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Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL)
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Katastro phen grossen Ausmasses, die mehrere Kantone betreffen, bildet sich aus der AG GIP und der AG OP der polizeiliche Krisenstab, der sich zu einer sofor tigen Lagebeurteilung und Beschlussfassung trifft aufgrund der Anträge der AG OP, ob die Voraussetzungen für einen IKAPOL Einsatz erfüllt sind und ob es sich um einen priva ten Anlass oder einen Anlass im öffentlichen Interesse handelt; Auslö sen des IK e Ausbildung vor ei nem Einsatz werden nicht verrechnet. 3 Hilfeleistungen von Konkordaten unter sich und bilaterale Unterstützung für Ereignisse, die direkt oder indirekt mit dem IKAPOLEinsatzEreignis
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Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Sekundarstufe I
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glement festgelegten Mindestanforderungen erfüllen. Art. 2 Geltungsbereich 1 Dieses Reglement bezieht sich auf Lehrdiplome, welche a) den Abschluss der Ausbildung an einer Hochschule bezeugen und b) die Befähigung Beurteilung der Qualifika- tionen und Leistungen der Studierenden erteilt. Die Beurteilung erstreckt sich insbesondere auf die folgenden Bereiche: a) fachlich-fachwissenschaftliche und fachdidaktische Ausbildung; vom …)». Art. 12 Titel 1 Die Inhaberin oder der Inhaber eines anerkannten Diploms ist berechtigt, sich als «diplomierte Lehrerin für die Sekundarstufe I (EDK)» oder als«di- plomierter Lehrer für die S
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Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV)
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Hilfsgeräte sind die Vorschriften der Invalidenver- sicherung massgebend. 4. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 22 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung stützt sich bis zum Inkrafttreten des Einführungsgeset- zes oder der Militärversi- cherung gilt nicht als Kostenvergütung einer anderen Versicherung. 2 Erhöht sich der Betrag der Kostenvergütung nach Art. 14 Abs. 4 ELG, so wird die Hilflosenentschädigung der IV Personen in Ta- gesheimen, Beschäftigungsstätten und ähnlichen Tagesstrukturen werden vergütet, wenn: a) sich die behinderte Person mehr als fünf Stunden pro Tag dort aufhält und b) die Tagesstruktur von einem
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Konkordat über die Fischerei im Zugersee
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ein Mitglied. Das Mitglied des Kantons Zug führt den Vorsitz. 2 Die Konkordatskommission besammelt sich auf Einladung des Präsiden- ten alle Jahre mindestens einmal. Sie führt die Oberaufsicht und amtet tümers oder des Pächters der Fischenze ausgeübt werden. Die Bewirtschaf- tung der Privatfischenzen hat sich an die Vorschriften des Konkordates zu halten. § 8 Uferbetretungsrecht 1 Das Uferbetretungsrecht wird Kantone haben Projekte für den Bau und Betrieb von Anla- gen und die Erteilung von Konzessionen, welche sich in irgend einer Art auf die Fischerei auswirken, durch ihre Fischereibehörden begutachten zu las-
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Verordnung zum Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsverordnung, KiBeV) (Anhang)
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Die Familiensituation ist stabil. c) * Die Betreuungsperson absolviert einen Grundkurs und bildet sich re gelmässig weiter. 2 213.42A1 2 Anzahl betreute Kinder: * a) * Tagesfamilien betreuen maximal Personal: * a) * Nicht ausgebildete Betreuungspersonen besuchen eine fachliche Wei terbildung und bilden sich regelmässig weiter. b) * Für die Leitung eines Angebots ist eine Person zu bestimmen, welche hierfür Angebote der Tagesbetreuung * 1 Richtzahl: * a) * Richtzahlen sind Zielwerte zur Gruppengrösse, an denen sich die Angebote und Gemeinden orientieren. b) * Es können grössere Gruppen bewilligt werden, wobei die
