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1204.2 - Antwort des Regierungsrates
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Dezember einen faktischen An- stellungsstopp fürs Aushilfspersonal verordnet. Einerseits wirkten sich die knappen Personalressourcen sowie die Weigerung des Kantonsrates, einen Teuerungsausgleich auszurichten einstellen oder sind solche Massnahmen als Folge der Plafonierung für die Zukunft geplant? Es versteht sich von selbst, dass bei permanentem Personalmangel ein Defizit in Bezug auf Qualität und Leistungsstandard denjenigen Ämtern, die Einnahmen generieren (z.B. Steuerverwaltung und Handelsregisteramt). Generell lässt sich fest- stellen, dass der gewohnt hohe Service public bis heute gerade noch gehalten werden kann. In
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1106.1 - Interpellationstext
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ausdrücklich als Regierungs- rätinnen und als Regierungsrat erschienen sind. Weiter hat sich der Regierungsrat aus Sicht der Interpellanten in seiner Ab- stimmungsvorlage einseitig zu Gunsten der Befürworter Regierungsrätinnen und ein Regierungsrat als Co-Präsidentinnen bzw. Co-Präsident dem privaten Komitee, das sich für die Beteiligung des Kantons Zug an der SWISS einsetzte, beigetreten. In ihrer Funktion als Re t verletzenden Ausgestaltung der amtlichen Abstimmungserläuterungen zum SWISS-Referendum fragt es sich nun, ob die bestehenden Regulative im Kanton Zug die Stimmfreiheit des Bürgers genügend schützen oder
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1140.1a - Beilage
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rechtes Controlling. � Der Handlungsspielraum der Verwaltung wird grösser. Risiken � Das Risiko, dass sich Legislative, Exekutive und Verwaltung in die Haare geraten, ist gross. Der Unterschied zwischen „ etwas Substanzielles aus. � Führt das Globalbudget zu grösseren Ueberschüssen oder Defiziten, stellt sich je nach Ursache (sofern diese überhaupt eindeutig feststellbar ist) die Frage nach Bonusaus- zahlungen und verlangen nach einheitli- chen und detaillierten Statistiken („Fünfminutenstriche“). Hier nähert sich WOV spürbar einer unerwünschten Form von Planwirtschaft. � Die Berichterstattung ist aufwändig bzw
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1161.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Kanton die volle Zulage beziehen. Die generelle Priorisierung des Wohnsitzkantons ist sachgerecht, weil sich dort der Lebensmittelpunkt der Familie befindet und damit dort auch regelmässig die Aus- gaben für Berechtigten gegenüber der heutigen Lösung. Dies würde Mehrkosten von rund Fr. 350'000.-- pro Jahr nach sich ziehen. Der Kanton wird auch durch diese Mehrausgabe nicht belastet, da diese Mehrkosten zulasten per 1. Januar 2003 die Kinderzulagen erhö- hen. Nach Auskunft der Familienausgleichskasse ergibt sich durch die Gesetzesänderung kein personeller Mehraufwand. Im Gegenteil: Einige recht aufwändige Abklärungen
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1181.2 - Antwort des Regierungsrates
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August 1998, der referendumsfähig war (GS 26, 153). Mit anderen Worten tritt der Kanton, weil er sich an das Ergebnis des Gesamtleistungs- wettbewerbs halten muss, weder in ein Rechtsverhältnis mit den Zentralspital und das Pflegezentrum Baar. Aus politischen Gründen und zur Pflege guter Beziehungen hat sich jedoch, wie der Interpellant richtig feststellt, die Totalunternehmergemeinschaft bereit erklärt, Verwaltungs- gericht als Rechtsmittelinstanz, wie er in Vergabeverfahren sonst gilt. Hingegen hat sich die Totalunternehmergemeinschaft ausdrücklich verpflichtet, die Grundsätze der Nichtdiskriminierung
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423.11 - Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz (Denkmalschutzgesetz, DMSG)
