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1090.5 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
der Baudirektion für die nachgelieferten detaillierten Infor- mationen. Daraus geht hervor, � dass sich die neuen Gebühren im Bereich Bauliche Anlagen in und auf öffentli- chen Oberflächengewässern (§ 1 unverändert übernommen wird. Aufgrund einiger Fallbeispiele wurde von der Baudirektion dargelegt, wie sich die neue Gebührenordnung auf einzelne Nutzer auswirken wird. Die Staatswirtschafts- kommission hält Kommissionsmehrheit ist der Meinung, dass der Antrag der Regie- rung gemäss Vorlage Nr. 1090.2 - 11083 in sich abgestimmt ist und dass die punk- tuell vorgeschlagenen Anpassungen der vorberatenden Kommission diese
1119.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
ausgeführt werden. Sie wird kurveninnenseitig im Bankett-/Böschungsbereich erstellt. Einerseits befindet sich hier die Mehrzahl der Einlaufschächte, und es sind auf dieser Strassen- seite nur wenige Werkleitungen Gefälle zur Kurveninnenseite) ange- passt und somit die Verkehrssicherheit erhöht. Gleichzeitig erübrigt sich die Erstel- lung von Entwässerungsmassnahmen auf der betroffenen Strassenseite. Betroffen sind die bereits in Ziffer IV. (Projektbeschrieb, Strassenentwässerung) eingegangen. Gesamthaft betrachtet ergibt sich eine Ver- besserung des Umweltschutzes. Rodung Die Verbreiterung des Bankettes bedingt das Fällen
1170.1 - Motionstext
finanzieren, braucht es Erhöhungen bei den Steuersätzen und Steuerfüssen. Neben dem Kanton werden sich auch die Gemeinden beteiligen müssen, es muss sinnvoll gespart werden. Wenn ein massiver Sozial-, Personen derart tief, dass nur massive Erhöhungen einen Wegzug bewirken würden. (Das einzige Land, das sich bei den Kapitalgesellschaften auf zugerischem Niveau bewegt, ist Irland. Aber: „Bei den Personensteuern der Minderheit bestehend aus Alternativen und SP schon mal ein- gebracht und diskutiert. Es handelte sich schon damals allesamt um gemässigte Kompromissanträge. Ein Beispiel: Die Kapitalsteuer bringt mit
1093.3 - Bericht und Antrag der Justizprüfungskommission
Versteigerungen neu geregelt werden. Bei der Neureglung orientierte man sich an den bewährten Normen des Zürcher Obergerichts und beschränkte sich 2 1093.3 - 11173 zugleich auf das Notwendigste. Die Totalrevision Obligationenrecht materiell keine Bedeutung mehr haben. Durch einen Votant wurde vorgebracht, dass sich allenfalls Probleme im Zusammenhang mit Versteigerungen im Internet ergeben könnten. Die Kommission eine ordnungsgemässe Durchführung der Versteigerung, sofern Hilfspersonen, zum Beispiel von Sicherheitsdiensten beigezogen werden oder beim Polizeikommando ein Gesuch auf Polizeischutz gestellt wird, zu
1117.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
Möglichkeit. Bei der sicherheitstechnischen Beurteilung verweisen wir auf den Aus- zug der RM Risk Management AG gemäss Beilage 3 des regierungsrätlichen Berichtes. Darin wird vermerkt, dass sich die Mitglieder schätzung wird im Bericht von einer Genauigkeit von plus/minus 20 % ausgegangen, was bedeutet, dass sich die maximalen Kosten auf rund 6.1 Mio. Franken belaufen könnten. Im vorgeschlagenen Gesetzesartikel ausschliesst. Wir weisen darauf hin, dass der Gesetzesartikel entsprechend angepasst werden müsste, falls sich der Kantonsrat für die Variante des Regierungsrates entschliessen würde. 2 1117.4 - 11236 Um die hohen