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131.1 - Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG)
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Urnengang der Direktion des In nern zuzustellen. § 22 Sicherung des Stimmmaterials 1 Die Stimm und Wahlzettel – gültige und ungültige sowie leere je für sich – und die Stimmrechtsausweise sind sofort zu versiegeln beiliegt oder nicht unterzeichnet ist; b) das Rücksendekuvert mehr als ein Stimmzettelkuvert enthält; c) sich die Stimm oder Wahlzettel nicht im Stimmzettelkuvert befinden oder dieses nicht verschlossen ist; Zivil und Strafrechtspflege vom 26. August 2010 (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)1), so verschieben sich die jeweiligen Fristen und Termine auf den nächst folgenden Werktag, 12.00 Uhr. 3.1.1.1. Wahlvorschläge
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Archivgesetz
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im Bereich der Landes-, Orts- sowie Personengeschichte und regt Publikationen an; f) setzt sich für die Sicherung von archivwürdigen Unterlagen Dritter ein, wenn sie von kantonaler Bedeutung sind. Es ist Archiv zur Aufbewahrung über- nommen hat. 1) BGS 111.1 GS 28, 55 1 152.4 4 Archive sind Stellen, die sich mit der Überlieferungs- und der historischen Bewusstseinsbildung befassen, indem sie Unterlagen der 14a * Zugang zu archivierten Dokumenten 1 Der Zugang zu archivierten amtlichen Dokumenten richtet sich nach dem Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsge- setz) vom 20. Februar
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Gesetz über den direkten Finanzausgleich
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vorletzten Jahres abgestellt. * 3. Finanzausgleichsberechnung § 5 Grundbetrag 1 Der Grundbetrag setzt sich zusammen aus dem Sockelbetrag und einem mit der jeweiligen Einwohnerzahl multiplizierten Pro-Kopf-Betrag Festset- zung um mindestens 10 % gestiegen ist. § 7 Pro-Kopf-Betrag 1 Der Pro-Kopf-Betrag berechnet sich nach folgender Formel: PKB = (A (TG - SG) + (TN - SN)) / ((A EG) + EN)✕ ✕ PKB: Pro-Kopf-Betrag A: des Grundbetrags. 2 Die Ausgleichsleistung einer bezugsberechtigten Einwohnergemeinde re- duziert sich um einen Zehntel für jeden halben Prozentpunkt, den ihr aktuel- ler Steuerfuss unter dem durchsch
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Energiegesetz
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gewähren Ausnahmen von Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Verordnung, falls sich sonst im Einzelfall eine offen sichtlich unzweckmässige Lösung oder eine unbillige Härte ergäbe. § 8 Strafbestimmung 1 Pri vaten. § 2 Energieversorgung 1 Der Kanton sichert im Rahmen seines Richtplans die Trassen für die Zu fuhr leitungsgebundener Energie. 2 Er kann sich an privaten oder staatlichen Gesellschaften der eln Einzelbeiträge gewähren, um Ziele der Energiepolitik besser zu erreichen.3) * 2 Er orientiert sich dabei an nationalen Kampagnen und den Chancen der er neuerbaren Energie im Kanton selbst. 3 Der Kanton
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Verordnung über das Krebsregister
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Daten mit anderen Krebsregistern und die Übermittlung von Daten an das kantonale Krebsregister richtet sich nach der Krebsregisterbewilligung. 2 Das kantonale Krebsregister ist berechtigt, die in § 9 bezeichneten Krebsregistern und die Übermitt- lung von Daten an das kantonale Krebsregister setzt voraus, dass sich die betroffenen Patientinnen und Patienten nach Aufklärung über ihre Rechte der Datenweitergabe nicht nicht widersetzt haben (Vetorecht). 2 Ein Widerruf beim Krebsregister ist jederzeit möglich. Bezieht sich der Widerruf auf bereits gesammelte Daten, sind diese zu anonymisieren. 3 Es besteht für niemanden