Navigieren auf Kanton Zug

Suche

Suchresultate

12832 Inhalte gefunden
531.17 - Verwaltungsvereinbarung betreffend gemeinsame Durchführung der Grund-, Zusatz- und Kaderausbildung sowie der Weiterbildung im Zivilschutz (Ausbildungsvereinbarung Zivilschutz)
und weitergebildet. Art. 6 Zulassung der Teilnehmenden * 1 Die Zulassung der Teilnehmenden richtet sich nach Art. 62 bis 64 und An- hang 2 der Verordnung über den Zivilschutz (ZSV, SR 520.11). * Art. 7 jährlichen Ausbildungsplanung zur Verfügung zu stellen. * 2 Der Einsatz des Lehrpersonals richtet sich nach den Fähigkeiten der Lehr- personen und den kantonalen Teilnehmerzahlen. Unter Berücksichtigung für das übernächste Jahr. Art. 11 Versicherung und Haftung 1 Die Versicherung und Haftung richten sich nach Art. 42 und Art. 78 bis 83 BZG. * 2 Hat ein Standortkanton nach Abwicklung eines Haftungsfalles
925.21 - Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel (Viehhandelskonkordat)
Zuständigkeit – Im Allgemeinen 1 Das Viehhandelspatent wird durch den Kanton ausgestellt, in welchem sich der Hauptgeschäftssitz der Viehhandlung befindet (Konkordatspatent und Kantonspatent nach § 6 Abs Gesuches 1 Wer den Viehhandel betreiben will, hat der zuständigen Amtsstelle des Kantons, in welchem sich sein Hauptgeschäft befindet, ein Gesuch auf vor- geschriebenem Formular einzureichen. 2 Dem Gesuch dessen Inhaber eines der in § 8 aufgestellten Erfordernisse nicht mehr erfüllt, insbesondere wenn er sich einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Verletzung tierseuchenpoli- zeilicher Vorschriften oder
161.113 - Geschäftsordnung des Strafgerichts (GO SG)
Kollegialgericht 1 Das Kollegialgericht setzt sich aus der Verfahrensleitung und zwei weite- ren Mitgliedern zusammen. 2 Die Bestimmung der weiteren Mitglieder richtet sich sinngemäss nach den in § 10 definierten vertreten sich bei Verhinderung gegenseitig. § 9 Sekretariat 1 Das Sekretariatspersonal erledigt die Aufgaben gemäss Stellenbeschrieb und weitere ihm zugewiesene Aufgaben. 2 Es vertritt sich bei Verhinderung Kanzleivorsteher unterzeichnen Anträge und Stellungnahmen des Plenums gemeinsam. 2 Im Übrigen richtet sich die Unterschriftenregelung nach den einschlägigen Gesetzen. 5) SR 312.0 5 161.113 Änderungstabelle
213.11 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fürsorgerische Freiheitsentziehung)
Person in Zeitabständen von längstens sechs Mo- naten. 3 Befindet sich die betroffene Person in einer ausserkantonalen Anstalt, lässt sich die Vormundschaftsbehörde über die Entlassungsreife in Zeitabständen Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Ver- waltungssachen2). Vorbehalten bleiben die Art. 397d–f ZGB. 2 Ist die betroffene Person mutmasslich nicht fähig, sich gegen einen Ent- geisteskrank, geistesschwach, trunksüchtig, anderweitig suchtkrank oder schwer verwahrlost ist, anweisen, sich einer ambulanten ärztlichen Untersuchung oder therapeutischen Behandlung zu unterziehen. § 8 Verwarnung
412.31 - Gesetz über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen (Lehrpersonalgesetz)
richtet sie sich nach dem im Schulgesetz ge- regelten Auftrag der Lehrperson. * 2 Die vom Arbeitgeber festgelegte Arbeitszeit beträgt maximal 150 Stunden pro Jahr; bei Teilpensen reduziert sie sich anteilsmässig anteilsmässig. 3 Die Lehrpersonen sind verpflichtet, sich während der Sportwoche für Schullager oder Sporttage und für die Ausführung der vom Arbeitgeber festgelegten Arbeiten zur Verfügung zu stellen. Lehrpersonen zehn Lohnstufen. Die erste Stufe entspricht dem Minimum der Lohnklasse. Die weiteren Stufen erhöhen sich jeweils um den neunten Teil der Differenz zwischen dem Klassenmaximum und dem Klassenminimum. Die
