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Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Luftfahrt
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el, auf welche der Antragsteller sich stützen will, sind im Antrag genau und möglichst abschliessend zu bezeichnen und, so- weit es sich um Urkunden handelt, die sich im Besitze des Antragstel- lers befinden durch persönliche Befragung, Einholung von Urkun- den und amtlichen Berichten, Abhörung von Zeugen sich Gewissheit über den Sachverhalt zu verschaffen. Er kann zur Beibringung von Beweisen kurze zerstörliche § 10 1 Für das gerichtliche Verfahren über Entscheidung von Anträgen um Aufhe- bung der Sicherungsbeschlagnahme gelten folgende Bestimmungen: 1. Der Gesuchsteller hat den Antrag auf Aufhebung der Sicherungsbe-
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Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG)
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zuständige Direktion. 2 Die Bewilligungspflicht von stationären Einrichtungen für Minderjährige richtet sich nach den Bestimmungen der eidgenössischen Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und entsprechen. 2 Die Bewilligungsvoraussetzungen für eine stationäre Einrichtung für Min- derjährige richten sich nach den Bestimmungen der PAVO. 3 Die Betriebsbewilligung für eine Platzierungsorganisation für M Erlassen geregelt ist. § 25 Eigenleistung 1 Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen beteiligen sich in ange- messener Weise an den Kosten für den Aufenthalt in einer sozialen Einrich- tung. In begründeten
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Gesetz über die Ombudsstelle (Ombudsgesetz)
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breitet den Beteiligten Vorschläge und kann den Trägern öffentlicher Aufgaben Empfehlungen abgeben, die sich auf die Erledigung der un- terbreiteten Angelegenheit, das künftige Verhalten und die Rechtset- zung berichtet regelmässig über ihre Tätigkeit. § 3 Wirkungsbereich 1 Die Tätigkeit der Ombudsstelle erstreckt sich auf alle Träger öffentlicher Aufgaben des Kantons und der Gemeinden. 2 Träger öffentlicher Aufgaben laufende oder abgeschlossene Angelegenheit betref- fen. Es ist an keine Form und Frist gebunden. Es wirkt sich nicht auf Rechtsmittelfristen aus und ersetzt die erforderlichen Eingaben oder Vor- kehrungen zur
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Verordnung über die Gebühren für den Bezug von Auszügen und Auswertungen der amtlichen Vermessung (Gebührentarif der amtlichen Vermessung)
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Zwecken verwenden. § 9 Gebühren für Daten in nummerischer Form (Vektorformat) 1 Die Gebühr richtet sich nach der Grösse der Fläche in Hektaren, der Zone und der Datendichte. Sie beträgt für Unterlagen nach der mittleren Datendichte be- rechnet. 3 Werden Daten aus einzelnen Ebenen bezogen, reduziert sich die Gebühr. Sie beträgt nach dem Ansatz von Absatz 1 für die Ebene a) Fixpunkte (als obligatorischer nachgeführten Da- ten. § 13 Materialkosten und Bearbeitungsgebühr 1 Die Bearbeitungsgebühr richtet sich nach dem mit der Abgabe von Auszü- gen der amtlichen Vermessung und der Dienstleistung der GIS-Fachstelle
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
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richtet sich nach dem Bundesgesetz und dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 19761). 2 … * § 9 * Zivilrechtspflege 1 Die Zuständigkeit und das Verfahren richten sich nach den und der Zivilprozessordnung. § 10 * Strafrechtspflege 1 Die Zuständigkeit und das Verfahren richten sich nach den entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Straf- rechtspflege und der Strafprozessordnung. 5. Gebühren § 11 Gebühren und Barauslagen 1 Die Spruchgebühren richten sich nach dem Verwaltungsgebührentarif2), insbesondere Ziffer 38. 2 Neben der Spruchgebühr können die