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und Baugesuche sowie geplante bauliche Veränderungen zur Stellungnahme zu unterbreiten, wenn diese sich auf Objekte und deren Umgebung bezie- hen, die in einer archäologischen Fundstätte oder in einer mitzuteilen. Die Behörden der Standortgemeinde haben entsprechend Mit- teilung zu machen, wenn sie sich mit Bauermittlungs- oder Baugesuchen befassen, welche inventarisierte Denkmäler betreffen. 3 Das Inventar gestellt werden, sofern sie nicht von re- gionaler oder nationaler Bedeutung sind. Bei Bauten bezieht sich das Alter auf das Datum der rechtskräftigen Baubewilligung. Massgebend ist das Al- ter zum Beginn
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213.53 - Geschäftsordnung Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz Zug
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und fachlichen Weisungs recht der Direktion des Innern. § 2 Zusammensetzung KES 1 Das KES setzt sich zusammen aus der Kindes und Erwachsenenschutzbe hörde (KESB), den Unterstützenden Diensten (KESUD) 1) BGS 211.1 2) BGS 211.1 7 213.53 § 28 Vertretung 1 Die ordentlichen Mitglieder der KESB vertreten sich gegenseitig. Die in terdisziplinäre Zusammensetzung ist sicherzustellen. § 29 Professionalität 1 mindestens 70 Prozent für die KESB tätig. 8. Organisation KESB § 30 Kammern 1 Die KESB organisiert sich in Kammern mit je mindestens drei Mitglie dern. 2 Die Kammern werden vom Präsidium oder Vizepräsidium
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154.221 - Verordnung über besondere Entschädigungen (Entschädigungsverordnung)
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rweise anfallen. 2 Die Vorgesetzen bewilligen die Spesen. 3 Die Spesenentschädigungen orientieren sich an den tatsächlich anfallenden Kosten und können wie folgt ausbezahlt werden: a) Gemäss den tatsächlich Feiertagen können nicht kumuliert und geltend gemacht werden. § 13 Pikettdienst 1 Beim Pikettdienst halten sich die Mitarbeitenden ausserhalb des Arbeits platzes und der regulären Arbeitszeit für allfällige A Monat für Mitarbeitende mit einem Beschäfti gungsgrad von 100 %. Für Teilzeitmitarbeitende reduziert sich die Entschä digung entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad. 2 Ab dem 50. Altersjahr können anstelle
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Reglement über die Diplomprüfung an der Höheren Fachschule für Wirtschaft (Prüfungsreglement HFW)
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Dezimalstelle gerundet. 3 Die Diplomarbeitsnote ermittelt sich aus Beurteilung der Diplomarbeit durch zwei Referentinnen oder Referenten, welche sich auf eine gemeinsa- me Note einigen. Eine als genügend während 10 Jahren auf. 3. Durchführung der Prüfungen § 6 1 Die Kandidatinnen und Kandidaten haben sich schriftlich bis zu dem von der Prüfungsleiterin oder dem Prüfungsleiter bestimmten Termin anzumel- er sonst gegen die Prüfungsordnung, ist der Sachverhalt unverzüglich zu protokollieren. 7 Erweist sich die Beanstandung als gerechtfertigt und gravierend, so trifft die Prüfungskommission wahlweise folgende
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Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation
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Rechtspflege richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG)1). * § 23 * … § 24 Einsprache * 1 Einsprachen gemäss Art. 106 SSV2) können bei der Sicherheitsdirektion erhoben werden 741.01 4) BGS 541.1 5) SR 741.21 3 751.21 § 7 Verfahren und Publikation * 1 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der Signalisationsverord- nung (SSV)1). * 2 Dauernde Verkehrsanordnungen wie Kantons für Strassenreklamen ausserhalb der Bauzone. * 1. * … 2. * … 2 Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des PBG4). Bei dauernden Strassenreklamen im Bereich von Kantonsstrassen hat