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415.11 - Aufnahmereglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Aufnahmereglement)
Anmeldung zum Studium an der PHZ geben die Studierenden an, an welcher Teilschule sie sich immatrikulieren wollen. 3 Melden sich an einer Teilschule mehr Studierende an, als dort Studienplät- ze zur Verfügung der PHZ. Art. 2 Aufnahmekommission 1 Die Direktionskonferenz setzt eine Aufnahmekommission ein, die sich aus Dozierenden der Teilschulen der PHZ und einer angemessenen Vertretung der Abgeberschulen zusammensetzt von ausländischen Vorbildungen im Hinblick auf die Auf- nahme in einen Studiengang der PHZ richtet sich nach den Empfehlungen der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten. 4 415.11 Art. 13 Sprachnachweis
925.161 - Verordnung über den Entschädigungsfonds für Tierverluste
Tierkrankheit zurückzuführen sind, besteht ein Anspruch des Tiereigentümers auf Entschädigung. 2 Wenn sich Tierverluste durch organisatorische Massnahmen ganz oder teilweise vermeiden lassen, kann die Ges Neospora, Leptospirose, BVD sind durch Laborbericht ausgeschlos- sen. Die Entschädigungsansätze richten sich nach Anhang 1. 2 Bei tierärztlich zu behandelnden Sofortreaktionen ist ein Entschädigungs- anspruch ches Zeugnis für Präventionsmassnahme und So- fortreaktion vor. Die Entschädigungsansätze richten sich nach Anhang 1. 3 Bei Tierverlusten ist ein Entschädigungsanspruch gegeben, wenn folgende Voraussetzungen
413.152 - Verordnung über die Berufsschule für Gesundheits- und Krankenpflege Zug
413.152 2. Lernende § 4 Aufnahme von Lernenden 1 Die Aufnahme von Lernenden in die Schule richtet sich nach den SRK- Bestimmungen für die Ausbildung in Gesundheits- und Krankenpflege und nach der Aufn durch öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag auf bestimmte Dauer angestellt. * 3 Im Übrigen richten sich die Anstellungsbedingungen nach dem Personal- gesetz4) und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen übernehmen, sofern Ausbildungsauftrag und Schulbetrieb dies erfordern; 4) BGS 154.21 3 413.152 c) sich regelmässig fachlich und methodisch-didaktisch fortzubilden. § 11 Lehrerinnen- und Lehrerteam 1 Die
845.5 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
. * § 5 Regionales Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) 1 Im Kanton Zug wird ein RAV geführt, bei dem sich Versicherte, die Arbeitslosenentschädigung beanspruchen, zu melden haben. * 2 Die Volkswirtschaft tung von weiteren RAV anordnen. 4. Arbeitsmarktmassnahmen § 6 VAM 1 Kanton und Gemeinden beteiligen sich als Mitglieder am VAM. Ihnen ist im Vereinsvorstand eine angemessene Vertretung einzuräumen. 2 Der Arbeitsplätze im Sinne von Vollzeitstellen zur Verfügung. 2 Die Mindestzahl der Stellen berechnet sich für die Gemeinden jeweils nach der Einwohnerzahl per 31. Dezember. Die Volkswirtschaftsdirektion kann
942.48 - Gesetz über Spielautomaten und Spiellokale
auf Anordnung der Sicherheitsdirektion geschlossen werden, wenn * a) die Voraussetzungen der Erteilung weggefallen sind; b) die Angaben im Gesuch um Erteilung der Bewilligung sich nachträg- lich als falsch n Personen muss ein verantwortlicher Betriebsleiter bezeichnet werden. 2 Um eine Bewilligung kann sich nur bewerben, wer mündig und gut be- leumdet ist. 3 Wenn der Bewilligungsinhaber die in diesem Gesetz Spiellokal durch einen verantwortlichen Betriebsleiter füh- ren lassen. 2 Um die Bewilligung kann sich nur bewerben, wer mündig und gut beleum- det ist und Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung
411.5 - Interkantonale Universitätsvereinbarung
Artikel 12 entsprechen. 4. Beiträge Art. 12 Beitragshöhe 1 Die Pauschalbeträge pro Studierenden belaufen sich auf: Jahr Fakultätsgruppe I Fakultätsgruppe II Fakultätsgruppe III 1999 Fr. 9 500.– Fr. 17 700.– Fr die Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) und die Finanzdirektorenkonferenz (FDK) bestellt; sie setzt sich aus je vier Re- gierungsvertretern resp. Regierungsvertreterinnen von Universitätskantonen und Ni Sie a) beaufsichtigt die Tätigkeit der Geschäftsstelle; b) trifft die laufenden Sachentscheide, die sich beim Vollzug der Verein- barung stellen; c) stellt in wichtigen Fragen Anträge an die Regierungen
414.191 - Reglement über die Abschlussprüfungen an der Fachmittelschule
Prüfungskommission 1 Die Direktion für Bildung und Kultur wählt die Prüfungskommission. Sie setzt sich zusammen aus der Leiterin oder dem Leiter des Amtes für Mittel- schulen und Pädagogische Hochschule welche der Lernbereiche und Fächer geprüft werden. § 10 Inhalte 1 Die Schülerinnen und Schüler haben sich durch die Abschlussprüfung über die von der Schule vermittelten Kenntnisse und die von Höheren Fach- Kandidatinnen und Kandidaten, welchen der Fachmittelschulausweis nicht erteilt werden kann, können sich für die nächste ordentliche Prüfung anmel- den, wenn sie den Unterricht der dritten Klasse wiederholt
751.14 - Gesetz über Strassen und Wege (GSW)
vom 8. März 19606). Er kann zu diesem Zwecke Vereinbarungen abschliessen, Trägerschaften bilden oder sich an solchen beteiligen. * 4 Planung und Bau der Verkehrsanlagen sind mit der für den öffentlichen Verkehr die Bau und Unterhaltsarbeiten an Strassen und Wegen privates Grundeigentum be- anspruchen, wenn sich die Arbeiten anders nicht oder nur mit unverhältnis- mässigem Mehraufwand ausführen lassen. Nach Abschluss Auflagen und Bedingungen versehen werden. 3 Die Bewilligung kann entschädigungslos entzogen werden, wenn sich die Verhältnisse geändert haben oder wenn Vorschriften, Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt werden
223.11 - Einführungsverordnung zur Verordnung des Bundes über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (E-EÖBV)
223.1 3) SR 211.435.1 GS 2021/057 1 223.11 3 Das Verfahren und die technischen Anforderungen richten sich nach der Verordnung über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer B Unterschriften elektronisch zu be- glaubigen. 2 Das Verfahren und die technischen Anforderungen richten sich nach Bun- desrecht (EÖBV6) und EÖBV- EJPD7)). § 4 Elektronische Signaturen 1 Wer elektronische Au sche Ausfertigungen öffentlicher Urkunden oder elektronische Beglaubi- gungen anbieten wollen, müssen sich ins Schweizerische Register der Ur- kundspersonen (UPReg) eintragen. Das UPReg leitet die Gesuche
722.212 - Reglement zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzreglement, FSR)
Anlagen und Abgasanlagen 1 Die Kontrollfristen für wärmetechnische Anlagen und Abgasanlagen rich- ten sich nach dem Stand der Technik. Wohnraumfeuerungen und Abgasan- lagen sind nach den Vorgaben der feusuisse Traghilfe (4 Angehörige der Feuerwehr; AdF) mit einer Gebühr von Fr. 485.– 2 Pro zusätzliche AdF erhöht sich die Gebühr um Fr. 90.–. 3 Die Kosten für die Unterstützung des Rettungsdienstes werden der verur- etc. e) Personenbefreiung aus misslicher Lage (insbesondere steckengeblie- bene Aufzüge, Person hat sich ein- bzw. ausgeschlossen) 2 Die Verrechnung erfolgt aufgrund der nachfolgenden Ansätze gemäss den

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