-
Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation
-
Rechtspflege richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG)1). * § 23 * … § 24 Einsprache * 1 Einsprachen gemäss Art. 106 SSV2) können bei der Sicherheitsdirektion erhoben werden 741.01 4) BGS 541.1 5) SR 741.21 3 751.21 § 7 Verfahren und Publikation * 1 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der Signalisationsverord- nung (SSV)1). * 2 Dauernde Verkehrsanordnungen wie Kantons für Strassenreklamen ausserhalb der Bauzone. * 1. * … 2. * … 2 Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des PBG4). Bei dauernden Strassenreklamen im Bereich von Kantonsstrassen hat
-
Reglement über die Jagdausbildung und -prüfung
-
gewähren. 3 Die Anerkennung von im In oder Ausland erworbenen Jagdfähigkeitsaus weisen richtet sich nach § 2bis der Jagdverordnung3). § 2 Zulassungsbeschränkungen 1 Zum Jagdlehrgang und zur Jagdprüfung Umfang der Leistungen und definiert die Präsenz und Teilnahme pflichten. 2 Die Jagdprüfung setzt sich zusammen aus der Schiessprüfung mit Jagd waffen und fünf Fachprüfungen. 3 Die fünf Fachprüfungen spätestens bis 31. Dezember des Startjahres eines Jagdlehrgangs das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, kann sich während der publizierten Frist beim Amt für Wald und Wild für den Jagdlehrgang anmelden. 2 Die Anmeldung
-
Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern (Gastgewerbegesetz)
-
Erteilung und den Entzug der Bewilligung zu- ständig. § 8 Bewilligungsadresse 1 Die Bewilligung bezieht sich auf einen bestimmten Betrieb oder Anlass und auf eine bestimmte mündige und gut beleumdete Person Erteilung und den Entzug der Bewilligung zu- ständig. § 19 Bewilligungsadresse 1 Die Bewilligung bezieht sich auf einen bestimmten Betrieb und auf eine bestimmte natürliche Person, die für die Betriebsführung g in eigenem Interesse beantragt oder durch sein Verhalten veranlasst hat. 3 Die Gebühren richten sich nach dem Kantonsratsbeschluss über die Ge- bühren in Verwaltungs- und Zivilsachen (Verwaltungsgeb
-
Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Zeltplätzen
-
befugt, einen Zeltplatz sofort zu sperren. 3 Das Oberaufsichtsrecht steht der Sicherheitsdirektion zu. * 2 943.15 § 8 1 Wer sich als Zelt- oder Wohnwagenbenützer ausserhalb eines bewilligten Zeltplatzes aufhält insbesondere folgende Bedingun- gen erfüllt sind: a) Der Platz muss sich eignen und genügend Abstellfläche für Motorfahrzeuge enthalten; er darf sich in der Regel nicht im Bereiche von Wohngebieten, insbesondere Jahren dürfen auf den Zeltplätzen nur aufgenommen werden, wenn sie von Erwachsenen begleitet sind oder sich der besonderen Aufsicht des Platzwartes unterstellen. § 7 1 Die Gemeinderäte beaufsichtigen die Zeltplätze
-
Spitalgesetz
-
3 Die Institutionen der stationären Langzeitpflege und die spitalexternen Dienstleistenden müssen sich an die vertraglich und behördlich festgelegten Tarife und Preise halten und dürfen den betroffenen Gegen die Verfügungen kann beim Regierungsrat Be schwerde erhoben werden. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegege setz)1). * 2 und 3 spätestens auf den 1. Januar 2014. 4 Bis zum Zeitpunkt des Übergangs nach Abs. 3 richtet sich die Aufgaben teilung in der Langzeitpflege und der Akut und Übergangspflege nach bis herigem Recht
-
921.1 - Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Landwirtschaft, die landwirtschaftliche Pacht und das bäuerliche Bodenrecht (EG Landwirtschaft)
-