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG)
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ausgestellt. 2 Die Aufsichtsbehörde kann Personen, die über gleichwertige Prüfungsaus- weise verfügen oder sich in anderer Weise über ihre fachliche Befähigung ausgewiesen haben, die Prüfung ganz oder teilweise der Stellvertreterin oder des Stellvertreters und der übrigen Angestellten des Konkursamtes richtet sich – soweit das Bundesrecht nichts anderes be- stimmt – nach dem Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Verfahren 1 Das Verfahren vor der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter am Kantons- gericht richtet sich nach den Vorschriften der ZPO. 2.4. Die Beschwerdeabteilung des Obergerichtes * § 13 Als Aufsichtsbehörde
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Verordnung über die Strafanstalt Zug
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rafen und Massnahmen richtet sich nach den Bestimmungen des Konkordats. 1) BGS 161.1 2) BGS 332.33 3) BGS 122.5 GS 27, 731 1 331.1 2. Organisation § 3 Sicherheitsdirektion 1 Die unmittelbare Aufsicht und n und Insassen richten sich im Üb- rigen nach der für die einzelne Haftart geltenden Hausordnung. 3 Die Betriebsabläufe und die Zusammenarbeit mit externen Stellen richten sich nach dem für das Personal Pekuliums und die Entschädigung bei Arbeitsausfall infolge Unfall, Krankheit oder fehlender Arbeit richten sich nach den Empfehlungen des Konkordats. 2 Für alle Insassinnen und Insassen wird ein Freikonto sowie
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Gesetz über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen (Lehrpersonalgesetz)
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t beträgt maximal 150 Stunden pro Jahr; bei Teilpensen reduziert sie sich anteilsmässig. 3 Die Lehrpersonen sind verpflichtet, sich während der Sportwoche für Schullager oder Sporttage zur Verfügung zu Gehaltsstufen. Die erste Stufe ent- spricht dem Minimum der Gehaltsklasse. Die weiteren Stufen erhöhen sich jeweils um den neunten Teil der Differenz zwischen dem Klassenmaximum und dem Klassenminimum. Die Lektion für Klassenlehrpersonen auf der Kindergarten-, Primar- und Sekundarstufe I für Arbeiten, die sich aus der integrativen Sonder- schulung eines Kindes oder mehrerer Kinder in einer Klasse ergeben; d)
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Reglement über die Handelsdiplomprüfungen an den privaten Wirtschaftsmittelschulen im Kanton Zug
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Prüfungskommission 1 Die Direktion für Bildung und Kultur wählt die Prüfungskommission. Sie setzt sich zusammen aus der Leiterin bzw. dem Leiter des Amtes für Mittel- schulen (Präsident), zwei Vertreterinnen Bildung und Kultur die Expertinnen und Experten. § 4 Prüfungskonferenz 1 Die Prüfungskonferenz setzt sich zusammen aus der Rektorin bzw. dem Rektor, einem Mitglied der Prüfungskommission sowie aus jenen Lehrper- 412.116 i) Naturwissenschaften § 9 Schriftliche Prüfungen 1 Die schriftlichen Prüfungen erstrecken sich auf die Fächer Deutsch, Fran- zösisch, Englisch, Wirtschaft und Recht, Rechungswesen, IKA (Informati-
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Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (Kanton Zug)
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wählt vier Mitglieder. 2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. 3 Die Aufsichtskommission konstituiert sich selbst. Der Präsident und der Vizepräsident dürfen nicht Delegierte ein und desselben Kantons sein 311 4 332.31 6. Rekurskommission Art. 17 Zusammensetzung und Amtsdauer 1 Die Rekurskommission setzt sich aus einem Vorsitzenden und vier weite- ren Mitgliedern zusammen, wovon je zwei aus dem Kreise des des Kantonsgerichts Zug von jedem Gericht be- stimmt werden. 2 Die Rekurskommission konstituiert sich selbst. Sie wählt ihren Vorsitzen- den jeweils auf die Dauer von sechs Jahren. Nach Ablauf der Amtsdauer