1137.1 - Motionstext
rat, dem Kan- tonsrat folgende Vorlagen vorzulegen: 1. Es ist eine Grundlage zu schaffen, aus der sich ergibt, dass die finanzielle Mehrbelastung aufgrund des NFA grundsätzlich durch den Kanton getragen wenn sie versuchen einer solchen Entwicklung rechtzeitig und intensiv entgegen zu wirken. Es gilt, sich jetzt von der in der Finanzstrategie für den Kanton Zug bis 2010 entworfenen Idee des Einbezugs der Finanzierung des kant. Finanzausgleichs verzichtet. Die Gesetzesänderung ist so auszugestalten, dass sich die Schere bei den gemeindlichen Steuerfüssen nicht wieder öffnet. Der Wegfall des Kantonsbeitrages
1150.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
erungsleitung wird instand gestellt. 1150.1 - 11239 7 Strassenentwässerung Die Leitungen befinden sich gemäss Kanalfernsehuntersuchungen in einem eher schlechten Zustand. Die Leitungen sind undicht (teilweise her- heit. Der Verkehr wird flüssiger und die Luft weniger belastet. Gesamthaft betrachtet ergibt sich auch im Bereich Lärm- und Gewässerschutz eine Verbesserung für die Umwelt. 1150.1 - 11239 9 VII. KOSTEN 3'285'000.-- veranschlagt (inkl. MwSt., Preis- basis: Schweizerischer Baupreisindex April 2003) und setzen sich wie folgt zusam- men: Baukosten Gesamtprojekt � Baustelleneinrichtungen Fr. 230'000.-- � Roden Fr
1165.1 - Motionstext
Fahrzeuge angezeigt. Dieser Schritt drängt sich auch deshalb auf, weil in jüngster Zeit vermehrt Fahrzeuge mit sehr hohem Treibstoffverbrauch auf den Markt gelangen und sich zu- nehmender Beliebtheit erfreuen anzuwenden. A B C D E F G 2 1165.1 - 11274 Begründung: Allgemein Der Hubraum als Besteuerungsbasis eignet sich nicht zur ökologischen Verhal- tenssteuerung, da der Zusammenhang zwischen Hubraum und Verbrauch bzw Kriterium; denn auch der Zusammenhang zwischen Hubraum und Preis ist nicht streng linear. Somit empfiehlt sich aus beiden Blickwinkeln ein Wechsel der Besteuerungsgrund- lage. Angesichts der heutigen Situation
1175.5 - Zusatzbericht und -antrag der Kommission für Wasserbau und Gewässerschutz
Düngeverbotsstreifen entlang von Strassen und Plät- zen. An der letzten Sitzung vom 26. Januar 2004 hat sich die Kommission mit dem Stichentscheid des Präsidenten zu Gunsten des Antrags des Regierungsrates für beschliesst einstimmig Rückkommen auf Paragraph 64 Abs. 3 GewG. In der folgenden Diskussion stellt sich heraus, dass es in Paragraph 64 Abs. 3 GewG um zwei strittige Punkte geht: Einerseits um die erwähnte wollen keine unnötigen und zusätzlichen Auflagen. 1175.5 - 11457 3 Die Kommissionsmitglieder, welche sich für einen verbreiterten Düngeverbotsstreifen im gesamten Kantonsgebiet aussprechen, erklären demgegenüber
1194.1 - Bericht und Antrag des Obergerichtes
bei der Hauptverhandlung anwesend war. In diesem Sinne lässt sich eine Wahl von Urs Flury auf die erwähnte Bestimmung abstüt- zen, zumal sie sich aus den angeführten Gründen sachlich aufdrängt und es lediglich konnten die Verteidiger zur Anklage schriftlich Stellung nehmen. Urs Flury ist Referent und befasst sich nun seit Anfang dieses Jahres vorwiegend mit diesem Fall. Nebst der strafrecht- lichen Verantwortlichkeit en, dass das Straf- gericht doch noch vor Ende Januar 2004 zu einem Urteilsspruch gelangt, sodass sich ein Einsatz von Urs Flury erübrigen würde. Andererseits ist aufgrund der Angaben des Strafgerichts

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