aft durch die Massnahme oder durch raumplanerische Vorgaben ausserordentlich belastet wird und d) sich die Bauherrschaft angemessen an den Kosten beteiligt. 3 Die Höhe der kantonalen Leistung beträgt im sgenossenschaft. 2 Das Verfahren für die Durchführung von Bodenverbesserungsunterneh men richtet sich sinngemäss nach den Art. 100 und 101 LwG2) sowie nach den einschlägigen Bestimmungen des Planungs Rechtsschutz § 28 * Schlichtungsbehörde im Pachtrecht 1 Die Schlichtungsbehörde im Pachtrecht bestimmt sich nach §§ 41 – 43 des Gesetzes über die Organisation der Zivil und Strafrechtspflege (Gerichtsor
-
Weitergeltung bisherigen Rechts: Promotionsordnung für die Wirtschaftsmittelschule Zug
-
zurückversetzt werden müssten. 2 Wenn eine Schülerin oder ein Schüler die Schule verlassen müsste oder sich definitiv entscheidet, die Schule zu verlassen, kann die Rektorin oder der Rektor ein Hospizium von Abteilung Handel verweigert wird. 2 Wenn eine Schülerin oder ein Schüler die Schule verlassen müsste oder sich definitiv entscheidet, die Schule zu verlassen, kann die Rektorin oder der Rektor ein Hospizium von 153.1 4. Schlussbestimmungen § 16 * … § 17 Übergangsbestimmungen 1 Für Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2006/07 in den 5.und 6. Klassen befinden, gilt weiterhin die Promotionsordnung für die
-
Reglement über die Anerkennung der Diplome im Bereich der Sonderpädagogik (Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung und Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik)
-
Reglement festgelegten Mindestanforde- rungen erfüllen. Art. 2 Geltungsbereich 1 Dieses Reglement bezieht sich auf Diplome, die a) den Abschluss der Ausbildung an einer Pädagogischen Hochschule, einer Universität Diplomierten, a) eine Beratungs- und Unterstützungstätigkeit auszuüben im Zusam- menhang mit Fragen, die sich im Rahmen der sonderpädagogischen Massnahmen stellen, b) differenzierte kind- und umfeldbezogene vom …)». Art. 16 Titel 1 Der Inhaber oder die Inhaberin eines anerkannten Diploms ist berechtigt, sich als «diplomierter Sonderpädagoge / diplomierte Sonderpädagogin (EDK) Vertiefungsrichtung Heilpädagogische
-
Aufnahmereglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Aufnahmereglement)
-
2 Aufnahmekommission 1 Die Verantwortlichen für die Aufnahmeverfahren an den Teilschulen tref- fen sich mindestens einmal pro Jahr oder nach Bedarf mit dem Ziel der Ko- ordination von Aufnahmeverfahren von ausländischen Vorbildungen im Hinblick auf die Auf- nahme in einen Studiengang der PHZ richtet sich nach den Empfehlungen der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten. 5 414.375 Art. 13 Sprachnachweis berechtigt grundsätzlich zur Immatrikulation an allen Teilschulen der PHZ. 2 … * 8 414.375 3 Melden sich an einer Teilschule mehr Studierende an, als dort Studienplät- ze zur Verfügung stehen, kann die
-
Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen (SEV)
-
861.512 § 7 Aufsicht 1 Die zuständige Direktion trägt durch Austausch und Information dazu bei, dass sich die Qualität und Organisation der Einrichtungen gemäss den aktu- ellen fachlichen Anforderungen entwickeln Personen wahrzu- nehmen und gilt als sichergestellt, wenn die für die Leitung vorgesehenen Personen sich nach Persönlichkeit, Fähigkeit und Ausbildung hierfür eig- nen. 2 Der zuständigen Direktion sind Einrichtung nicht persönlich miteinander verbunden sind. 3 Das leitende Organ der Trägerschaft muss sich aus mindestens fünf Mit- gliedern zusammensetzen, die nicht persönlich miteinander verbunden sind