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411.1 - Konkordat über die Schulkoordination
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Konkordatskantone arbeiten im Bereich der Bildungsplanung und - forschung sowie der Schulstatistik unter sich und mit dem Bund zusammen. 2 Zu diesem Zwecke werden: a) für diese Zusammenarbeit notwendige Institutionen Stim- me. Art. 6 Regionalkonferenzen 1 Zur Erleichterung und Förderung der Zusammenarbeit schliessen sich die Kantone zu vier Regionalkonferenzen zusammen (Westschweiz und Tessin, Nordwestschweiz, Innerschweiz nzen beraten die Geschäfte der Plenarkonferenz vor. Art. 7 Rechtsschutz 1 Bei Streitigkeiten, die sich aus dem Konkordat zwischen Kantonen erge- ben, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht. 2 411
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611.11 - Finanzhaushaltverordnung (FHV)
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da- mit diese ihre Aufgaben sicher und mit optimalem Mitteleinsatz während ihrer betriebswirtschaftlichen oder technischen Nutzungsdauer erfüllen kann. 2 Es handelt sich insbesondere um Aufwände für den 11 § 4 Betrachtungszeitraum für das kumulierte Ergebnis der Erfolgsrechnung 1 Im Budget erstreckt sich der Betrachtungszeitraum über die letzten drei abgeschlossenen Rechnungsjahre, das Vorjahresbudget ngsspiegel zeigt auf, welche kurz- und langfristigen Rück- stellungen gebildet wurden und wie sie sich seit dem letzten Abschluss ver- ändert haben. 3 Der Beteiligungsspiegel gibt Auskunft über Beteiligungen
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831.521-A2-1-1.de.pdf
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/ ihm die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber spätestens am Entlassungstag ein Zeugnis ausstellt, das sich ausschliesslich über die Art und Dauer des Ar- beitsverhältnisses, auf besonderes Verlangen auch über soweit freie Verpflegung ge- währt wird, eine Kostgeldentschädigung zu entrichten. Letztere richtet sich nach der Naturallohnbewertung in der AHV oder nach besonderer schriftli- cher Vereinbarung. 3 Für 14 Lohnanspruch bei Militärdienst und Zivilschutz 1 Bei überjährigen Dienstverhältnissen, oder wenn sich die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer im ersten Dienstjahr verpflichtet, wenigstens ein Jahr zu
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721.6 - Gesetz über die Nutzung des Untergrunds (GNU)
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gleichwertige Si- cherheit, namentlich eine Bankgarantie oder Bürgschaft, zu erbringen. 2 Erweist sich die Deckungssumme zu einem späteren Zeitpunkt als nicht mehr angemessen, hat die Vollzugsbehörde eine einer Konzession entrichtet die Konzessionärin oder der Konzessionär a) eine Verwaltungsgebühr, die sich nach dem Verwaltungsgebührenta- rif5) richtet; b) eine einmalige Konzessionsgebühr; und c) eine jährlich gs- inhaberin oder des nicht berücksichtigten Bewilligungsinhabers gegenüber dem Kanton6), erhöht sich die Konzessionsgebühr um diesen Betrag. § 16 Jährlich wiederkehrende Konzessionsabgabe 1 Die wied
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162.41 - Verordnung betreffend Gebühren, Kostenvorschüsse, Parteientschädigungen und Umtriebsentschädigungen in Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat (Kostenverordnung; KoV RR)
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zugesprochen werden. 3 Diese richtet sich nach dem notwendigen Zeitaufwand, der Komplexität der Beschwerdeverfahren sowie dem entgangenen Verdienst und bewegt sich im Rahmen von 150 bis 1000 Franken. 3 Parteientschädigungen bei berufsmässiger anwaltlicher Vertretung 1 Parteientschädigungen bemessen sich nach dem notwendigen Zeitaufwand für die berufsmässige Vertretung, der Wichtigkeit und der Komplexität Obsiegen anhand einer Pauschale in der Höhe von 150 % der Gebühren gemäss § 2 festgelegt und verstehen sich inklusive Mehrwertsteu- er. Barauslagen können separat entschädigt werden. 3 Die Ausrichtung in Form
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161.5 - Verordnung über das Zwangsmassnahmengericht (VO ZMG)
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Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht richtet sich nach den massgebenden Bestimmungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts. 2 Entscheidet sich die Staatsanwaltschaft dafür, einen Haftantrag oder Aufgaben. § 5 Stellvertretung 1 Die Zwangsmassnahmenrichterinnen bzw. Zwangsmassnahmenrichter vertreten sich gegenseitig. 2 Falls aus zwingenden Gründen alle Zwangsmassnahmenrichterinnen bzw. Zwangsmassnahmenrichter Die fallbezogene Zuständigkeit der Zwangsmassnahmenrichterinnen bzw. Zwangsmassnahmenrichter ergibt sich aus dem Pikettplan. Sind in einem Verfahren mehrere Zwangsmassnahmen zu beurteilen, so bleibt das
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213.52 - Verordnung über Entschädigung und Spesenersatz bei Beistandschaften und Vormundschaften (VESBV)
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Entschädigung für die Mandatsführung § 3 Grundsatz 1 Die Entschädigung für die Mandatsführung setzt sich zusammen aus: a) Der persönlichen Betreuung der betroffenen Person und b) der Besorgung ihrer finanziellen 1 Die Entschädigung der Beiständin oder des Beistandes gemäss Art. 314abis und 449a ZGB5) richtet sich nach § 5 und der Spesenersatz nach § 7 dieser Verordnung. 2 Die Entschädigung und der Spesenersatz zulasten des Kantons. 3. Spesenersatz für die Mandatsführung § 7 Grundsatz 1 Der Spesenersatz bestimmt sich für private Mandatsträgerinnen und -trä- ger, Fachstellen sowie für Berufsbeiständinnen und -beistände
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826.154-A1 - Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen (Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV)
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beschlossen haben, sich verstärkt in der Weiterbildung zu en- gagieren; – demgemäss auch die Spitäler mit anerkannten Weiterbildungsstätten von den Kantonen finanziell zu unterstützen und sich hieraus ergebende -direktoren (GDK): Art. 1 Gegenstand und Zweck 1 Die Vereinbarung legt den Mindestbeitrag fest, mit dem sich die Standort- kantone an den Kosten der Spitäler für die erteilte strukturierte Weiterbil- dung von Ärztinnen und Ärzte (Vollzeitäquivalente), für die den Spitälern Beiträge gewährt werden, richtet sich nach der Erhebung des Bun- desamtes für Statistik (BFS). Vorbehalten bleiben Korrekturen gemäss Art
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131.1 - Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG)
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Urnengang der Direktion des In- nern zuzustellen. § 22 Sicherung des Stimmmaterials 1 Die Stimm- und Wahlzettel – gültige und ungültige sowie leere je für sich – und die Stimmrechtsausweise sind sofort zu versiegeln erkennen lassen; e) * ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten; f) * sich nicht im Stimmzettelkuvert befinden. 2 Wahlzettel sind ausserdem ungültig, wenn sie keinen gültigen Zivil- und Strafrechtspflege vom 26. August 2010 (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)3), so verschieben sich die jeweiligen Fristen und Termine auf den nächst folgenden Werktag, 12.00 Uhr. 3) BGS 161.1 12 131
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511.61 - Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL)
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Katastro- phen grossen Ausmasses, die mehrere Kantone betreffen, bildet sich aus der AG GIP und der AG OP der polizeiliche Krisenstab, der sich zu einer sofor- tigen Lagebeurteilung und Beschlussfassung trifft aufgrund der Anträge der AG OP, ob die Voraussetzungen für einen IKAPOL-Einsatz erfüllt sind und ob es sich um einen priva- ten Anlass oder einen Anlass im öffentlichen Interesse handelt; Auslö- sen des IK IKAPOL-Dis- positiv eingebundenen Mittel. * 2 Der FSTP, als ständiges Organ der AG OP, konstituiert sich im Rahmen seiner Handlungsrichtlinien selbst. * 3 Die Chefin/der Chef FSTP wird durch den Vorstand