigeverfahren. In Abweichung
-
632.11 - Verordnung zum Steuergesetz
-
nach dem Aufwand 1 Die Festlegung des dem Aufwand entsprechenden steuerbaren Einkom- mens richtet sich sinngemäss nach der Verordnung über die Besteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer (SR 642.123). * a) * … b) * … 2 Die Steuer, die an die Stelle der Einkommenssteuer tritt, bemisst sich min- destens nach einem steuerbaren Einkommen von 500'000 Franken (§ 14 Abs. 3 Bst. a Steuergesetz) abzüglich Schuldzinsen und Unterhalt) ein negatives Ergebnis ergibt. 4 Die Unterhaltspauschale bemisst sich nach dem infolge Unternutzung re- duzierten Eigenmietwert. § 8 Unterhaltsbeiträge als Kapitalleistung
-
732.2 - Zweckverband der Zuger Einwohnergemeinden für die Bewirtschaftung von Abfällen (ZEBA) – Verbandsordnung
-
den Regierungsrat. § 9 Delegiertenversammlung – Zusammensetzung 1 Die Delegiertenversammlung setzt sich aus den Vertretern der Exekutiven der Verbandsgemeinden zusammen. Jede Gemeinde entsendet eine/n Dele- Der/Die Delegierte verfügt zunächst über soviele Stimmen, als die Einwohnerzahl seiner/ihrer Gemeinde sich durch 10000 teilen lässt. Der Rest ergibt eine weitere Stim- me. Ist die Einwohnerzahl kleiner als Abfallreglement erlassen. § 11 Delegiertenversammlung – Versammlungen 1 Die Delegierten versammeln sich mindestens zweimal jährlich zur Entge- gennahme und Genehmigung von Geschäftsbericht und Verbandsrechnung
-
933.21 - Gesetz über die Fischerei
-
ausschliessen. 4 933.21 4 Die Dauer der Verweigerung oder des Entzugs nach Abs. 2 Bst. b richtet sich nach dem Zeitpunkt, der Schwere und der Häufigkeit der Widerhand- lungen und beträgt höchstens zwei die Pachtobjekte und legt für jedes Objekt die Pachtbedingungen fest. Der Mindestpachtzins richtet sich nach der Ertragsfähigkeit. Die Pachtdauer beträgt in der Regel acht Jahre. * 3 Den Zuschlag kann erhalten Überhandnehmen unerwünschter Fisch- oder Krebsarten. 2 Der Umfang einer finanziellen Leistung richtet sich nach den Interessen der Fischerei. § 17 Fischbrut- und Aufzuchtanlagen 1 Der Kanton kann eigene Fischbrut-
-
414.151.1 - Reglement über die Abschlussprüfungen an der Wirtschaftsmittelschule der Kantonsschule Zug
-
Prüfungskommission 1 Die Direktion für Bildung und Kultur wählt die Prüfungskommission. Sie setzt sich zusammen aus der Leiterin bzw. dem Leiter des Amtes für Mittel- schulen (Präsidium), zwei Vertreterinnen Kultur die Expertinnen und Experten. 2 414.151.1 § 4 * Prüfungskonferenz 1 Die Prüfungskonferenz setzt sich zusammen aus der Rektorin bzw. dem Rektor, einem Mitglied der Prüfungskommission sowie aus jenen Lehrper- Mathematik j) Naturwissenschaften § 10 Schriftliche Prüfungen 1 Die schriftlichen Prüfungen erstrecken sich auf die Fächer Deutsch, Fran- zösisch, Englisch, Wirtschaft und Recht, Rechungswesen, IKA (Informati-