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414.191 - Reglement über die Abschlussprüfungen an der Fachmittelschule
Prüfungskommission 1 Die Direktion für Bildung und Kultur wählt die Prüfungskommission. Sie setzt sich zusammen aus der Leiterin oder dem Leiter des Amtes für Mittel­ schulen und Pädagogische Hochschule Lernbereiche und Fächer geprüft werden. 4 414.191 § 10 Inhalte 1 Die Schülerinnen und Schüler haben sich durch die Abschlussprüfung über die von der Schule vermittelten Kenntnisse und die von Höheren Fach­ Kandidatinnen und Kandidaten, welchen der Fachmittelschulausweis nicht erteilt werden kann, können sich für die nächste ordentliche Prüfung anmel­ den, wenn sie den Unterricht der dritten Klasse wiederholt
Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz)
amtlichen Dokumenten, die Personendaten der Gesuchstel- lerin oder des Gesuchstellers enthalten, richtet sich nach dem Datenschutz- gesetz1). § 5 Vorbehalt von Spezialbestimmungen 1 Vorbehalten bleiben spezielle Dokument ist jede Information, die a) auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist, b) sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie übermittelt worden ist, und c) die überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. 2 Einschränkungen des Zugangs beziehen sich nur auf den schutzwürdigen Teil eines Dokuments und gelten nur so lange, als das überwiegende Inter-
932.13 - Reglement über die Jagdausbildung und -prüfung
zulassen. * 3 Die Anerkennung von im In- oder Ausland erworbenen Jagdfähigkeitsaus- weisen richtet sich nach § 2bis der Jagdverordnung3). 1) BGS 932.1 2) BGS 153.3 3) BGS 932.11 GS 31, 557 1 932.13 § 2 Umfang der Leistungen und definiert die Präsenz- und Teilnahme- pflichten. * 2 Die Jagdprüfung setzt sich zusammen aus der Schiessprüfung mit Jagd- waffen und fünf Fachprüfungen. 3 Die fünf Fachprüfungen spätestens bis 31. Dezember des Startjahres eines Jagdlehrgangs das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, kann sich während der publizierten Frist beim Amt für Wald und Wild für den Jagdlehrgang anmelden. 2 Die Anmeldung
212.313 - Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) betreffend die Aufsicht über die Stiftungen
Übernahme der Stif- tungsaufsicht wird die Aufsichtsbehörde im Handelsregister eingetragen. 3 Erachtet sich die ZBSA für unzuständig, überweist sie die Unterlagen an die ihrer Ansicht nach zuständige Aufsi ns am Sitz der Stiftung; k) * die Ernennung des fehlenden Organs. 2 Die Aufsichtsbehörde kann von sich aus oder auf Anzeige Dritter jederzeit vom Stiftungsrat Auskunft und die Herausgabe sachdienlicher der ZBSA zum Entscheid zu unterbreiten. Ihre Ver- fügung hat konstitutive Wirkung. * 2 Handelt es sich um eine Stiftung unter kommunaler Aufsicht mit Sitz in ei- nem Konkordatskanton, welcher der ZBSA
751.21 - Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation
Rechtspflege richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG)2). * § 23 * … § 24 Einsprache * 1 Einsprachen gemäss Art. 106 SSV3) können bei der Sicherheitsdirektion erhoben werden Zustimmung der betroffenen Gemeinde einzuholen. * § 7 Verfahren und Publikation * 1 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der Signalisationsverord- nung (SSV)1). * 2 Dauernde Verkehrsanordnungen wie 1. * … 2. * … 1) SR 741.01 2) SR 741.01 3) SR 741.51 5 751.21 2 Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des PBG1). Bei dauernden Strassenreklamen im Bereich von Kantonsstrassen hat
414.193 - Reglement über die Abschlussprüfungen an der Fachmittelschule (COVID-19-Pandemie)
Prüfungskommission 1 Die Direktion für Bildung und Kultur wählt die Prüfungskommission. Sie setzt sich zusammen aus der Leiterin oder dem Leiter des Amtes für Mittel- schulen und Pädagogische Hochschule welche der Lernbereiche und Fächer geprüft werden. § 10 Inhalte 1 Die Schülerinnen und Schüler haben sich durch die Abschlussprüfung über die von der Schule vermittelten Kenntnisse und die von Höheren Fachschu- Kandidatinnen und Kandidaten, welchen der Fachmittelschulausweis nicht erteilt werden kann, können sich für die nächste ordentliche Prüfung anmel- den, wenn sie den Unterricht der dritten Klasse wiederholt
414.191 - Reglement über die Abschlussprüfungen an der Fachmittelschule
Prüfungskommission 1 Die Direktion für Bildung und Kultur wählt die Prüfungskommission. Sie setzt sich zusammen aus der Leiterin oder dem Leiter des Amtes für Mittel- schulen und Pädagogische Hochschule Lernbereiche und Fächer geprüft werden. 4 414.191 § 10 Inhalte 1 Die Schülerinnen und Schüler haben sich durch die Abschlussprüfung über die von der Schule vermittelten Kenntnisse und die von Höheren Fachschu- Kandidatinnen und Kandidaten, welchen der Fachmittelschulausweis nicht erteilt werden kann, können sich für die nächste ordentliche Prüfung anmel- den, wenn sie den Unterricht der dritten Klasse wiederholt
152.4 - Archivgesetz
im Bereich der Landes-, Orts- sowie Personengeschichte und regt Publikationen an; f) setzt sich für die Sicherung von archivwürdigen Unterlagen Dritter ein, wenn sie von kantonaler Bedeutung sind. Es ist Archiv zur Aufbewahrung über- nommen hat. 1) BGS 111.1 GS 28, 55 1 152.4 4 Archive sind Stellen, die sich mit der Überlieferungs- und der historischen Bewusstseinsbildung befassen, indem sie Unterlagen der 14a * Zugang zu archivierten Dokumenten 1 Der Zugang zu archivierten amtlichen Dokumenten richtet sich nach dem Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsge- setz) vom 20. Februar
821.13 - Verordnung über das Krebsregister
Daten mit anderen Krebsregistern und die Übermittlung von Daten an das kantonale Krebsregister richtet sich nach der Krebsregisterbewilligung. 2 Das kantonale Krebsregister ist berechtigt, die in § 9 bezeichneten Krebsregistern und die Übermitt- lung von Daten an das kantonale Krebsregister setzt voraus, dass sich die betroffenen Patientinnen und Patienten nach Aufklärung über ihre Rechte der Datenweitergabe nicht nicht widersetzt haben (Vetorecht). 2 Ein Widerruf beim Krebsregister ist jederzeit möglich. Bezieht sich der Widerruf auf bereits gesammelte Daten, sind diese zu anonymisieren. 3 Es besteht für niemanden
612.18 - Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Härtefallverordnung)
erstattet dem Regierungsrat in geeigneter Form Bericht. 3 Die Prüfinstanz gemäss Abs. 2 Bst. e) setzt sich aus ausserkantonalem Fachpersonal zusammen. 4 Der Entscheidungskommission gemäss Abs. 2 Bst. e) gehören § 7 Höchstgrenzen und Auszahlung 1 Die Höchstgrenzen für die Unterstützung von Unternehmen richten sich nach den Bestimmungen der Covid-19-Härtefallverordnung1). * 2 … * 3 … * 4 Die Auszahlung der rückzahlbaren mit derjenigen zum Zeitpunkt der Beurteilung des Erstgesuchs vergleichbar bezie- hungsweise haben sich zwischenzeitlich nicht wesentlich verbessert. § 7a * Abweichende Regelungen 1 Die Finanzdirektion

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