131.2 - Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz (Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV)
Unterzeichnung des Protokolls anzubringen. § 39 Sicherung des Stimmmaterials 1 Die Stimm- und Wahlzettel – gültige und ungültige sowie leere je für sich – und die Stimmrechtsausweise sind zu versiegeln und Wochenaufenthalter, c) Verheiratete und in eingetragener Partnerschaft lebende Personen, die sich im Einverständnis der Partnerin oder des Partners, auf richterliche Anordnung oder aufgrund unmittelbarer 2) SR 161.5 GS 29, 707 1 131.2 1.2. Stimmregister § 2 Grundlage und Form 1 Das Stimmregister stützt sich auf das Einwohnerkontrollregister. Es ist mittels elektronischer Datenverarbeitung (EDV) zu führen
751.22 - Gesetz über die Steuern im Strassenverkehr
Bun- desrechts ihren Standort im Kanton Zug haben. 2 Die Besteuerung ausländischer Fahrzeuge richtet sich nach Bundesrecht. § 3 Steuersubjekt 1 Steuerpflichtig ist der Fahrzeughalter. § 4 Steuerbefreiung r die- nen; f) landwirtschaftliche Arbeitsanhänger (Ausnahmefahrzeuge). 2 Die Befreiung erstreckt sich nicht auf die Gebühren. § 5 Steuererlass für Invalide 1 Invaliden, die wegen ihres Gebrechens auf Steuer erlas- sen. 2 Über solche Gesuche entscheidet die Sicherheitsdirektion. * 3 Der Erlass erstreckt sich nicht auf die Gebühren. § 6 Beginn und Ende der Steuerpflicht 1 Die Steuerpflicht beginnt mit dem
811.15 - Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur
nach Art. 762 des Schwei- zerischen Obligationenrechts (OR; SR 220). 2 Ihre Organisation richtet sich nach den folgenden Bestimmungen, nach den Statuten und den aktienrechtlichen Vorschriften. GS 28, den Statuten aufgeführten Firma ins Handelsregister des Sitzkantons eingetragen. Der Sitz befindet sich in einem Vereinbarungskanton. 2. Organisatorische Bestimmungen Art. 4 Verwaltungsrat 1 Der Verwaltungsrat Wert abtreten, den die Revisionsstelle festlegt. 4 Die Vereinbarungskantone schliessen hiefür unter sich einen Aktionärbin- dungsvertrag ab. Art. 10 Gründungskosten 1 Sämtliche mit der Gründung der Unternehmung
131.1 - Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG)
Urnengang der Direktion des In- nern zuzustellen. § 22 Sicherung des Stimmmaterials 1 Die Stimm- und Wahlzettel – gültige und ungültige sowie leere je für sich – und die Stimmrechtsausweise sind sofort zu versiegeln erkennen lassen; e) * ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten; f) * sich nicht im Stimmzettelkuvert befinden. 2 Wahlzettel sind ausserdem ungültig, wenn sie keinen gültigen Zivil- und Strafrechtspflege vom 26. August 2010 (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)2), so verschieben sich die jeweiligen Fristen und Termine auf den nächst folgenden Werktag, 12.00 Uhr. 2) BGS 161.1 12 131
633.5-1-1.de.pdf
gesichert und die Zuwendung nicht auf einzelne Familien oder bestimmte Personen beschränkt ist, wobei sich die Begriffe «Kirche» und «kirchliche Zwecke» nach der Bestimmung un- ter No. 2 der vom Reichsfin en zu verstehen. Den Religions- gesellschaften sind gleichgestellt inländische Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen und denen die Rechte juristischer oder juristische Person, sei es des privaten oder des öffent- lichen Rechts) gemacht werden, deren sich der Zuwendende bedient, um die Zuwendung dem Zwecke zuzuführen, den er zu begünstigen beabsichtigt

Paginierung

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch